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Disclaimer im Internethandel kann Verbreitungsgebiet
einschränken
Ausländische
Internetanbieter, die Ihre Waren auch nach Deutschland liefern oder auf dem
deutschen Markt anbieten, können auch in Deutschland abgemahnt und hier verklagt
werden. Wesentlich sind diese Fälle bspw. beim Angebot von Arzneimitteln, die in
Deutschland keine arzneimittelrechtliche Zulassung haben. Auch sonst kann es
sinnvoll sein, den Kreis von potentiellen Kunden einzuschränken. Ein bekanntes
Beispiel ist der Hinweis, dass nur an Gewerbetreibende verkauft wird.
Auch
ausländische Internetanbieter können in Deutschland verklagt werden, wenn Sie
sich an den deutschen Markt richten und dort bspw. das Wettbewerbsrecht
verletzen.
Die
Beurteilung, ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt hierbei stark vom
Internetauftritt ab. Ein Indiz kann sein, dass ein Internetauftritt
international ausgerichtet und auch in deutscher Sprache gehalten ist.
Nach
einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH,
Urteil vom 30.03.2006, Az.: I ZR 24/03) kann durch einen Disclaimer eine
Einschränkung des Verbreitungsgebietes wirksam vorgenommen werden. Im
vorliegenden Fall hatte ein niederländischer Internethändler in Deutschland
nicht zugelassene Arzneimittel vertrieben. Die Seite enthielt einen Hinweis,
dass an deutschsprachige Europäer geliefert werde mit dem Zusatz "aber nicht an
deutsche Adressen" sowie das Banner der österreichischen Nationalflagge. Der BGH
hat hier angenommen, dass Deutschland durch diese Informationen nicht als
Kundenkreis vom Internetauftritt ausgeschlossen war. Hinzu kam, dass der Händler
gleichwohl nach Deutschland geliefert hatte. Interessant sind jedoch die
Ausführungen des BGH zu einem wirksamen Disclaimer, der grundsätzlich als
möglich angesehen wird. Ein wirksamer Disclaimer setzt voraus, dass er klar und
eindeutig gestaltet und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint
aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende
auch tatsächlich beachtet und nicht entgegen seinen Ankündigungen gleichwohl in
das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefert.
Voraussetzung
für einen wirksamen Disclaimer sind somit:
-
der Disclaimer muss deutlich und eindeutig gestaltet sein
-
der Disclaimer muss ernst gemeint sein
-
der Anbieter muss sich an die angekündigten Lieferbeschränkungen auch
tatsächlich halten
Diese Grundsätze sind auch auf den in
Deutschland häufigen Teil des reinen B2B-Shops anwendbar. Bei der Gestaltung
entsprechender Disclaimer sollte somit nach den vorgenannten Grundsätzen
vorgegangen werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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