|
Disclaimer "Keine Abmahnung
ohne vorherigen Kontakt" Was nützt dies?
Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an,
wir beraten Sie sofort!
Viele
Gewerbetreibende im Internet haben, nicht ganz zu Unrecht, Angst vor
wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnungen.
Durchaus nicht unüblich ist ein Disclaimer mit dem sinngemäßen Inhalt "Keine
Abmahnung ohne vorherigen Kontakt". Sinngemäß sehen solche Klauseln oftmals wie
folgt aus:
"Keine Abmahnung ohne vorherigen
Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser
Seite fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten
wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die
zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von
Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch
von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir
vollumfänglich zurückweisen und wir behalten uns vor, gegebenenfalls Gegenklage
wegen Verletzung vorgenannter Bestimmung einzureichen."
Die
Formulierung gehört nicht nur, wie der einschlägig
bekannte Link-Disclaimer zu den Märchen des Internets, sondern kann sogar
für sich genommen eine Abmahnung auslösen.
Zunächst
einmal ist darauf hinzuweisen, dass man in dem Fall, dass man als Betreiber
einer Internetseite gegen das Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht
verstößt, dem Berechtigten seine gesetzlichen Rechte nicht abschneiden kann,
nämlich einen Rechtsbeistand einzuschalten und eine entsprechende Abmahnung
auszusprechen. Zudem ist es bei vielen Verstößen mit einer Beseitigung allein
nicht getan. Vielmehr ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
notwendig, um - rechtlich gesehen - die Wiederholungsgefahr für die Zukunft
auszuschließen. Vor Abmahnungen geschützt ist man durch diesen Disclaimer somit
auf keinen Fall.
Im
Gegenteil: Diese Klausel wird durchaus abgemahnt. So wird bspw. von Abmahnungen
der Wettbewerbszentrale berichtet, die diese Klausel abmahnen. Hintergrund der
Abmahnung ist, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG vorsieht, dass man im Fall eines
Wettbewerbsverstoßes eben nicht sofort ein gerichtliches Verfahren einleitet,
sondern dem Abgemahnten durch Abgabe einer Unterlassungserklärung die
Möglichkeit gibt, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Da § 12 Abs. 1 Satz
2 UWG auch den Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten vorsieht, wäre eine
entsprechende Klausel, so die Ansicht der Wettbewerbszentrale, als unwirksame
AGB-Klausel zu werten.
Ob
dies tatsächlich der Fall ist und ob hier eine wettbewerbsrechtliche Relevanz
gegeben ist, steht auf einem anderen Blatt. Urteile zu dieser Thematik sind uns
nicht bekannt.
Wir
raten jedoch auf jeden Fall von der Verwendung des Disclaimers "Keine Abmahnung
ohne vorherigen Kontakt" ab.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
|