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Leitsatz:
Ein Altersverifikationssystem
(AVS) mit Hilfe der Eingabe einer Personal- oder Passausweisnummer mit
Postleitzahl des Ausstellungsortes ist nicht ausreichend
Landgericht Krefeld Aktenzeichen:
11 O 85/0 vom 15. September
2004
Aus dem Tenor:
Die einstweilige Verfügung der
Kammer vom 15.07.2004 wird mit dem folgenden Wortlaut im Hauptsacheausspruch
aufrecht erhalten:
Der Antragsgegnerin wird
aufgegeben, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere im Internet, Abbildungen mit pornografischem Inhalt,
besonders solche mit der Altersfreigabe FSK 18 zu verkaufen oder zu vertreiben,
ohne vorher die Volljährigkeit des Bestellers/Erwerbers in ausreichender und in
zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben, wozu das von der Antragsgegnerin
verwendete Altersverifikationssystem „[…]" nicht ausreicht.
Die weiteren Kosten des
Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien bieten im Internet
pornografische Darstellungen an, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des
Jugendmedienstaatsvertrages nur zulässig sind, wenn von Seiten des Anbieters
sichergestellt ist, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind. Die
Antragstellerin nutzt das Altersverifikationssystem "X-Check", während die
Antragsgegnerin ihr Angebot mit dem kostenfreien System "[…]" schützt. Dieses
System erfordert die Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer mit Eingabe
der Postleitzahl des Ausstellungsortes. Aus der Nummer lässt sich ersehen, ob
der Nutzer volljährig ist. Zudem ist die Angabe einer E-Mail-Adresse und die
Wahl eines Passwortes sowie die Unterwerfung unter die AGB, die verlangen, dass
alle Angaben der Wahrheit entsprechen, erforderlich. Die Version 2 des Systems
erfordert zudem die Angabe von Namen, Adresse, Kontonummer mit Bankleitzahl oder
Kreditkartennummer. Über diese Verbindung wird der für die Nutzung des Systems
geschuldete Betrag eingezogen.
Das System X-Check, das
kostenpflichtig ist, setzt eine persönliche Identifizierung mit
Altersüberprüfung vor Aushändigung eines USB-Stickers voraus, der alleine den
Zugriff gewährt.
Die Antragstellerin vertritt die
Ansicht, dass von der Antragsgegnerin verwendete Altersverifikationssystem (AVS)
genüge den gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienstaatsvertrages nicht. Die
Antragsgegnerin verschaffe sich durch die Nutzung des kostenfreien Systems mit
der leichten Zugänglichkeit ihr gegenüber einen Wettbewerbsvorteil. Ihr
Verhalten sei wettbewerbswidrig.
Eine geforderte strafbewährte
Unterlassungserklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Daraufhin hat
die Antragstellerin am 15.07. eine einstweilige Verfügung des Inhalts erwirkt,
dass der Antragsgegnerin – unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder
Ordnungshaft – untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr im Internet Abbildungen
mit pornografischern Inhalt, besonders solche mit der Altersfreigabe FSK 18 Zu
verkaufen oder zu vertreiben, ohne vorher die Volljährigkeit des Bestellers oder
Erwerbers in ausreichender und in zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben.
Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch
eingelegt.
Die Antragstellerin
beantragt,
die einstweilige Verfügung der
Kammer vom 15.07.2004 aufrecht zu erhalten,
Die Antragsgegnerin
beantragt,
die einstweilige Verfügung der
Kammer aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, das vor
ihr verwendete AVS verstoße – wie einige Gutachten bestätigt hätten – nicht
gegen die Vorschriften des Jugendmedienstaatsvertrages, denn es gewährleiste in
ausreichender Weise, dass nur Erwachsene oder Jugendliche mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten Zugriff auf von ihr angebotene pornografische
Darstellungen hätten. Zudem könnten die Erziehungsberechtigten durch Verwendung
des sog. ICRA-Systems den Zugriff auf Seiten mit pornografischem Inhalt
verhindern. Auch könnten diese ihre Ausweisnummern sperren lassen. Zudem würden
die angegebenen Personalausweisnummern dergestalt auf ihre Richtigkeit
überprüft, dass nicht existierende Nummern erkannt würden. Im übrigen sei der
Konsum pornografischer Darstellungen für die Entwicklung von Minderjährigen
nicht schädlich.
