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Die neuen Jugendmedienschutzbestimmungen
Seit
dem 01.04.2003 gilt für Telemedien der neue "Staatsvertrag über den Schutz der
Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien" -
Jugendmedienschutz - Staatsvertrag (JMStV).
Der
Staatsvertrag ersetzt das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte (GjM), des Telediestegesetzes (TDG) und des
Mediendienstestaatsvertrages (MDStV). Mit
dem Inkrafttreten des JMStV verliert das GjM seine Gültigkeit, Regelungen zum
Jugendmedienschutz aus dem MDStV werden durch den JMStV ersetzt.
1.
Verbreitungsverbote und Verbreitungsbeschränkungen
Nach
dem JMStV gibt es 3 Kategorien von Angeboten, die nicht oder nur eingeschränkt
verbreitet werden dürfen. Gemäß § 4 I gibt es absolut unzulässige Angebote, die
in keinem Fall über das Internet verbreitet werden dürfen. Dazu gehört:
§ 4 Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet strafrechtlicher
Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des §
86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet
ist,
2. Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,
3. zum Hass gegen Teile der
Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der
Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich
gemacht oder verleumdet werden,
4. eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
5. grausame und sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame
oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
6. als Anleitung zu einer in § 126
Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
7. den Krieg verherrlichen,
8. gegen die Menschenwürde
verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder
schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei
ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes
Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt;
eine Einwilligung ist unbeachtlich,
9. Kinder oder Jugendliche in
unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei
virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder
sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch
bei virtuellen Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der Liste
nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser
Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4
und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3
des Strafgesetzbuches entsprechend.
Des
Weiteren gibt es im § 4 II unzulässige Angebote mit Ausnahmeklausel, die nur
Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden dürfen. Diese sind
gegeben, wenn ein Jugendschutz sichergestellt ist. Hinsichtlich der
Voraussetzungen der geschlossenen Benutzergruppe verweisen wir auf einen
weiteren Beitrag zur
Zulässigkeit von Altersverifikationssystemen (AVS).
§
5 JMStV sieht ein eingeschränktes System bei sogenannten
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor. Das Gesetz bezieht sich hierbei
auf die Altersstufendifferenzierungen des Jugendschutzgesetzes, dass heißt
Klassifizierungen
freigegeben
ohne Altersbeschränkung,
freigegeben
ab 6 Jahren,
freigegeben
ab 12 Jahren,
freigegeben
ab 16 Jahren,
keine
Jugendfreigabe.
Durch
den Einsatz von technischen oder sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung des
Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe unmöglich
gemacht oder erschwert werden. Hierzu gehört das Jugendschutzprogramm nach § 11
JMStV, das durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt werden
muss. Derartig anerkannte Jugendschutzprogramme gibt es nach unserer Kenntnis
bis zum jetzigen Zeitpunkt ( 7/03) bisher noch nicht.
Darüber
hinaus ist es ausreichend, wenn ein Angebot, dass nicht
entwicklungsbeeinträchtigend für Jugendliche ist, das heißt für Menschen ab 14
Jahren, getrennt von für Kinder bestimmte Angebote aufrufbar ist.
§
7 regelt nunmehr, welcher Anbieter unter welchen Voraussetzungen einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen hat. Verstöße gegen § 7 werden als
Ordnungswidrigkeit behandelt und können gemäß § 24 I Nr. 8 i. V. m. § 24 III mit
einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.
Gemäß
§ 7 I hat der geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien,
somit auch dem Internet, die entwicklungsbeeinträchtigende oder
jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu
bestimmen. Obwohl vorliegend nur von einem geschäftsmäßigen Anbieten die Rede
ist, werden in § 7 II Ausnahmen definiert, in denen der geschäftsmäßige Anbieter
nicht mehr vorkommt, sondern nur noch vom Anbieter die Rede ist, mit der Folge,
dass § 7 II auch private Anbieter mit einbezieht.
Anbieter
von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern und weniger als 10 Millionen
Zugriffen können auf einen Jugendschutzbeauftragten verzichten, wenn sie sich
einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur
Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Die
Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle muss anerkannt sein.
Gemäß
§ 7 III ist der Jugendschutzbeauftragte Ansprechpartner für die Nutzer und berät
Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Auf Grund der Tatsache, dass er
Ansprechpartner für die Nutzer ist, wird man davon ausgehen können, dass der
Jugendschutzbeauftragte mit einer Kontaktmöglichkeit auch auf der Seite des
Anbieters genannt werden muss.
Gemäß
§ 7 IV ist nunmehr eine gewisse Qualifikation für den Jugendschutzbeauftragten
vorgeschrieben, er muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde besitzen. Nach unserer Auffassung ist Jugendmedienschutz originäre
Rechtsberatung und sollte daher von Juristen durchgeführt werden.
Der
Jugendschutzbeauftragte ist weisungsfrei und darf nicht benachteiligt werden.
§
14 ff. sieht nunmehr eine Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) vor.
Dieser erfüllt die Aufgaben der jeweiligen Landesmedienanstallten, indem sie die
Einhaltung der Vorschriften des Staatsvertrages durch die Anbieter überprüft.
Speziell für Onlineangebote wird diese Aufgabe durch jugendschutz.net
übernommen, die der KJM
organisatorisch abgebunden ist. Die KJM ist außerdem für die Anerkennung von
Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle sowie für die Anerkennung von
Jugendschutzprogrammen zuständig. Sie hat gegenüber dem Anbieter von
Onlineangeboten einen Auskunftsanspruch über seine Angebote und über die zur
Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen. Ferner hat der Anbieter der
KJM einen unentgeltlichen Zugang zu seinen Angeboten zu Kontrollzwecken zu
ermöglichen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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