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Viel oder wenig Vertragsstrafe: BGH zu der Frage, wann eine mehrfache Verwirkung einer Unterlassungserklärung vorliegt

Im Rahmen einer Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht, wird in der Regel immer eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Nur wenn der Abgemahnte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe verspricht, wird die sogenannte Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Durch das Vertragsstrafenversprechen macht der Abgemahnte sozusagen deutlich, dass er das Unterlassungsversprechen auch ernst meint.

Abgemahnte sollten sich immer zweimal überlegen, ob es tatsächlich sinnvoll ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Motivation des Abmahners, eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zu überprüfen, ist hoch, da für den Fall der Zuwiderhandlung der Abmahner Geld bekommt.

Teuer kann es für den Abgemahnten, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, insbesondere dann werden, wenn der Abmahner nicht nur einen, sondern mehrere Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung feststellt und dann mehrfach eine Vertragsstrafe geltend macht.

Mit dieser Frage hat sich nunmehr der BGH (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2017, Az.: I ZR 208/15 “Luftentfeuchter”) befasst. Eine weitere Entscheidung des BGH zum Thema besprechen wir hier.

Der Fall

Es ging um eine wettbewerbswidrige Bewerbung eines Luftentfeuchters. Der Abgemahnte hatte eine Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch im Rahmen der Unterlassungserklärung eingeräumt für “jeden Fall der Zuwiderhandlung”.

Obwohl der Abgemahnte selbst die Produktbeschreibung und Verpackung abgeändert hatte, wurde der Luftbefeuchter noch in 22 verschiedenen Verbrauchermärkten angeboten, an die der Abgemahnte diese Produkte offensichtlich unter Einräumung eines Eigentumsvorbehalts verkauft hatte.

Der Abmahner forderte aufgrund der 22 Verstöße eine Vertragsstrafe in Höhe von 112.200,00 Euro, nämlich 5.100,00 Euro pro Verletzungshandlung. Die I. und II. Instanz hatten den Abgemahnten zu einer Zahlung von 30.600,00 Euro verurteilt.

Wann ist ein Verstoß – wann sind es mehrere?

Hierzu führt der BGH aus:

“Das Versprechen, eine Vertragsstrafe “für jeden Fall der Zuwiderhandlung” zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässiges Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden. Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen. Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind.”

Es ist letztlich somit Auslegungsfrage, wann das Gericht von einem oder mehreren Verstößen ausgeht. Der BGH war in diesem Fall ersichtlich nicht gewillt, mehrere Verstöße und damit eine hohe Vertragsstrafe auszuurteilen:

“Die Verstöße gegen das Unterlassungsversprechen beruhten im Streitfall auf einen einheitlichen Beschluss der Beklagten, gegenüber ihren Abnehmern untätig zu bleiben. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom … erfolglos darauf hingewiesen hat, in den … Märkten würden die Produkte mit der beanstandeten Werbung weiterhin zum Kauf angeboten und die Vertragsstrafe sei verwirkt. Die Beklagte ist ausweislich ihres Schreibens vom … davon ausgegangen, sie müsse deshalb nicht tätig werden, weil sie über die bereits an den Einzelhandel ausgelieferten Produkte keine Verfügungsgewalt mehr besitze. Diese Einschätzung war rechtlich zutreffend… Die Beklagte hat daraus allerdings in fahrlässiger Weise den rechtlich unzutreffenden Schluss gezogen, aus diesem Grund sei sie aus der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung nicht zum Tätigwerden verpflichtet. Von einem vorsätzlichen und hartnäckigen Verstoß kann daher keine Rede sein.”

Im Ergebnis hat der BGH dann eine einzige Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro als berechtigt erachtet.

Die vom BGH geführte Diskussion lässt sich teilweise durch eine etwas andere Formulierung der Unterlassungserklärung vermeiden. Im Übrigen ist es immer eine Frage des Einzelfalls, ob bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine oder mehrere Vertragsstrafen geltend gemacht werden können.

Sie sollen eine Vertragsstrafe zahlen?

Wir beraten Sie.

Stand: 17.07.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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