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Beachten Sie bitte auch die Besprechung dieser Entscheidung
unter "Das wird
teuer: Preisabsprachen zwischen eBay-Händlern und Durchsetzung von
Preisempfehlungen."
Bescheid
Bundeskartellamt
2.9.2003 AZ: B7 69/03
Bußgeldbescheid
In dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren
gegen ... hat die 7. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 2. September
2003 beschlossen:
I.
Dem Betroffenen wird zur Last gelegt,
vorsätzlich gegen § 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 14, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 S. 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der ab 01. Januar 1999 geltenden
Fassung (GWB) verstoßen zu haben, indem er sich als Verantwortlicher der
Nebenbetroffenen an wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen über die
Preisgestaltung von Waren der Nebenbetroffenen beteiligt hat, Dritten Nachteile
angedroht hat, um sie zu einem unerlaubten Verhalten zu veranlassen sowie eine
unzulässige Empfehlung an die Abnehmer derWaren der Nebenbetroffenen
ausgesprochen hat, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu
fordern.
Dies betrifft folgende
Sachverhalte:
a) Drohung mit Einstellen der Belieferung
gegenüber Händlern im [...], wenn diese die ebay- Händler nicht zur Einhaltung
der Regeln über die Preisstruktur bei Internetverkäufen
veranlassen;
b) Drohung mit Einstellen der Belieferung
gegenüber denjenigen ebay-Händlern, die sich nicht mit den Regeln über die
Preisstruktur bei Internetverkäufen einverstanden erklärt haben, in mindestens
29 Einladungen vom [...];
c) Einigung über die Preisstruktur bei
Internetverkäufen mit mindestens 18 ebay-Händlern bei einem Treffen am
[...];
d) Aufforderung in per Post und per e-mail
verschickten Schreiben am [...] an mindestens 28 Händler, bei denjenigen
aufgelisteten ebay-Händlern, die sich nicht mit den Regeln einverstanden erklärt
haben, eine deutliche Preisanpassung nach oben durchzusetzen oder diese nicht
mehr zu beliefern;
e) Empfehlung der Distributorenpreisliste
2003.
2. Es werden folgende Geldbußen festgesetzt:
[...]
II.
Wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen
wird, kann das Oberlandesgericht Düsseldorf nach Ablauf einer Frist von zwei
Wochen nach Eintritt der Fälligkeit auf Antrag des Bundeskartellamtes
Erzwingungshaft anordnen (§§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 99 OWiG; §§ 83, 86
GWB).
III.
Als Beweismittel dienen die Unterlagen, die
bei der Durchsuchung am [...] von dem Betroffenen freiwillig herausgegeben
wurden (Asservate 1 bis 4), sowie die Einlassung des
Betroffenen.
IV.
Begründung
A.
Die Nebenbetroffene produziert und vertreibt
elektronische und akkutechnische Erzeugnisse, z.B. für batteriebetriebene Geräte
(Ladegeräte/Netzgeräte, Akkus, Batterien, Zubehör, Mobiles Licht). Der
Betroffene ist alleiniger Geschäftsführer [...] der Nebenbetroffenen. Er hat
zumindest seit dem Jahr 2002 unterschiedliche Maßnahmen zur Einflussnahme auf
die Preisgestaltung der Abnehmer der Waren der Nebenbetroffenen unternommen. Im
Einzelnen wurden folgende Verstöße nachgewiesen:
a) Im [...] 2002 (Blatt 9 des Asservats Nr.
1) und in einem weiteren Schreiben vom [...] (Blatt 10 des Asservats Nr. 1)
schrieb die Nebenbetroffene ihre Händler an unter der Überschrift
„Preisstabilität im Internet“. Darin wurden die adressierten Händler
aufgefordert, bei Belieferung von sog. ebay-Händlern dafür zu sorgen, dass diese
bei Verkauf von Waren der Nebenbetroffenen über das Internet im Wesentlichen
folgende Bedingungen einhalten:
Der
Sofortkaufpreis ist der von den Nebenbetroffenen empfohlene
Verkaufspreis.
