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Call-to-action-button bei Facebook:”Jetzt einkaufen” -Button bei Facebook. Was ist rechtlich zu beachten?

Facebook-Shops sind nach unserem Eindruck nicht besonders erfolgreich und haben sich auch nicht richtig durchgesetzt. Nachdem über Facebook-Shops vor einiger Zeit intensiv diskutiert wurde, haben sich die meisten Shopbetreiber, die dies ausprobiert haben, von den klassischen Facebook-Shops zurückgezogen, so jedenfalls unser Eindruck.

Facebook selbst lässt jedoch nicht locker und hat auch für das deutschsprachige Facebook einen call-to-action (cta) vorgestellt. Dieser Button wird direkt neben dem Like-Button im Fotobereich der Facebook-Seite angezeigt.

Es gibt unterschiedliche call-to-action-Buttons:

  • Jetzt einkaufen
  • Mehr dazu
  • Registrieren
  • Jetzt buchen
  • Herunterladen

Bei Facebook kann dann eingestellt werden, was bei Anklicken des Buttons passieren soll. Nach unserem Eindruck kann hinter dem Button ein Link hinterlegt werden.

Kein Facebook-Shop

Ein direkter Kauf über das Anklicken des “Jetzt einkaufen” – Buttons ist nach unserem Eindruck nicht möglich. Vielmehr kann auf einen externen Internetshop oder eine externe Internetseite verwiesen werden, auf der bestimmte Produkte dann tatsächlich gekauft werden können.

Nach unserem Eindruck ist es zudem so, dass nur ein generischer Link hinterlegt werden kann, so dass ein Verweis auf ganz bestimmte unterschiedliche Produktangebote wohl aktuell noch nicht möglich ist.

Was ist rechtlich zu beachten?

Neben dem altbekannten Umstand, dass gewerbliche Anbieter bei Facebook ein Impressum benötigen, handelt es sich bei dem cta-Button nach aktuellem Stand nicht um einen Internetshop. Dies bedeutet zunächst, dass auf der Facebook-Seite selbst rechtliche Informationen, wie AGB oder Widerrufsbelehrung nicht dargestellt werden müssen. Es versteht sich von selbst, dass der Shop, auf den verlinkt wird, rechtlich einwandfrei sein sollte.

Vorsicht bei Preiswerbung

Wenn auf einer Facebookseite mit Preisen geworben wird, empfehlen wir dringend, auf die Gültigkeit der Angebote zu achten. Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Leipzig muss ein Produkt, welches bei Facebook unter Angabe eines bestimmten Preises beworben wird, auch tatsächlich verfügbar sein.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist es somit, entweder auf die Gültigkeit von Preisangeboten hinzuweisen oder Preisangebote, die nicht mehr gelten, zu löschen. Vorsicht ist insbesondere bei der Bewerbung mit “ab”-Preisen bei Facebook geboten: Das Produkt oder eine Produktgruppe muss auch tatsächlich zu diesem “ab”-Preis verfügbar sein. Dies hat kürzlich ein Gericht entschieden.

Gesetzliche Informationspflichten bei Produkten gelten auch bei Preisangeboten bei Facebook

Es gibt eine Vielzahl von Gesetzen, die bestimmte Zusatzinformationen in der Artikelbeschreibung selbst bei der Bewerbung bestimmter Produkte vorschreiben. Soweit die Produkte unter Angabe eines Preises beworben werden, gilt dies auch für Facebook.

  • Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss ein Grundpreis mit angegeben werden.
  • Beim Angebot von Textilien empfiehlt sich die Angabe der Rohstoffzusammensetzung nach Textilkennzeichnungsverordnung.
  • Beim Angebot von weißer Ware, z.B. Waschmaschinen, Kühlschränken und Staubsaugern, jedoch auch Lampen und Leuchten gibt es konkrete Informationspflichten, bspw. zur Energieeffizienz und möglicherweise weitere Informationspflichten.
  • Beim Angebot von Bioziden gibt es die Pflicht, Warnhinweise in das Angebot mit aufzunehmen
  • u.V.m.

Der erste Schritt zum Verkauf über Facebook

Nach unserem Eindruck ist die jetzige Einführung des call-to-action-Buttons für Facebook mit “Jetzt einkaufen” nur ein erster Schritt. Unsere Prognose ist, dass es auf Dauer darauf hinauslaufen wird, dass ganz konkrete Produkte bei Facebook angeboten und auch dort direkt gekauft werden können.

Alle wettbewerbsrechtlichen Probleme, die sich somit beim Betrieb eines Internetshops ergeben, würden sich dann auch auf Facebook erstrecken. Zurzeit betrifft dies nur Fragen der Produktbeschreibung. Auch hier passieren jedoch viele Fehler.

Wir beraten Sie.

Stand: 16.02.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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