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Jugendmedienschutz- Staatsvertrag veröffentlicht
In Mecklenburg-Vorpommern, wie auch in anderen
Bundesländern wurde nunmehr der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-
Staatsvertrag
) veröffentlicht. Der
Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Ratifizierung am 01.04.2003 in Kraft.
§
4 des Staatsvertrages führt unzulässige Angebote in Telemedien auf, dass heißt
verbotene Darstellungen, Gewalttätigkeit, kriegsverherrlichende Darstellungen,
Darstellungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen sowie pornographische
Darstellungen.
In
§ 11 werden Anbieter von Telemedien, dass heißt Internetangebote, verpflichtet,
bei Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und
Jugendlichen zu beeinträchtigen, ein als geeignet anerkanntes
Jugendschutzprogramm zu nutzen oder diesen Angeboten vorzuschalten. Dadurch
erfüllt der Anbieter seine Pflicht gemäß § 5 Abs. III, dass heißt der Einführung
technischer oder sonstiger Mittel, durch die Wahrnehmung des Angebots durch
Kinder oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufe unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert wird. Die Jugendschutzprogramme müssen zur Anerkennung der
Eignung vorgelegt werden. Zuständig ist hier die zuständige Landesmedienanstalt.
Die
Landesmedienanstalten bilden zur Kontrolle des Jugendmedienschutzes eine
Kommission für den Jugendmedienschutz, im Staatsvertrag KJM genannt.
Ferner ist in § 18 eine gemeinsame Stelle für Jungendschutz
aller Länder vorgesehen, die sogar im Staatsvertrag mit der URL genannt wird (Jugendschutz.net
).
§
7 schreibt für den geschäftsmäßigen Anbieter von Telemedien, die
entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten sowie
auch für den Anbieter von Suchmaschinen die Bestellung eines
Jugendschutzbeauftragten vor. Für Internetmedien gilt § 7 Abs. II. Anbieter von
Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als 10 Mio.
Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres, können auch die Bestellung eines
Jugendschutzbeauftragten verzichten, wenn Sie sich eine Einrichtung der
freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben
des Jungendschutzbeauftragten verpflichten.
Die
Definition des Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus § 7 Abs. III. Demzufolge
ist der Jungendschutzbeauftragte Ansprechpartner für die Nutzer und berät den
Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Frage der
Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei
allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig
zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann
dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen. Gemäß §
7 Abs. IV muss der Jugendschutzbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Fachkunde besitzen. Er ist ferner in seiner Tätigkeit
weisungsfrei und darf nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben benachteiligt
werden. Ferner sind ihm Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Die
fehlende Beauftragung eines Jugendschutzbeauftragten kann gemäß § 24 Abs. I Nr.
8, Abs. III mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 € geahndet werden.
Den
entsprechenden Anbietern ist daher dringend anzuraten, einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Mehr
zum Jugendschutzbeauftragten finden Sie hier:
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard
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