Der
Auktionsstartpreis ist der Verkaufspreis abzüglich
15%.
Bei Akkus ist
der Auktionsstartpreis der von der Nebenbetroffenen empfohlene
Fachhandelspreis
zzgl.
16%.
Powershopping-Auktionen zu vergünstigten Preisen sind grundsätzlich
untersagt.
Große
Sonderzugaben zu vergünstigten Preisen sind
untersagt.
Wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen
wird, kann das Oberlandesgericht Düsseldorf
nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach
Eintritt der Fälligkeit auf Antrag des
Bundeskartellamtes Erzwingungshaft anordnen
(§§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 99 OWiG; §§ 83, 86
GWB).
Als Beweismittel dienen die Unterlagen, die
bei der Durchsuchung am [...] von dem Betroffenen
freiwillig herausgegeben wurden (Asservate 1
bis 4), sowie die Einlassung des Betroffenen.
Begründung
Die Nebenbetroffene produziert und vertreibt
elektronische und akkutechnische Erzeugnisse, z.B.
für batteriebetriebene Geräte
(Ladegeräte/Netzgeräte, Akkus, Batterien, Zubehör, Mobiles
Licht).
Der Betroffene ist alleiniger Geschäftsführer
[...] der Nebenbetroffenen. Er hat zumindest seit dem
Jahr 2002 unterschiedliche Maßnahmen zur
Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Abnehmer
der Waren der Nebenbetroffenen
unternommen.
Im Einzelnen wurden folgende Verstöße
nachgewiesen:
a) Im [...] 2002 (Blatt 9 des Asservats Nr.
1) und in einem weiteren Schreiben vom [...] (Blatt 10
des Asservats Nr. 1) schrieb die
Nebenbetroffene ihre Händler an unter der Überschrift
„Preisstabilität im Internet“. Darin wurden
die adressierten Händler aufgefordert, bei Belieferung
von sog. ebay-Händlern dafür zu sorgen, dass
diese bei Verkauf von Waren der Nebenbetroffenen
über das Internet im Wesentlichen folgende
Bedingungen einhalten:
Der Sofortkaufpreis ist der von den
Nebenbetroffenen empfohlene Verkaufspreis. Der Auktionsstartpreis ist der
Verkaufspreis abzüglich 15%. Bei Akkus ist der Auktionsstartpreis der von der
Nebenbetroffenen empfohlene Fachhandelspreis zzgl.
16%. Powershopping-Auktionen zu vergünstigten Preisen sind grundsätzlich
untersagt. Große Sonderzugaben zu vergünstigten Preisen sind
untersagt.
Ansonsten werde die Nebenbetroffene die
adressierten Händler nicht mehr beliefern.
Darin liegt ein nach § 21 Abs. 2 GWB
verbotenes Veranlassen zu unerlaubtem Verhalten. Denn
die Nebenbetroffene droht ihren Händlern
Nachteile in Form von Lieferstop an, um sie dazu zu
veranlassen, mit ihren Kunden – den
„unwilligen“ ebay-Händlern – gegen § 14 GWB verstoßende
Preisbindungsvereinbarungen zu treffen, da
diese Bedingungen u.a. Mindestverkaufspreise
enthalten. Der BGH wendet § 21 Abs. 2 GWB
auch dann an, wenn ein Vertrag, an dem nicht der
Einflussnehmende, sondern der Adressat des
Einflusses beteiligt wäre, nach § 14 GWB
unwirksam wäre (Langen/Bunte § 21 Rdnr. 66;
BGH WuW 1737 „markt-intern“).
b) Anfang [...] lud die Nebenbetroffene
mindestens 29 ebay-Händler zu einem Treffen am [...] ein,
bei dem die Einhaltung der Regeln für die
Preisstruktur bei Internetverkäufen besprochen werden
sollte. In den Einladungen an die
ebay-Händler vom [...] (Blatt 12, 15 - 42 des Asservats Nr. 1)
hat
die Nebenbetroffene denjenigen ebay-Händlern,
die sich nicht an die in den letzten Wochen und
Monaten kommunizierte Preisstruktur halten,
angedroht, sowohl von der Nebenbetroffenen selbst
als auch von ihren Vertriebspartnern
dauerhaft gesperrt zu werden und damit keine Produkte der
Nebenbetroffenen mehr zu
erhalten.
