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Nur Nachteile: Hinweis “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt”

Viele Seitenbetreiber unterliegen dem Irrglauben, dass Disclaimer irgendeiner Art positive Auswirkungen haben. So hat sich der Link-Disclaimer zu einem der Märchen des Internets entwicjelt,. Beliebt ist aber auch ein Abmahn-Disclaimer. Denkbar und häufig vorhanden ist folgender Hinweis:

“Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt. Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote… Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und ggf. Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.”

Auch folgende Klausel wird gern verwendet:

“Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen o. ä. Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen Vorab-Kontakt wird aus Sicht der Schadenminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.”

Schreckt dies Abmahner ab?

Sicherlich nicht. Eine Abmahnung wird ausgesprochen in der Regel bei einem Wettbewerbsverstoß oder bei einer Verletzung von Urheberrechten. Die Kostenfolge ist jeweils gesetzlich im UWG oder im UrhG geregelt. Es funktioniert natürlich nicht, dass durch einen “Abmahn-Disclaimer” die Rechtsfolge herbeigeführt werden kann, dass bei einer berechtigten Abmahnung keine Kosten zu erstatten sind.

Damit haben Sie nicht gerechnet: Wer diese Klausel verwendet und selbst abmahnt, kann keine Abmahnkosten verlangen

Gleich zwei Gerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az: I-20 U 52/15 sowie OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az: I-4 U 169/11) haben entschieden, dass bei einer derartigen Klausel kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht.

Zur Klarstellung: Nicht der Verwender des Abmahn-Disclaimers auf der Internetseite ist vor Abmahnkosten geschützt. Vielmehr ist es so, dass derjenige, der eine solche Klausel auf seiner Internetseite verwendet, für den Fall, dass er selbst abmahnt, keine Abmahnkosten geltend machen kann!

Die Gerichte begründen dies mit der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Wer von anderen erwartet, dass im Fall der Abmahnung keine Kosten geltend gemacht werden, muss sich selbst ebenso behandeln lassen. Wer in diesen Fällen abmahnt, muss den selbst aufgestellten Anforderungen auch selbst gerecht werden. Ein derartiges Verhalten führt nach Ansicht des OLG Hamm zu einem “unauflösbaren Selbstwiderspruch”. “Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise als wenn er sich vertraglich zu einem Vorab-Kontakt verpflichtet hätte”, so das OLG Hamm.

Ganz unumstritten ist diese Rechtsansicht nicht. So das OLG Celle (Az: 13 U 19/13) an, dass ein Abmahn-Disclaimer, der für seinen Nutzer keine Auswirkungen hat, auch nicht umgekehrt auf ihn zurückfallen kann.

Nützt doppelt nichts

Ein Abmahn-Disclaimer bringt somit schlichtweg überhaupt nichts. Es schützt weder den Nutzer vor einer kostenpflichtigen Abmahnung. Vielmehr besteht die Gefahr, dass, wenn der Verwender dieser Klausel selbst abmahnt, er auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Also besser keine derartige Klausel verwenden.

Stand: 14.04.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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