herstellerkennzeichnung-elektrogesetz

Herstellerkennzeichnung nach Elektrogesetz: Klebefähnchen reicht nicht aus (OLG Celle)

Aktuell:

Auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2014, Az.: 4 U 46/14) hat entschieden, dass die Kennzeichnungen nach Elektrogesetz bzw. Produktsicherheitsgesetz mittels eines Klebefähnchens auf einem Kopfhörer nicht ausreichend sind.

Nach Ansicht des OLG Hamm ist diese Kennzeichnung nicht dauerhaft im Sinne des ElektroG. Auf dem mit Kunststoff beschichteten Fähnchen, welches an das Kabel des Kopfhörers geklebt war, war Firma und Kontaktanschrift abgedruckt. Dadurch, dass das Klebefähnchen durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann, sah das Gericht die Kennzeichnung als nicht ausreichend an. Dies gilt umso mehr, als dies nach Ansicht des OLG viele Nutzer machen würden, da das Fähnchen deutlich sichtbar und ästhetisch eher störend wirken würde.

Die Beklagte wurde nicht mit dem gar nicht so abwegigen Argument gehört, mit gewaltsamen Mitteln lasse sich jedes Kennzeichen entfernen.

Mit den wirklich grundsätzlichen Fragen hat sich das OLG Hamm leider nicht befasst, nämlich, ob eine fehlende Kennzeichnung nach ElektroG überhaupt wettbewerbswidrig ist, wie dies aktuell das OLG Düsseldorf und unter anderem auch das OLG Rostock entschieden hatte.

Einleitung

Hersteller von Elektro- und Elektronikprodukten müssen nicht nur bei der Stiftung EAR registriert sein. Die Produkte müssen auch entsprechend gekennzeichnet sein. Konkret ergibt sich die Kennzeichnung aus § 7 Elektrogesetz. Dort heißt es:

Ҥ 7 Kennzeichnung

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit einem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.”

In der Praxis hat dies zur Folge, dass Elektronikgeräte zweifach gekennzeichnet sein müssen. Zum einen muss die Kennzeichnung so erfolgen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Zum anderen muss auf dem Produkt und in Ausnahmefällen auf der Verpackung ein unterstrichenes Mülleimer-Symbol aufgebracht werden.

Dauerhafte Herstellerkennzeichnung direkt auf dem Produkt

Problematisch ist das Wort “dauerhaft” aus § 7 Elektrogesetz. Die Kennzeichnung muss fest verbunden mit dem Produkt sein und darf nicht einfach abzulösen sein. Geregelt ist dies in der DIN-Norm EN50419. Danach wird die Dauerhaftigkeit durch Betrachtung und durch Reiben von Hand mit einem wasserdurchtränkten Tuch für 15 Sekunden sowie weitere 15 Sekunden mit einem Petrolether durchtränkten Tuch überprüft. Nach dieser Prüfung muss die Kennzeichnung leserlich sein und darf nicht einfach zu entfernen sein. Nach der Anwendung dürfen ggf. zur Kennzeichnung genutzte Schilder oder Aufkleber keine Wellen zeigen.

Die Herstellerinformation muss direkt auf dem Produkt selbst angebracht werden. Lediglich das Mülleimer-Symbol kann, soweit technisch erforderlich, auch auf der Gebrauchsanweisung, dem Garantieschein oder der Verpackung aufgedruckt sein.

Wir sind immer wieder beeindruckt, dass es für alles, aber auch schlichtweg alles, in Deutschland eine Norm oder Regelung gibt. Unabhängig davon ist es natürlich gerade bei kleinen Produkten hoch problematisch, eine Herstellerkennzeichnung auf dem Produkt selbst vorzunehmen. Diese muss letztlich dazu geeignet sein, dass anhand des Registers der Stiftung EAR geprüft werden kann, ob der Hersteller für dieses Produkt im Rechtssinne tatsächlich dort gemeldet ist. Wer somit extrem lange Hersteller- oder Markenbezeichnungen hat, bekommt bei kleinteiligen Produkten, wie Kopfhörer, ein ernsthaftes Problem.

OLG Celle: Kennzeichnung von Kopfhörern nach ElektroG mittels Klebefähnchen nicht ausreichend

Das OLG Celle (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 13 U 84/13) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob In-Ear-Kopfhörer korrekt nach § 7 Elektrogesetz gekennzeichnet sind, wenn die Herstellerbezeichnung mit einem Klebefähnchen angebracht wurde. Die Kennzeichnung auf dem Bild ist übrigens korrekt.

