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Aufgaben und Zweck des Jugendschutzbeauftragten
Diensteanbieter
im Internet haben einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn der Inhalt
jugendgefährdende Inhalte beinhalten könnte. Dies gilt erst recht bei erotischen
oder pornographischen Inhalten.
Eine
Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus § 12
Abs. V Mediendienstestaatsvertrag,
§ 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
sowie aus § 7 a des Gesetztes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften und Medieninhalte (GjSM).
Mehr
zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag finden Sie hier.
Der
Jugendschutzbeauftragte soll den Anbietern in Fragen des Kinder- und
Jugendschutzes beraten und Ansprechpartner sein. Eine Legaldefinition der
Aufgaben ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Der
Jugendschutzbeauftragte ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des
Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten bei allen Entscheidungen
zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über
das jeweilige Angebote vollständig zu informieren. Der Jugendschutzbeauftragte
hat das Recht, dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten
vorzuschlagen. Weiter dürften die Rechte jedoch nicht gehen.
Als
Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes, steht der zu dem Kunden, Interessenten
und sonstigen Interessierten in Fragen des Jugendschutzes zur Verfügung. Er ist
ferner Ansprechpartner für öffentliche Institutionen.
Im
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist erstmals eine Qualifikation des
Jugendschutzbeauftragten vorgeschrieben. Der Jugendschutzbeauftragte muss die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Da Jugendschutz
in erster Linie Rechtsberatung ist, ist dies die klassische Aufgabe eines
fachkundigen Rechtsanwaltes, wobei die Bestellung eines Anwaltes als
Jugendschutzbeauftragter natürlich nicht vorgeschrieben ist. Der Anwalt kann
jedoch am ehesten einschätzen, wo aus rechtlicher Sicht Probleme mit dem Kinder-
und Jugendschutz entstehen könnten und gegebenenfalls in Verhandlungen mit
Behörden treten.
Braucht
jeder, der Jugendgefährdende Inhalte anbietet, einen
Jugendschutzbeauftragten?
Gemäß
GjSM kann die Verpflichtung der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten auch
dadurch erfüllt werden, dass er eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben verpflichtet. Im Internetbereich
gilt § 7 Abs. II Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Es kommt hierbei auf die
Größe des Anbieters an. Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern
oder nachweislich weniger als 10 Mio. Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines
Jahres, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich eine Einrichtung der
freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben
des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie Informationspflichten
nachkommen.
Wird
trotz Notwendigkeit keine Jugendschutzbeauftragter bestellt, droht gemäß § 24
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 €,
abgesehen von einer zivilrechtlichen oder unter Umständen strafrechtlichen
Verantwortung. Wie weit dies gehen kann, zeigt ein Urteil des Amtsgerichtes
Neus, indem eine Geschäftsführer eines erotischen Internetangebotes wegen
ungenügenden Zugangskontrollen wegen der Zugänglichmachung von pornographischen
Schriften gemäß § 184 Abs. I Nr. 1 StGB verurteilt wurde.
Sollte
der Jugendschutzbeauftragte im Impressum benannt werden?
Diese
Frage ist umstritten. In den einschlägigen Gesetzen ist die Nennung nicht
vorgesehen. Auf der anderen Seite muß jedoch berücksichtigt werden, dass der
Jugendschutzbeauftragte als Ansprechpartner für den Nutzer bereitstehen soll.
Dies kann naturgemäß nur durch seine Benennung auch tatsächlich erfolgen.
Wir
sind für Sie da.
Um
die Voraussetzung an die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten zu erfüllen,
dass heißt auch die erforderliche Fachkunde sicherzustellen, bieten wir Ihnen
an, für Ihre Website die Funktion eines Jugendschutzbeauftragten
wahrzunehmen.
Bei
Interesse sprechen Sie uns bitte an.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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