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Keine Alterskontrolle beim Verkauf von Tabak oder Alkohol über
Internetshops notwendig ? (LG Koblenz)
Bei
bestimmten Produkten oder Dienstleistungen stellen sich jugendschutzrechtliche
Probleme. Das bekannteste Beispiel ist das Angebot von
jugendschutzgefährdenden Trägermedien oder Streaminginhalten, mit anderen Worten
Pornografie, USK oder FSK 18 - Spiele oder sonstige Erotikangebote im Netz.
Entsprechende Regelungen hierzu finden sich im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag-JMStV.
§ 5 Abs. 3 JMStV sieht insofern vor, dass der Anbieter technisch oder sonstige
Mittel vorrätig halten muss, damit Kinder oder Jugendliche die Angebote nicht
nutzen können. In der Praxis hat sich insofern eine sogenannte
Face-to-Face-Kontrolle in der Rechtsprechung herauskristallisiert. Dies
bedeutet, dass auf jeden Fall in irgendeiner Form ein persönlicher Kontakt
stattgefunden haben muss, in der Regel durch Nutzung des sogenannten
Post-Ident-Verfahrens. Jugendschutzgefährdende Medien dürfen ferner nur per
Einschreiben/eigenhändig an den volljährigen Besteller versandt werden. Neben
Pornografie oder gewalttätigen Filmen gibt es jedoch noch einen anderen Bereich,
in dem der Jugendschutz im Internet eine Rolle spielt:
Beim
Verkauf von Alkohol oder Tabakwaren sind ebenfalls jugendschutzrechtliche
Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Rechtsprechung zu dieser Thematik gab es
bisher nicht. Umso interessanter ist somit die erste uns zu dieser Thematik
bekannte Entscheidung des LG Koblenz
vom 13.08.2007, AZ 4 HK O 120/07. Das LG Koblenz hatte im Rahmen eines
wettbewerbsrechtlichen Verfahrens entschieden, dass bei einer unkontrollierten
Abgabe von Tabakwaren über das Internet dies nicht wettbewerbswidrig ist.
Insofern heißt es in der Entscheidung:
"Das
Angebot und der Vertrieb der Tabakwaren über das Internet ist als Fernabsatz-
bzw. Versandhandel zu qualifizieren. Ein Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen
läge nur dann vor, wenn besondere Überprüfungen durch den Verkäufer und
womöglich den Einsatz eines Altersverifikationssystems gesetzlich verlangt
würden. Dies ist aber nicht der Fall. Die für den Tabakwarenvertrieb
einschlägige Norm des § 10 JuSchG enthält Regelungen zur
Abgabe von Tabakwaren in Gaststätten sowie sonst in der Öffentlichkeit und zum
Automatenverkauf. Entsprechendes gilt für den Alkoholverkauf (§ 9 JuSchG). Im
Gegensatz hierzu wird beim Vertrieb von Trägermedien ausdrücklich auf den
Versandhandel der in § 1 Abs. 4 JuSchG
legal definiert ist, rekurriert, und es werden entsprechende
Anforderungen festgelegt."
Mit
anderen Worten:
Da
es im Jugendschutzgesetz und auch in anderen Gesetzen keine besondere Regelung
zum Versandhandel für Tabakwaren oder Alkohol gibt, dürfen diese Produkte auch
ohne Altersverifikation verkauft werden.
Wir
sehen die Entscheidung nicht ganz unkritisch. Während auf der einen Seite es
wohl eher ausgeschlossen ist, dass sich Minderjährige über das Internet mit
Alkohol oder Tabakwaren versorgen, immerhin wird in der Regel Vorkasse verlangt
und nur Volljährige haben in der Regel ein Konto, ist auf der anderen Seite zu
berücksichtigen, dass die Regelungen gerade zum Tabakverkauf in jüngster Zeit
erheblich verschärft wurden. Dies gilt bspw. für die Regelung, dass Tabakwaren
neuerdings nur noch an Volljährige verkauft werden dürfen. Hinzukommt, dass § 10
Abs. 2 JuSchG regelt, dass in der Öffentlichkeit Tabakwaren nicht in Automaten
angeboten werden. Die Ausnahme des § 12 Abs. 2 Nr. 2 regelt, dass durch
technische Vorkehrungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass
Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. D. h. der normale
Zigarettenautomat sieht in der Regel durch eine EC-Karte oder durch einen
Führerschein vor, dass eine Altersverifikation durchgeführt wird. Diese Regelung
ist zum 01.09.2007 in Kraft getreten, so dass Sie in der Entscheidung des LG
Koblenz vom 13.08.2007 wohl noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Auf der
anderen Seite bleibt es dabei, dass es besondere Regelungen zum Versandhandel
von Tabakwaren im Jugendschutzgesetz nicht gibt. Insofern ist die Argumentation
des Landgerichtes Koblenz durchaus nachvollziehbar. Wenn es keine spezielle
gesetzliche Regelung gibt, gibt es auch keine Verpflichtung, eine
Alterskontrolle einzuführen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Bild:pixelio.de
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