internetshop-ohne-preisangabe-wettbewerbswidrig

Wenn im Internetshop keine Preise genannt sind: Ist die Preisanfrage im Internetshop wettbewerbswidrig?

irrvideo-MeHsLqsDGsM Üblicherweise werden in einem Internetangebot auch gleich die konkreten Preise und Versandkosten dem Verbraucher genannt.

Es kann jedoch Konstellationen geben, in denen es dem Anbieter kaum möglich ist, bereits im Internet einen konkreten Preis zu benennen.

Das Landgericht München (LG München Urteil vom 31.03.2015 Az: 33 O 15881/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einer Konfigurationsmöglichkeit für Möbel im Rahmen eines Internetangebotes auch gleichzeitig der Preis genannt werden muss.

Viele Auswahlmöglichkeiten – kein Preis im Netz

Ein Anbieter von Möbeln bot auf einer Internetseite Möbel an, die in mehreren Schritten nach Modell, Typ, Material, Farbe, Größe etc. konfiguriert werden konnten. Um den Verkaufspreis des Möbelstücks zu erfahren, musste der Internetnutzer eine “Preisanfrage” übersenden sowie den Button “Angebot anfordern” anklicken.

Er erhielt dann von dem Möbelanbieter ein konkretes Angebot unter einem Link. In diesem Link wurde neben dem Preis darüber informiert, dass bei der Zahlungsart “Anzahlung” eine Nachnahmegebühr von 20,00 Euro anfalle, da der Bestellwert unterhalb von 1.000,00 Euro liege.

Der Abmahner in diesem Verfahren hielt es für wettbewerbswidrig, dass weder auf den Preis noch auf die zusätzlichen Kosten bereits im Internet selbst hingewiesen wurde. Der Abgemahnte behauptete, nach Eingang einer Anfrage die Liefermöglichkeiten der Industrie abzuklären und auf Grundlage des Einkaufspreises dann erst einen Preis gegenüber dem Endkunden ermitteln zu können.

Pflicht zur Preisangabe

Das Landgericht München I nahm eine Verpflichtung zur Preisangabe bereits im Internet an. Wesentlich ist hier § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV).

Dort heißt es:

§ 1 Grundvorschriften

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise)…

Nach Ansicht des Gerichtes muss beim Angebot von Waren gegenüber Letztverbrauchern immer eine Preisangabe gemacht werden.

Das Landgericht München führt insofern aus:

“… nur bei der Werbung gegenüber Letztverbrauchern ohne Angabe von Preisen ist danach keine Angabe des Gesamtpreises erforderlich.” Denn der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV lautet gerade nicht:

“Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unter Angabe von Preisen, Waren oder Leistungen anbietet… hat die Preise anzugeben…”

Sondern es heißt dort:

“Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt…”

Was ist anbieten?

Die Verpflichtung zur Preisangabe ist somit immer dann gegeben, wenn ein “Anbieten” im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV gegeben ist. Nach Ansicht des Gerichtes umfasst der Begriff des Anbietens von Waren nach Preisangabenverordnung dabei jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung und entspricht dem Begriff der Aufforderung zum Kauf. Auch der EuGH würde annehmen, dass ein Angebot dann gegeben ist, wenn der Verbraucher in der Lage ist, einen Kauf zu tätigen.

“Im vorliegenden Fall führen die von der Beklagten auf ihrer Internetseite detailliert dargestellten Produktpräsentationen, verbunden mit der Bewerbung, dass diese “zum günstigsten” Preis erhältlich seien dazu, dass die angesprochenen Verbraucher zu einer Preisanfrage unter Angabe ihrer Kontaktdaten veranlasst werden”, so das Landgericht München. Dies sei vergleichbar mit dem Fall, dass ein Händler in seinem Schaufenster Ware ohne Preisangabe auslegt und den angesprochenen Verkehr hierdurch zum Betreten seines Geschäftes veranlasst.

Preis auf Anfrage ist unzulässig

In diesem Punkt wird das Landgericht sehr klar:

Wer Letztverbrauchern Waren anbietet, kann sich danach zur Angabe des Endpreises auch nicht durch einen Hinweis, wie “Preis auf Anfrage” entziehen. Wird der Kunde – wie hier – wenn auch rechtlich unverbindlich, tatsächlich aber schon gezielt auf den Erwerb einer Ware angesprochen liegt ein Anbieten im Sinne der Preisangabenverordnung vor.

Das Ende eines Geschäftsmodells?

Rein formaljuristisch mag das Landgericht München Recht haben. Zur Rechtskraft der Entscheidung ist uns nichts bekannt. Wir können jedoch nur hoffen, dass sich der Bundesgerichtshof oder der Europäische Gerichtshof dieser Frage einmal annehmen wird. Es macht nach unserer Auffassung durchaus einen Unterschied, ob ein fertig konfiguriertes Produkt “angeboten” wird oder aufgrund einer Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten es dem Anbieter schlichtweg unmöglich ist, bereits an dieser Stelle einen Preis zu benennen. Auch das Beispiel mit der Ware im Schaufenster ohne Preis liegt ein wenig neben der Sache. In diesem Fall gibt es gerade eben nicht eine Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten.

Die Entscheidung des Landgerichtes München zu Ende gedacht, müsste bei jeder noch so komplexen Auswahlmöglichkeit der Anbieter sämtliche Informationen hinsichtlich des Preises und der Lieferzeit bspw. vorhalten, um den Kunden dann bei Auswahl der einzelnen Konfigurationsmöglichkeiten konkret über den Preis zu informieren. Dies mag oftmals technisch möglich sein, passt jedoch eigentlich nur zu vorkonfektionierten Produkten. Das Angebotsformat “Preis auf Anfrage” auch bei komplexen Produkten ist somit erheblich schwieriger geworden.

Stand: 07.07.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/f30c1661b27d4ddab42c1d5cca587f57