Auch darin liegt ein nach § 21 Abs. 2 GWB
verbotenes Veranlassen zu unerlaubtem Verhalten,
indem die Nebenbetroffene diesen
ebay-Händlern Nachteile in Form des Abbruchs bestehender
Geschäftsbeziehungen androht, um sie dazu zu
veranlassen, bei Internetverkäufen die u.a.
Mindestverkaufspreise enthaltenden Regeln
einzuhalten. Diese Einhaltung darf nach § 14 GWB
nicht zum Gegenstand einer vertraglichen
Bindung zwischen der Nebenbetroffenen und den ebay-
Händlern gemacht werden. Hierin liegt der
typische Fall des § 21 Abs. 2 GWB, in dem von einem
Hersteller gegen Händler eine Liefersperre
verhängt wird, um sie von einer Unterschreitung des
vom Hersteller gewünschten Preises bei der
Weiterveräußerung abzubringen (Langen/Bunte § 21
Rdnr. 60; BGH WuW/E 5053, 5059
m.w.N.).
c) Am [...] hat dann ein Treffen in den
Räumen der Nebenbetroffenen stattgefunden, an dem
mindestens [...] der eingeladenen
ebay-Händler (Teilnehmerliste Blatt 3 des Asservats Nr. 1)
sowie
Vertreter der Nebenbetroffenen teilnahmen.
Bei diesem Treffen haben sich die Nebenbetroffene
und die anwesenden ebay-Händler über die
Preisstruktur bei Internetverkäufen geeinigt [...].
Mindestens [...] eBay-Händler, die nicht
anwesend waren, haben im Vorfeld dem Treffen und den
dort verabschiedeten Regeln zugestimmt (Blatt
3 des Asservats Nr. 1). Es wurden im
Wesentlichen die oben unter a) dargestellten
Regeln vereinbart. Diese Regeln sollten am [...] in
Kraft treten.
Eine Preisliste mit den Auktionsstartpreisen
und den Sofortkaufpreisen wurde den ebay-Händlern
übergeben [...].
Diese Regeln enthalten u.a.
Mindestverkaufspreise. In der Einigung zwischen der
Nebenbetroffenen und den ebay-Händlern liegt
eine nach § 14 GWB verbotene Vereinbarung über
Waren auf den deutschen Märkten für die
betreffenden Produkte, die die ebay-Händler in der
Freiheit der Gestaltung ihrer Preise bei
Vereinbarungen mit ihren Abnehmern beschränken.
d) In mindestens 28 per Post und per e-mail
verschickten Schreiben am [...] (Bl. 13, 14 des
Asservats 1; Asservat 4) forderte die
Nebenbetroffene die adressierten Händler auf, bei
denjenigen
aufgelisteten ebay-Händlern, die sich nicht
mit den Regeln einverstanden erklärt haben (Bl. 5 des
Asservats 4), eine deutliche Preisanpassung
nach oben durchzusetzen oder diese nicht mehr zu
beliefern. Ansonsten werde sie den
adressierten Händlern gegenüber ihre Preise erhöhen („die
Preisanpassung nach oben über Sie
durchführen“). Auch darin liegt ein nach § 21 Abs. 2 GWB
verbotenes Veranlassen zu unerlaubtem
Verhalten. Denn die Nebenbetroffene droht ihren
Händlern Nachteile in Form von
Preiserhöhungen an, um sie dazu zu veranlassen, mit ihren
Kunden – den „unwilligen“ ebay-Händlern –
ebenfalls gegen § 14 GWB verstoßende
Preisbindungsvereinbarungen zu
treffen.
e) Empfehlung der Distributorenpreisliste
2003
Die Nebenbetroffene hat mittels der von ihr
verteilten Distributorenpreisliste 2003 (Asservat 2)
ihren Abnehmern Preise empfohlen, ohne diese
ausdrücklich als unverbindlich zu kennzeichnen.
