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Disclaimer im Internethandel kann Verbreitungsgebiet einschränken

 

Ausländische Internetanbieter, die Ihre Waren auch nach Deutschland liefern oder auf dem deutschen Markt anbieten, können auch in Deutschland abgemahnt und hier verklagt werden. Wesentlich sind diese Fälle bspw. beim Angebot von Arzneimitteln, die in Deutschland keine arzneimittelrechtliche Zulassung haben. Auch sonst kann es sinnvoll sein, den Kreis von potentiellen Kunden einzuschränken. Ein bekanntes Beispiel ist der Hinweis, dass nur an Gewerbetreibende verkauft wird.

 

Auch ausländische Internetanbieter können in Deutschland verklagt werden, wenn Sie sich an den deutschen Markt richten und dort bspw. das Wettbewerbsrecht verletzen.

 

Die Beurteilung, ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt hierbei stark vom Internetauftritt ab. Ein Indiz kann sein, dass ein Internetauftritt international ausgerichtet und auch in deutscher Sprache gehalten ist.


Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az.: I ZR 24/03) kann durch einen Disclaimer eine Einschränkung des Verbreitungsgebietes wirksam vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall hatte ein niederländischer Internethändler in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel vertrieben. Die Seite enthielt einen Hinweis, dass an deutschsprachige Europäer geliefert werde mit dem Zusatz "aber nicht an deutsche Adressen" sowie das Banner der österreichischen Nationalflagge. Der BGH hat hier angenommen, dass Deutschland durch diese Informationen nicht als Kundenkreis vom Internetauftritt ausgeschlossen war. Hinzu kam, dass der Händler gleichwohl nach Deutschland geliefert hatte. Interessant sind jedoch die Ausführungen des BGH zu einem wirksamen Disclaimer, der grundsätzlich als möglich angesehen wird. Ein wirksamer Disclaimer setzt voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und auf Grund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet und nicht entgegen seinen Ankündigungen gleichwohl in das vom Vertrieb ausgenommene Absatzgebiet liefert.

 

Voraussetzung für einen wirksamen Disclaimer sind somit:

 

- der Disclaimer muss deutlich und eindeutig gestaltet sein

 

- der Disclaimer muss ernst gemeint sein

 

- der Anbieter muss sich an die angekündigten Lieferbeschränkungen auch tatsächlich halten

 

 Diese Grundsätze sind auch auf den in Deutschland häufigen Teil des reinen B2B-Shops anwendbar. Bei der Gestaltung entsprechender Disclaimer sollte somit nach den vorgenannten Grundsätzen vorgegangen werden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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