|
Was tun bei der Insolvenz des Händlers?
Der
Wettbewerb unter it-Händlern ist hart, so dass ein Kunde immer damit rechnen
muß, dass sein Händler Insolvenz anmeldet, wie zuletzt bei einem großen
Computerversender. Die Insolvenz ist hierbei das gleiche wie landläufig die
Pleite oder der Konkurs, die alte Bezeichnung für die jetzige Insolvenz.
Was
passiert mit Ihren Ansprüchen, wenn ihr Händler insolvent ist?
Um
dies beantworten zu können, geben wir nachstehend erst einmal eine Überblick
über den Ablauf des Insolvenzverfahrens:
1.
Ablauf des Insolvenzverfahrens
Wenn
eine Firma zahlungsunfähig ist, d.h. ihre Verbindlichkeiten nicht mehr
begleichen kann, ist sie verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Dies geschieht beim
zuständigen Amtsgericht, als sogenanntes Insolvenzgericht.
Nach
Eingang des Antrages hat das Gericht die Möglichkeit, verschiedene
Sicherungsmaßnahmen (§§ 21, 25 InsO) zu verhängen, um zu verhindern, dass das
Vermögen verringert wird.
Es
kann hierbei ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden, der unter
anderen die Aufgabe hat, das Vermögen der insolventen Firma, Gemeinschuldner
genannt, zu erhalten und zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten
des Insolvenzverfahrens überhaupt deckt.
Ferner
können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagt oder
einstweilen eingestellt werden.
Wenn
das Vermögen des Schuldners nicht einmal ausreicht, um die Kosten des
Insolvenzverfahrens zu decken, weist das Gericht auf Insolvenzeröffnung ab. Bei
insolventen Gesellschaften hat eine Insolvenzabweisung mangels Masse die
Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Kunde kann keine Ansprüche mehr
durchsetzen.
Ist
genügend Vermögen vorhanden, um zumindestens die Kosten des Insolvenzverfahrens
zu decken, wir die Insolvenz durch Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichtes eröffnet
( § 27 InsO).
Im
Eröffnungsbeschluß selbst benennt das Gericht den Insolvenzverwalter. Dieser
fordert die Gläubiger, d.h., alle die von der insolventen Firma noch Geld zu
bekommen haben auf, ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Frist ordnungsgemäß
beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Rechte
an der zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen können nun nicht mehr erworben
werden (§ 91 InsO), wenn beim Schuldner noch Gegenstände sind, die ihm nicht
gehören, können diese im Rahmen des Aussonderungsrechtes herausverlangt werden.
Letzteres ist wichtig, wenn das bspw. Defekte Gerät des Kunden noch beim Händler
steht.
Der
Insolvenzverwalter prüft nunmehr die Forderungen, die die Gläubiger haben und
stellt diese fest oder bestreitet sie.
Im
sogenannten Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche
Lage des Schuldners und die Insolvenzgründe zu berichten.
Die
Gläubiger entscheiden über die, im weiteren zu treffenden Maßnahmen.
Nach
dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 35 InsO, die zur Masse,
d.h., zum Insolvenzvermögen gehörenden Gegenstände zu verwerten.
Nach
Verwertung der Haftungsmasse kann der Verwalter den Erlös, d.h., das Ergebnis
der Verwertung verteilen. Vor der Erlösverteilung erstellt der Verwalter ein
Schlußverzeichnis sämtlicher am Erlöss beteiligter Forderung auf, die Gläubiger
erhalten entsprechend ihren Forderungen, eine Ausschüttungsquote, die sehr
unterschiedlich sein kann.
Vom
Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung bis zur Erlösverteilung können problemlos
mehrere Jahre vergehen.
2.
Ihre Rechte
Soweit
der Kunde somit gegen den insolventen Händler eine Geldforderung hat, wie z.
Bsp. aus Vorkasse, etc. bleibt ihm nichts anderes übrig, als diese Forderung
beim Insolvenzverwalter anzumelden. Den zuständigen Insolvenzverwalter und die
Anmeldefristen erfährt man am besten beim zuständigen Amtsgericht. Die
Insolvenzeröffnung wird auch in den einheimischen Tageszeitungen
veröffentlicht.
Meist
besteht gar keine Möglichkeit mehr, für das zahlungsunfähige Unternehmen
Bestellungen auszuführen, da Großhändler oftmals nicht bereit sind, zu liefern.
Der
Insolvenzverwalter hat jedoch die Möglichkeit, sich für die Weiterführung von
Verträgen zu entscheiden.
Wird
eine Ware nicht geliefert, hat der Kunde die Möglichkeit, nach Fristsetzung vom
Kaufvertrag zurückzutreten.
Bereits
geleistete Anzahlungen muß er jedoch zur Tabelle beim Insolvenzverwalter
anmelden.
Ein
großes Problem sind Garantieansprüche.
In
der Regel wird der Schuldner nicht mehr in der Lage sein, diese zu erfüllen, so
dass der Kunde hinsichtlich von Garantieansprüchen oftmals in die Röhre guckt.
Hinzu kommt, dass Gewährleistungsansprüche immer gegenüber dem Verkäufer, in
diesem Fall, dem insolventen Händler geltend gemacht werden müssen, so dass ein
Rückgriff auf den Großhändler nach unserer Auffassung nicht möglich ist, da
dieser ohnehin nur auf Schadenersatz haftet.
Die
einzige Möglichkeit für den Kunden kann eigentlich nur darin bestehen, eine
Herstellergarantie, soweit vorhanden, direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu
machen.
Hat
der Kunde ein bereits bezahltes Gerät, bspw. im Rahmen einer Reparatur beim
insolventen Händler stehen, muss er sich darum kümmern, diese im Rahmen seiner
Aussonderungsrechte auch, gegebenenfalls unrepariert, zurückzuerhalten.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter das Gerät in
Unkenntnis der Eigentumslage anderweitig verwertet.
Vor
dem Hintergrund, dass eine Gewährleistung somit in der Praxis nach
Insolvenzanmeldung nicht mehr durchgeführt wird, vor allen Dingen auch deshalb,
weil der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat, ist es somit
dringend zu empfehlen, bei Versendern bspw. Nach Insolvenzantrag keine Geräte
mehr zur Reparatur zu schicken.
Auch
über das Insolvenzrisiko, für den Fall, dass der Kunde Vorkasse leistet, sollten
Sie sich bewußt sein.
Bei
größeren Bestellungen bei unbekannten Händlern kann es somit, gerade wenn es
bspw. bei Firmeneinkäufen um die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen
geht, sinnvoll sein, Auskünfte von Wirtschaftsausfirmen, wie Creditreform oder
Bürgel einzuholen, um zu wissen, wie solvent der Vertragspartner eigentlich
ist.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
|