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Was tun bei der Insolvenz des Händlers?

Der Wettbewerb unter it-Händlern ist hart, so dass ein Kunde immer damit rechnen muß, dass sein Händler Insolvenz anmeldet, wie zuletzt bei einem großen Computerversender. Die Insolvenz ist hierbei das gleiche wie landläufig die Pleite oder der Konkurs, die alte Bezeichnung für die jetzige Insolvenz.

Was passiert mit Ihren Ansprüchen, wenn ihr Händler insolvent ist?

Um dies beantworten zu können, geben wir nachstehend erst einmal eine Überblick über den Ablauf des Insolvenzverfahrens:

1. Ablauf des Insolvenzverfahrens

Wenn eine Firma zahlungsunfähig ist, d.h. ihre Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, ist sie verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Dies geschieht beim zuständigen Amtsgericht, als sogenanntes Insolvenzgericht.

Nach Eingang des Antrages hat das Gericht die Möglichkeit, verschiedene Sicherungsmaßnahmen (§§ 21, 25 InsO) zu verhängen, um zu verhindern, dass das Vermögen verringert wird.

Es kann hierbei ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden, der unter anderen die Aufgabe hat, das Vermögen der insolventen Firma, Gemeinschuldner genannt, zu erhalten und zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Insolvenzverfahrens überhaupt deckt.

Ferner können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden.

Wenn das Vermögen des Schuldners nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, weist das Gericht auf Insolvenzeröffnung ab. Bei insolventen Gesellschaften hat eine Insolvenzabweisung mangels Masse die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Kunde kann keine Ansprüche mehr durchsetzen.

Ist genügend Vermögen vorhanden, um zumindestens die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, wir die Insolvenz durch Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichtes eröffnet ( § 27 InsO).

Im Eröffnungsbeschluß selbst benennt das Gericht den Insolvenzverwalter. Dieser fordert die Gläubiger, d.h., alle die von der insolventen Firma noch Geld zu bekommen haben auf, ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Frist ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Rechte an der zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen können nun nicht mehr erworben werden (§ 91 InsO), wenn beim Schuldner noch Gegenstände sind, die ihm nicht gehören, können diese im Rahmen des Aussonderungsrechtes herausverlangt werden. Letzteres ist wichtig, wenn das bspw. Defekte Gerät des Kunden noch beim Händler steht.

Der Insolvenzverwalter prüft nunmehr die Forderungen, die die Gläubiger haben und stellt diese fest oder bestreitet sie.

Im sogenannten Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Insolvenzgründe zu berichten.

Die Gläubiger entscheiden über die, im weiteren zu treffenden Maßnahmen.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 35 InsO, die zur Masse, d.h., zum Insolvenzvermögen gehörenden Gegenstände zu verwerten.

 Nach Verwertung der Haftungsmasse kann der Verwalter den Erlös, d.h., das Ergebnis der Verwertung verteilen. Vor der Erlösverteilung erstellt der Verwalter ein Schlußverzeichnis sämtlicher am Erlöss beteiligter Forderung auf, die Gläubiger erhalten entsprechend ihren Forderungen, eine Ausschüttungsquote, die sehr unterschiedlich sein kann.

Vom Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung bis zur Erlösverteilung können problemlos mehrere Jahre vergehen.

 2. Ihre Rechte 

Soweit der Kunde somit gegen den insolventen Händler eine Geldforderung hat, wie z. Bsp. aus Vorkasse, etc. bleibt ihm nichts anderes übrig, als diese Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Den zuständigen Insolvenzverwalter und die Anmeldefristen erfährt man am besten beim zuständigen Amtsgericht. Die Insolvenzeröffnung wird auch in den einheimischen Tageszeitungen veröffentlicht.

Meist besteht gar keine Möglichkeit mehr, für das zahlungsunfähige Unternehmen Bestellungen auszuführen, da Großhändler oftmals nicht bereit sind, zu liefern.

Der Insolvenzverwalter hat jedoch die Möglichkeit, sich für die Weiterführung von Verträgen zu entscheiden.

Wird eine Ware nicht geliefert, hat der Kunde die Möglichkeit, nach Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Bereits geleistete Anzahlungen muß er jedoch zur Tabelle beim Insolvenzverwalter anmelden.

Ein großes Problem sind Garantieansprüche.

In der Regel wird der Schuldner nicht mehr in der Lage sein, diese zu erfüllen, so dass der Kunde hinsichtlich von Garantieansprüchen oftmals in die Röhre guckt. Hinzu kommt, dass Gewährleistungsansprüche immer gegenüber dem Verkäufer, in diesem Fall, dem insolventen Händler geltend gemacht werden müssen, so dass ein Rückgriff auf den Großhändler nach unserer Auffassung nicht möglich ist, da dieser ohnehin nur auf Schadenersatz haftet.

 Die einzige Möglichkeit für den Kunden kann eigentlich nur darin bestehen, eine Herstellergarantie, soweit vorhanden, direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.

 Hat der Kunde ein bereits bezahltes Gerät, bspw. im Rahmen einer Reparatur beim insolventen Händler stehen, muss er sich darum kümmern, diese im Rahmen seiner Aussonderungsrechte auch, gegebenenfalls unrepariert, zurückzuerhalten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter das Gerät in Unkenntnis der Eigentumslage anderweitig verwertet.

 Vor dem Hintergrund, dass eine Gewährleistung somit in der Praxis nach Insolvenzanmeldung nicht mehr durchgeführt wird, vor allen Dingen auch deshalb, weil der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat, ist es somit dringend zu empfehlen, bei Versendern bspw. Nach Insolvenzantrag keine Geräte mehr zur Reparatur zu schicken.

 Auch über das Insolvenzrisiko, für den Fall, dass der Kunde Vorkasse leistet, sollten Sie sich bewußt sein.

 Bei größeren Bestellungen bei unbekannten Händlern kann es somit, gerade wenn es bspw. bei Firmeneinkäufen um die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen geht, sinnvoll sein, Auskünfte von Wirtschaftsausfirmen, wie Creditreform oder Bürgel einzuholen, um zu wissen, wie solvent der Vertragspartner eigentlich ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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