Kennzeichnung “an” nicht ausreichend

Nach Ansicht des OLG Celle ist es nicht ausreichend, die Herstellerkennzeichnung “an” dem Gerät anzubringen. Vielmehr muss die Herstellerkennzeichnung “auf” dem Produkt angebracht werden. Diese kleine Unterscheidung war in diesem Fall jedoch nicht wichtig, da das Klebefähnchen sich auch bei Befestigung an dem Kabel “auf” dem Gerät befand. Hierin sah das OLG keine Probleme.

Kennzeichnung muss dauerhaft sein

Während die DIN-Norm hinsichtlich der Dauerhaftigkeit auf einen “Rubbeltest” abstellt, ist nach Ansicht des OLG eine Dauerhaftigkeit nicht gegeben, wenn das Klebefähnchen ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen oder abgeschnitten werden kann. Dies ist dann nicht “dauerhaft”. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kennzeichnung durch ein Klebefähnchen auf einem Kabel angebracht wird und von Verbrauchern üblicherweise als störend empfunden wird. In diesen Fällen kann angenommen werden, dass das Klebefähnchen in einer nicht unerheblichen Anzahl der Fälle entfernt wird.

Über die DIN-Norm (DIN EN50419) hinaus ist es somit grundsätzlich erforderlich, dass die Kennzeichnung auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist. Unter dem Strich soll die Kennzeichnung so langlebig sein, dass sie auch bei der Entsorgung der Geräte Bestand hat. Im Entsorgungsbetrieb muss daher festgestellt werden können, ob eine Herstellerregistrierung vorlag oder nicht.

Der Senat des OLG Celle ging jedenfalls davon aus, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern bei einem Kopfhörer einen entsprechenden Aufkleber als störend empfindet mit der Folge, dass sie ihn regelmäßig entfernen wird.

“Diese Klebefähnchen bestehen aus einfach wirkendem Plastik in weißer Farbe und stehen damit in einem deutlichen Kontrast zu den ansonsten überwiegend in schwarz gehaltenen Kopfhörern. Sie haben eine Größe von etwa 1 x 2 cm und sind bei normalem Gebrauch der Kopfhörer deutlich sichtbar.”

Was nervt, wird entfernt und ist somit nicht dauerhaft.

Falsche Kennzeichnung führte zur Vertragsstrafe

Neben Unterlassungsansprüchen waren in dem Verfahren vor dem OLG Celle auch Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht worden und zwar offensichtlich deshalb, weil der Abgemahnte zwar eine Kennzeichnung vorgenommen hatte, diese jedoch nicht dem Merkmal “dauerhaft” entsprach. Lediglich auf Grund des Umstandes, dass der Abgemahnte darauf vertraute, dass seine Kennzeichnung den Ansprüchen des Elektrogesetzes entsprach, reduzierte das OLG drei geltend gemachte Vertragsstrafen auf eine Vertragsstrafe, immerhin 5.100,00 Euro.

Diese Entscheidung finden wir nicht ganz unproblematisch. Bis auf die DIN-Norm gibt es nach unserer Kenntnis keine konkrete Rechtsprechung, die sich mit der korrekten Kennzeichnung nach ElektroG befasst hätte. Auf die Idee zu kommen, dass ein weißes Klebefähnchen an einem Kopfhörer mit schwarzen Kabeln nicht ausreichend sein würde, verlangt mehr als nur Phantasie.

Fazit

Die korrekte Kennzeichnung von kleinteiligen Elektronikprodukten steht aktuell im Fokus von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Viele Produkte sind nach unserem Eindruck nicht korrekt gekennzeichnet. Bei Kleinstprodukten kann es wirklich schwierig werden, insbesondere wenn die auf dem Produkt aufzubringende dauerhafte Herstellerkennzeichnung relativ lang und ausführlich ist.

Im Ergebnis müssten somit bei der Stiftung EAR durch den Hersteller Kurzbezeichnungen gemeldet werden, um technisch überhaupt eine korrekte Kennzeichnung zu ermöglichen.

Stand: 10.12.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/0dda04b8278d4553baf2e760f01793ef