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Aufgaben und Zweck des Jugendschutzbeauftragten

Diensteanbieter im Internet haben einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn der Inhalt jugendgefährdende Inhalte beinhalten könnte. Dies gilt erst recht bei erotischen oder pornographischen Inhalten.

Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus § 12 Abs. V Mediendienstestaatsvertrag, § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowie aus § 7 a des Gesetztes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM).

Mehr zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag finden Sie hier.

Der Jugendschutzbeauftragte soll den Anbietern in Fragen des Kinder- und Jugendschutzes beraten und Ansprechpartner sein. Eine Legaldefinition der Aufgaben ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Der Jugendschutzbeauftragte ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebote vollständig zu informieren. Der Jugendschutzbeauftragte hat das Recht, dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorzuschlagen. Weiter dürften die Rechte jedoch nicht gehen.

Als Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes, steht der zu dem Kunden, Interessenten und sonstigen Interessierten in Fragen des Jugendschutzes zur Verfügung. Er ist ferner Ansprechpartner für öffentliche Institutionen.

Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist erstmals eine Qualifikation des Jugendschutzbeauftragten vorgeschrieben. Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Da Jugendschutz in erster Linie Rechtsberatung ist, ist dies die klassische Aufgabe eines fachkundigen Rechtsanwaltes, wobei die Bestellung eines Anwaltes als Jugendschutzbeauftragter natürlich nicht vorgeschrieben ist. Der Anwalt kann jedoch am ehesten einschätzen, wo aus rechtlicher Sicht Probleme mit dem Kinder- und Jugendschutz entstehen könnten und gegebenenfalls in Verhandlungen mit Behörden treten.

Braucht jeder, der Jugendgefährdende Inhalte anbietet, einen Jugendschutzbeauftragten?

Gemäß GjSM kann die Verpflichtung der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten auch dadurch erfüllt werden, dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben verpflichtet. Im Internetbereich gilt § 7 Abs. II Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Es kommt hierbei auf die Größe des Anbieters an. Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als 10 Mio. Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie Informationspflichten nachkommen.

Wird trotz Notwendigkeit keine Jugendschutzbeauftragter bestellt, droht gemäß § 24 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 €, abgesehen von einer zivilrechtlichen oder unter Umständen strafrechtlichen Verantwortung. Wie weit dies gehen kann, zeigt ein Urteil des Amtsgerichtes Neus, indem eine Geschäftsführer eines erotischen Internetangebotes wegen ungenügenden Zugangskontrollen wegen der Zugänglichmachung von pornographischen Schriften gemäß § 184 Abs. I Nr. 1 StGB verurteilt wurde.

Sollte der Jugendschutzbeauftragte im Impressum benannt werden?

Diese Frage ist umstritten. In den einschlägigen Gesetzen ist die Nennung nicht vorgesehen. Auf der anderen Seite muß jedoch berücksichtigt werden, dass der Jugendschutzbeauftragte als Ansprechpartner für den Nutzer bereitstehen soll. Dies kann naturgemäß nur durch seine Benennung auch tatsächlich erfolgen.

Wir sind für Sie da.

Um die Voraussetzung an die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten zu erfüllen, dass heißt auch die erforderliche Fachkunde sicherzustellen, bieten wir Ihnen an, für Ihre Website die Funktion eines Jugendschutzbeauftragten wahrzunehmen.

Bei Interesse sprechen Sie uns bitte an.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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