jugendschutzbestimmungen

Die neuen Jugendmedienschutzbestimmungen

 

Seit dem 01.04.2003 gilt für Telemedien der neue “Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien” – Jugendmedienschutz – Staatsvertrag (JMStV).

Der Staatsvertrag ersetzt das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjM), des Telediestegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV). Mit dem Inkrafttreten des JMStV verliert das GjM seine Gültigkeit, Regelungen zum Jugendmedienschutz aus dem MDStV werden durch den JMStV ersetzt.

1. Verbreitungsverbote und Verbreitungsbeschränkungen

Nach dem JMStV gibt es 3 Kategorien von Angeboten, die nicht oder nur eingeschränkt verbreitet werden dürfen. Gemäß § 4 I gibt es absolut unzulässige Angebote, die in keinem Fall über das Internet verbreitet werden dürfen. Dazu gehört:

§ 4 Unzulässige Angebote

(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie

1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,

2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,

3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,

5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,

7. den Krieg verherrlichen,

8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,

10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder

11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Des Weiteren gibt es im § 4 II unzulässige Angebote mit Ausnahmeklausel, die nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden dürfen. Diese sind gegeben, wenn ein Jugendschutz sichergestellt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen der geschlossenen Benutzergruppe verweisen wir auf einen weiteren Beitrag zur Zulässigkeit von Altersverifikationssystemen (AVS).

§ 5 JMStV sieht ein eingeschränktes System bei sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten vor. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die Altersstufendifferenzierungen des Jugendschutzgesetzes, dass heißt Klassifizierungen

freigegeben ohne Altersbeschränkung,

freigegeben ab 6 Jahren,

freigegeben ab 12 Jahren,

freigegeben ab 16 Jahren,

keine Jugendfreigabe.

Durch den Einsatz von technischen oder sonstigen Mitteln soll die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppe unmöglich gemacht oder erschwert werden. Hierzu gehört das Jugendschutzprogramm nach § 11 JMStV, das durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt werden muss. Derartig anerkannte Jugendschutzprogramme gibt es nach unserer Kenntnis bis zum jetzigen Zeitpunkt ( 7/03) bisher noch nicht.

Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn ein Angebot, dass nicht entwicklungsbeeinträchtigend für Jugendliche ist, das heißt für Menschen ab 14 Jahren, getrennt von für Kinder bestimmte Angebote aufrufbar ist.

§ 7 regelt nunmehr, welcher Anbieter unter welchen Voraussetzungen einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen hat. Verstöße gegen § 7 werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und können gemäß § 24 I Nr. 8 i. V. m. § 24 III mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.

Gemäß § 7 I hat der geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, somit auch dem Internet, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestimmen. Obwohl vorliegend nur von einem geschäftsmäßigen Anbieten die Rede ist, werden in § 7 II Ausnahmen definiert, in denen der geschäftsmäßige Anbieter nicht mehr vorkommt, sondern nur noch vom Anbieter die Rede ist, mit der Folge, dass § 7 II auch private Anbieter mit einbezieht.

Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern und weniger als 10 Millionen Zugriffen können auf einen Jugendschutzbeauftragten verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Die Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle muss anerkannt sein.

Gemäß § 7 III ist der Jugendschutzbeauftragte Ansprechpartner für die Nutzer und berät Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Auf Grund der Tatsache, dass er Ansprechpartner für die Nutzer ist, wird man davon ausgehen können, dass der Jugendschutzbeauftragte mit einer Kontaktmöglichkeit auch auf der Seite des Anbieters genannt werden muss.

Gemäß § 7 IV ist nunmehr eine gewisse Qualifikation für den Jugendschutzbeauftragten vorgeschrieben, er muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Nach unserer Auffassung ist Jugendmedienschutz originäre Rechtsberatung und sollte daher von Juristen durchgeführt werden.

Der Jugendschutzbeauftragte ist weisungsfrei und darf nicht benachteiligt werden.

§ 14 ff. sieht nunmehr eine Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) vor. Dieser erfüllt die Aufgaben der jeweiligen Landesmedienanstallten, indem sie die Einhaltung der Vorschriften des Staatsvertrages durch die Anbieter überprüft. Speziell für Onlineangebote wird diese Aufgabe durch jugendschutz.net übernommen, die der KJM  organisatorisch abgebunden ist. Die KJM  ist außerdem für die Anerkennung von Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle sowie für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen zuständig. Sie hat gegenüber dem Anbieter von Onlineangeboten einen Auskunftsanspruch über seine Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen. Ferner hat der Anbieter der KJM einen unentgeltlichen Zugang zu seinen Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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