Darin liegt ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 S.
2 GWB, wonach Unternehmen den Abnehmern ihrer
Ware nicht empfehlen dürfen, bei der
Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern.
Diese Vorschrift verbietet sowohl die
Empfehlung von Endverbraucher- als auch die von
Händlerpreisen; Dritte können Endverbraucher,
aber auch (Einzel-)Händler sein
(Immenga/Mestmäcker GWB § 22 Rdnr. 33). Zwar
gilt nach § 23 GWB unter bestimmten
Voraussetzungen § 22 Abs. 1 GWB nicht in
Bezug auf Markenwaren, die mit gleichartigen Waren
anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen.
Eine dieser Voraussetzungen ist jedoch, dass die
Empfehlungen ausdrücklich als unverbindlich
bezeichnet sind, was vorliegend nicht der Fall war.
Der Betroffene und die Nebenbetroffene
erhielten Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern. Die Vorwürfe wurden vollumfänglich
eingeräumt, erstmals bereits bei Ankündigung der
Durchsuchung am [...].
1. Die oben unter I. und IV. A. c)
dargestellten Vereinbarungen mit den ebay-Händlern werden
als mindestens 18 einzelne Taten nach § 14
GWB angesehen, die zueinander im Verhältnis der
Tatmehrheit i.S.v. § 20 OWiG stehen, da die
Nebenbetroffene diese Vereinbarungen jeweils
bilateral mit mindestens 18 Händlern
abgeschlossen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH zu
§ 1 GWB a.F. i.V.m. § 38 GWB a.F. (vgl. BGH,
19.12.1995, KRB 33/95) stellt jede neue
Festlegung von Preisen, Quoten oder
Kundenzuweisungen eine eigene Tat dar, da dies jeweils
eine eigene Absprache bzw. Vereinbarung sei.
Dagegen seien einzelne Handlungen, die zur
Durchführung der selben Vereinbarung dienen,
aufgrund des Begriffs des Hinwegsetzens zu einer
Bewertungseinheit zu verbinden und stellten
daher keine mehrfache Verletzung des gesetzlichen
Tatbestands dar. Da bei § 14 GWB nicht wie
bei § 1 GWB eine multilaterale Vereinbarung
zwischen den Mitgliedern eines Kartells
abgeschlossen wird, sondern einzelne Vereinbarungen
zwischen dem Hersteller und den Händlern, ist
vorliegend jede der Vereinbarungen zwischen der
Nebenbetroffenen und dem jeweiligen
ebay-Händler als einzelne Tat zu werten.
Dementsprechend können auch die unter I. und
IV. A. a), b), d) und e) dargestellten Verstöße
gegen § 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 S. 2 GWB
grundsätzlich hinsichtlich jedes Unternehmens, welches
Adressat der Druckausübung oder der
Preisempfehlung war, als einzelne Taten angesehen
werden. Bei b) wurde das betreffende
Schreiben an mindestens 29 ebay-Händler versandt, bei d)
an mindestens 28 Händler. Dagegen ist bei a)
durch die vorhandenen Beweismittel nicht im
einzelnen belegt, an wie viele Kunden die
entsprechenden Schreiben versandt wurden. Auch bei
der Preisempfehlung unter e) ist nur die
Annahme einer Tat möglich, da nicht genau belegt ist, an
wie viele Abnehmer die Preisliste versandt
wurde.