Es fehle zudem an einem
Verfügungsgrund, da sie das AVS schon seit mehreren Jahren einsetze. Auch sei
der Verfügungstenor zu unbestimmt.
Wegen des weiteren Sach- und
Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die von Ihnen
vorgelegten Gutachten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der
Kammer vom 15.07.2004 ist aufrecht zu erhalten, da sie rechtmäßig ergangen ist.
Die Kammer hat lediglich klargestellt, dass die Verifikation des Bestellers
durch die Verwendung des Altersverifikationssystems "[…]“ nicht in ausreichender
Weise gewährleistet ist. Im Übrigen hat sie den Hinweis auf die Verwendung des
AVS X-Check herausgenommen. Dies bedeutet indes keine sachliche Änderung des
Beschlusstenors.
Auf das Rechtsverhältnis der
Parteien ist das neue UWG anzuwenden. da mit Verkündung dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt am 03.07.2004 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende UWG außer
Kraft getreten ist.
Der Verfügungsanspruch der
Antragstellerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG. Nach diesen
Vorschriften steht der Antragstellerin der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zu.
Die Parteien sind Mitbewerber im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn beide bieten Waren im gleichen Marktsegment
an.
Beide unterliegen als Anbieter
auf dem deutschen Markt den Bestimmungen des Jugendmedienschutzvertrages, der in
§ 4 Abs. 2 den Anbietern von pornografischen Darstellungen die Sicherstellung
auferlegt, dass Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Diese
Voraussetzung erfüllt das von der Antragsgegnerin verwendete AVS nicht. Zwar
bedeutet das Merkmal der Sicherstellung nach Auffassung der Kammer nicht, dass
ein System zu wählen ist, das einen hundertprozentigen Schutz gewährleistet. Ein
solcher Schutz wird in der Realität nicht zu erreichen sein. Sie ist jedoch der
Auffassung, dass der Begriff der Sicherstellung nur erfüllt ist, wenn der Zugang
durch die Errichtung eines regelmäßig wirksamen Hindernisses deutlich erschwert
wird. Eine solche deutliche Erschwerung kann jedoch nicht erreicht werden, wenn
das System überwunden werden kann mit Hilfe der Eingabe einer Personal- oder
Passausweisnummer mit Postleitzahl des Ausstellungsortes. Eine – auch real
existierende – Nummer können sich entsprechend interessierte Jugendliche einfach
bei älteren Geschwistern, den Eltern oder volljährigen Freunden besorgen, ohne
dadurch einen Rechtsbruch zu begehen. Auch innerhalb des Familienkreises
dürfte es nicht üblich sein, die Ausweispapiere wegzuschließen oder ein Verbot
des Inhalts aufzustellen, die Ausweispapiere der Familienangehörigen nicht
einzusehen. Wird eine solche real existierende Ausweisnummer benutzt, so ist
auch die Postleitzahl der ausstellenden Behörde kein Problem und stellt kein
wirksames Schutzkriterium dar. Dies gilt ebenso für den Schutzfilter, der nicht
existente, im Internet angebotene Ausweisnummern aussortiert.
Ebenso wenig vermag das
Erfordernis der Angabe einer E-Mail Adresse, einer real existierenden Adresse
sowie der Angabe einer Bankverbindung den Zugang wirksam zu erschweren, denn
viele Jugendliche verfügen sowohl über eine E-Mail Adresse als auch über ein
Bankkonto, das von allen Banken kostenlos als Schülerkonto angeboten wird. Da
die Jugendlichen dann auch über eine Kontokarte verfügen, erhalten auch sie
alleine den Überblick über die erfolgten Abbuchungen.
Der Hinweis auf die vereinbarten
AGB ist auch nicht geeignet, den Zugang zu erschweren. Mit Jugendlichen kann die
Geltung von AGB nicht wirksam vereinbart werden.
