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Bei versiegeltem Sexspielzeug kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden (OLG Hamm)

Die Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, vorliegt, ist um einen Aspekt reicher. In diesen Fällen ist gem. § 312 g Abs. Nr. 3 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Bisher hat die Rechtsprechung sowohl dem Verbraucher wie auch dem Händler Einiges zugemutet, nämlich in der Form, dass ein Widerrufsrecht sehr wohl besteht mit der Folge, dass derartige Produkte dann gebraucht wieder in den Handel gelangen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin für eine Matratze wie auch nach einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf für eine benutzte Klobrille.

Es gibt jedoch offensichtlich Produkte, bei denen selbst Richter nicht möchten, dass diese noch einmal benutzt wieder in den Handel gelangen. Konkret geht es um Sexspielzeug.

OLG Hamm: Hygienesiegel für Sexspielzeug ist zulässig

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2016, Az: 4 U 65/15) hatte sich in II. Instanz mit der Frage zu befassen, ob das Widerrufsrecht bei Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes ausgeschlossen ist, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet. Zurzeit gibt es nur eine Pressemitteilung des Senates, die in dürren Worten zur Begründung ausführt:

“Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung – in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden.”

In diesen Fällen ist es schwierig, das Kopfkino auszuschalten. Jedenfalls danken wir dem OLG Hamm, dass es nun doch noch einen Fall gibt, in dem man als Internetkäufer unter Umständen nicht damit rechnen muss, einen gebrauchten Retoure-Rückläufer untergejubelt zu bekommen.

An dieser Stelle ist das Verfahren jedoch noch nicht beendet, das OLG hat die Revision zugelassen, so dass als nächstes der BGH seine Freude mit diesem Fall haben wird.

Stand: 23.11.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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