Die oben unter I. und IV. A. a) bis e)
dargestellten Verstöße stellen auch untereinander
selbständige Gesetzesverstöße dar, die
zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit i.S.v. § 20
OWiG stehen. Weder liegt eine natürliche noch
eine rechtliche Handlungseinheit vor. Die
Preisempfehlung unter e) ist bereits deshalb
gesondert zu betrachten, weil es dabei um die
gesamte Preisstruktur beim Verkauf von
Produkten der Nebenbetroffenen, nicht nur über das
Internet, ging. Die Handlungen unter a) bis
d) dienten zwar letztendlich demselben Zweck, nämlich
der Durchsetzung bestimmter Preisstrukturen
im Internet. Dies geschah jedoch auf
unterschiedliche Art und Weise. Den einzelnen
Handlungen lagen unterschiedliche
Willensentschlüsse, unterschiedliche
Intensität, unterschiedliche Adressaten und
unterschiedliche
Schutzgüter zugrunde, die einzelnen
Handlungen dienten nicht der Durchführung der selben
Vereinbarung. Auch wurden unterschiedliche
Tatbestände verwirklicht. Eine natürliche
Handlungseinheit ist nicht gegeben, da die
einzelnen Verhaltensweisen nicht in einem so
unmittelbaren (räumlichen und zeitlichen)
Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden
bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv
als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen
ist. Auch eine rechtliche Handlungseinheit
ist damit weder in Form der mehrfachen Verwirklichung
eines Tatbestandes noch der sog.
fortdauernden oder fortwährenden Handlung noch einer
Dauerordnungswidrigkeit
gegeben.
2. Der Betroffene hat sich als
Geschäftsführer der Nebenbetroffenen als verantwortlich
Handelnder vorsätzlich an den genannten
Ordnungswidrigkeiten beteiligt, da er die
Tatbestandsmerkmale wissend und wollend
verwirklicht hat. Dagegen spricht nicht seine
Einlassung, er sei sich nicht darüber bewusst
gewesen, dass sein Verhalten verboten ist. An die
Erkundigungspflichten eines Geschäftsführers
sind hohe Anforderungen zu stellen
(Immenga/Mestmäcker GWB vor § 81 m.w.N.), so
dass diese Fehlbeurteilung allenfalls dazu führt,
dass der Betroffene einem unbeachtlichen
vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag.
3. Durch die von dem Betroffenen begangenen
Ordnungswidrigkeiten sind betriebsbezogene
Pflichten der Nebenbetroffenen verletzt
worden. Gegen sie war daher nach § 30 Abs. 1 OWiG
ebenfalls eine Geldbuße
festzusetzen.
4. Die Geldbußen sind innerhalb des
Bußgeldrahmens nach § 80 Abs. 2 OWiG unter Beachtung
von § 17 OWiG festgesetzt worden. Der
Betroffene und die Nebenbetroffene haben selbst
vorgetragen, dass ein wirtschaftlicher
Vorteil für die Nebenbetroffene aus den begangenen
Ordnungswidrigkeiten nicht eingetreten sei.
Jedenfalls konnte ein solcher durch die
Beschlussabteilung nicht festgestellt werden
und wird daher nicht abgeschöpft.
Bei der Bemessung der Geldbußen war zu Lasten
des Betroffenen und der Nebenbetroffenen die
Intensität, die Lückenlosigkeit und die
Nachhaltigkeit der Maßnahmen zur Preisbindung zu
berücksichtigen. Zu Gunsten des Betroffenen
und der Nebenbetroffenen wurde berücksichtigt,
dass bereits bei Ankündigung der Durchsuchung
der Sachverhalt unverzüglich eingeräumt und
erläutert und die relevanten Unterlagen
freiwillig herausgegeben wurden, ebenso der vermeidbare
Verbotsirrtum des Betroffenen. Weiterhin war
zu berücksichtigen, dass am Tag nach der
Durchsuchung Distributoren, Großhändler und
ebay-Händler, die entsprechende Schreiben der
Nebenbetroffenen erhalten haben, seitens der
Nebenbetroffenen darüber informiert wurden, dass
die Maßnahmen nicht durchgeführt werden
sollen. Da die am [...] vereinbarten Regeln über die
Preisstruktur bei Internetverkäufen und die
damit zusammenhängenden Maßnahmen erst zum [...]
starten sollten, sind die betreffenden
Vereinbarungen noch nicht umgesetzt worden. Dies gilt
jedoch nicht für die Maßnahmen, die die
Nebenbetroffene im Jahr 2002 bzw. vor dem Treffen vom
[...] veranlasst hat.
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