Ebenso wenig vermag der Verweis
der Antragsgegnerin auf die Verantwortung der Erziehungsberechtigten und deren
Möglichkeiten, durch Einbau eines ICRAFiltersystemes oder die Sperrung
ihrer Ausweisnummern den Zugang zu erschweren, ihrem Verteidigungsvorbringen zum
Erfolg zu verhelfen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 JMStV richtet sich
ausweislich des eindeutigen Textes an Anbieter, nicht jedoch an
Erziehungsberechtigte, Hinzu kommt, dass nicht jedem Erziehungsberechtigten die
Existenz entsprechender Schutzsysteme bekannt sein muss. Auch eine Sperrung von
Ausweisnummern würde keinen Schutz bedeuten, da die Jugendlichen
Ausweisnummern von Geschwistern oder Freunden nutzen könnten.
Auch stellt die Verwendung eines
sicheren Systemes keinen Eingriff in das Elternrecht dar, da die Vorschrift des
§ 4 Abs. 2 JMStV den Erziehungsberechtigten behilflich ist, ihr Elternrecht
auszuüben. Unerheblich ist, ob die jugendliche Entwicklung durch pornografische
Darstellungen gefährdet wird, denn die entsprechende Schutzvorschrift, der die
Antragsgegnerin als Anbieterin unterworfen ist, setzt eine solche Gefährdung
nicht voraus.
Unerheblich ist ebenso, dass
Gutachten auf dem Markt sind, die bestätigen, dass das von der Antragsgegnerin
verwendete AVS ausreichend ist, denn diese Gutachten könnten nur Einfluss auf
das subjektive Unlauterkeitselement haben. Nach Auffassung der Kammer ist dieses
aber im Gegensatz zu § 1 UWG a.F. nicht erforderlich, denn die nachteiligen
Auswirkungen einer Wettbewerbshandlung auf die übrigen Marktteilnehmer und den
Wettbewerb bestehen unabhängig davon, welche subjektiven Vorstellungen der
Handelnde hat (vgl. Prof. Dr. Köhler, Das neue UWG, NJW 2004, 2121 (2122 unter III. 1. c)). Im übrigen hätte sich
der Antragsgegnerin die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass im Vergleich zu
anderen marktgängigen AVS ihr System unsicher ist. Auch ist jedem bekannt, dass
im Grunde für jedes gewünschte Ergebnis eine Gutachtenmeinung zu finden.
Dieser Rechtsbruch begründet ein
unlauteres Handeln der Antragsgegnerin, denn die von ihr verletzte Vorschrift
des § 4 Abs. 2 JMStV ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Sie dient dem Schutz des minderjährigen
Verbrauchers.
Die Handlung ist auch geeignet,
den Wettbewerb zu beeinflussen. Zum einen verschafft sich die
Antragsgegnerin einen Vorteil gegenüber der Antragstellerin durch die Verwendung
eines kostenfreien Systems. Zum anderen werden jugendliche Benutzer ebenso wie
Volljährige die Antragstellerin bevorzugen, da das von ihr verwendete AVS
leichter zu überwinden ist. Diese Möglichkeiten wurden bereits oben dargestellt.
Dagegen erfordert die Überwindung des von der Antragstellerin benutzten AVS
die Bereitschaft eines Volljährigen, sich anzumelden, sich zu
identifizieren und einen USB-Sticker zu bestellen. Es ist daher die Kenntnis und
Einwilligung eines Volljährigen erforderlich.
Entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin kommt es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht auf
das Bestehen eines Verfügungsgrundes an. Die neue Regelung des § 12 Abs. 2 UWG
verzichtet im Rahmen der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen auf die
Notwendigkeit der Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen im Zusammenhang
mit der Rechtfertigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die seitens der Kammer erlassene
einstweilige Verfügung ist nicht zu unbestimmt, denn sie untersagt der
Antragsgegnerin die Verwendung des von ihm bisher verwandten AVS, ohne ihn auf
ein anderes AVS festzulegen. Dies wäre nach Ansicht der Kammer unzulässig, da
mit einer solchen Festlegung auf ein bestimmtes System die Antragsgegnerin in
ihrer Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 ZPO.
Die Kammer sieht keine
Veranlassung ihre Streitwertfestsetzung zu ändern. Das Angriffsinteresse der
Antragstellerin wird bestimmt von den Umfang der ihr entgehenden Einnahmen. Der
Einnahmeverlust ist – wie ausgeführt – durch die leichtere Zugänglichkeit der
pornografischen Darstellungen bei der Antragsgegnerin bedingt. Angesichts des
Umfanges der Kostenpflicht ist der Streitwert angemessen bewertet
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