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OLG Düsseldorf: Personalausweis und Kreditkartennummer nicht als
Jugendschutzmaßnahme geeignet (OLG Düsseldorf, 17.02.2004)
Neues
zur Absicherung geschlossener Benutzergruppen bei jugendgefährdenden Inhalten:
Das
Oberlandesgericht
Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.02.2004, Az.: III-5 Ss 143/03-50/03 I hat einen Freispruch eines
Webseitenbetreibers des Landgerichtes Düsseldorf vom 31.01.2003 aufgehoben. Der
Betreiber hatte einen Dialer angeboten, mit dem auf jugendgefährdende Inhalte
zugegriffen werden konnte, sobald der Nutzer die Identitätsnummer eines
Personalausweises oder die Kartennummer einer Kreditkarte eingegeben hatte.
Das
Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen. Die Ausführungen des
Oberlandesgerichtes sind mehr als lesenswert:
Zum
Einen rügt das Oberlandesgericht, dass § 184 Abs. 1 StGB nicht geprüft wurde.
Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer pornografische Schriften an
einem Ort zugänglich macht, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist. Der PC
mit Internetanschluss im häuslichen Bereich von Kindern oder Jugendlichen ist
ein solcher Ort. Eine Zugänglichmachung
liegt nur dann nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den
Zugang minderjährigen zu pornografischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dazu
bedarf es einer effektiven Barriere. Wir verweisen insofern auf die von uns
bereits besprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2003
(Strafrecht 7).
Überspitzt
gesagt, dürfte jeder Rechner mit Internetanschluss in der Lage sein,
minderjährigen Pornografie zugänglich zu machen, so dass diese Aussage mit
Vorsicht zu würdigen ist.
Relevant
erscheint auch die Aussage, dass auch nach altem Recht gemäß §§ 6, 2 GjSM sich
keine geringeren Anforderungen ergeben, als nach der aktuellen Rechtslage.
Jedenfalls
läßt sich aus einer Prüfung der Ausweis- oder Kartennummer keine ernsthafte
Behinderung des Zuganges nachvollziehen, da diese Ziffernfolgen sich ohne
weitere Probleme aus dem Internet abrufen lassen. Auch der Umstand, dass Kosten
entstehen, können als Zugangshindernis keine große Rolle spielen. Eine effektive
Barriere ist nicht einmal dann gegeben, wenn vor Nutzung des Dienstes ein
deutlicher Hinweis auf Höhe der anfallenden Kosten gegeben ist.
Mehrwertdienstekosten durch die Inanspruchnahme von pornografischen Inhalten
fallen, so das Oberlandesgericht nur denjenigen Eltern auf, die die Rechnung
tatsächlich durchlesen. Bei Rechnungen, die im Rahmen des familienüblichen
liegen, sei dies nicht selbstverständlich.
Interessant
sind auch die Ausführungen zur Werbung für pornografische Schriften (dies ist
wohl auch ein Internetauftritt). Die Werbung für einen pornografischen Inhalt
muss, so das Oberlandesgericht, relativ konkret sein.
Interessant
ist auch der Hinweis des Oberlandesgerichtes zum sogenannten Verbotsirrtum. Der
Angeklagte war anscheinend anwaltlich beraten gewesen. Dies hat zur Folge, dass
man als Betroffener bei entsprechender sorgfältiger anwaltliche Beratung davon
ausgehen durfte, dass das Handeln nicht strafbar sei. In diesen Fällen kann eine
Strafbarkeit wegen eines Verbotsirrtums entfallen.
Hier
kommt es jedoch auf Art und Umfang der Beratung und auf die Sachkunde des
Beraters an.
Das Urteil
der ersten Instanz des Landgerichtes Düsseldorf finden Sie mit einer Besprechung
hier.
Zusammenfassung:
Der
bisher sehr umstrittenen Jugendschutzkontrolle durch Personalausweisnummern hat
nunmehr auch das Oberlandesgericht eine Absage erteilt. Zum Thema
Altersverifikationssysteme finden Sie einen Beitrag auf unserer Seite, welches
Altersverifikationssystem ist ausreichend.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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