|
Haftung
bei Tauschbörsennutzung durch ungesichertes WLAN selbst bei ausgeschaltetem
Computer ?
oder:
Computer aus - Router + WLAN an = Abmahnung
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Viele
Internetnutzer haben einen Router und nutzen für das Internet einen
WLAN-Anschluss. Nicht verschlüsselte WLAN-Zugänge können hierbei rechtlich hoch
problematisch werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anwohner oder Nachbarn
mit diesem WLAN Internet-Tauschbörsen nutzen. In diesem Fall haftet für die
dadurch verbundenen Urheberrechtsverletzungen nämlich der Anschlussinhaber.
Erstmalig
wurde diese Frage durch das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 26.06.2006
(LG
Hamburg, Urteil vom 26.06.2006, Az.: 308 O 407/06) entschieden.
Nach dieser Entscheidung muss der Betreiber eines WLAN´s
hinreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen, um einen Missbrauch durch Dritte
zu verhindern. In dem Rechtsstreit wurde die
Inhaberin eines Internetanschlusses von einem Rechteinhaber abgemahnt, weil sie
über das Peer-to-Peer Netzwerk Gnutella insgesamt 244 Musikdateien auf ihrem PC
geladen und für Dritte zum download bereitgestellt hat. Wie in Abmahnungen
üblich, wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
Die Inhaberin weigerte sich eine solche Erklärung abzugeben. Einer
Rechtsverletzung sei sie sich nicht bewusst, denn weder sie noch ihr Sohn hätten
die fraglichen Dateien heruntergeladen und bereitgestellt.
Allerdings hatte sie ein WLAN betrieben, welches unverschlüsselt war. Somit konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte unberechtigt die Internetanbindung nutzen und darüber illegale Handlungen vornehmen konnten. Erst nach Erhalt der Abmahnung hatte sie Funknetzwerk mit einem Passwortschutz versehen. Jedoch kann die Wiederholungsgefahr, die sich aus der Rechtsverletzung begründet, nicht allein durch Vornahme von Schutzmaßnahmen für die Zukunft, sondern nur zusammen mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Daher erhielt die Anschlussinhaberin erneut Post vom Rechteinhaber und zwar in Form einer einstweiligen Verfügung vom Gericht mit der Aufforderung der Unterlassung und Zahlung der Verfahrenskosten. Hiergegen wehrte sich die Anschlussinhaberin mit einem Widerspruch, in dessen Ergebnis die vorliegende Entscheidung des LG Hamburg erging.
Haftung
auch bei ausgeschaltetem PC
Diese Entscheidung war durch ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt (LG
Frankfurt, Urteil vom 22.02.2007, Az.: 2-3 O 771/06 ) bestätigt worden.
Das LG Frankfurt nimmt ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Landgerichtes
Hamburg. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass ein Inhaber eines
Internetanschlusses auf Grund einer Tauschbörsennutzung rechtlich auf
Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Offensichtlich verfügte der
Anschlussinhaber über einen Router und ein unverschlüsseltes WLAN. Besonders
perfide für den Anschlussinhaber war, dass er zu dem Zeitpunkt, als
Internet-Tauschbörsen von seinem Anschluss genutzt wurden, im Urlaub war und
sein PC abgeschaltet war. Der Router mit dem WLAN-Anschluss war jedoch, wie
üblich weiterhin in Betrieb.
Auch das LG Frankfurt sah eine Verpflichtung von
Anschluss-Inhabern, wirksame Maßnahmen zur
Verhinderung von Rechtsverletzungen zu treffen. Dem Internetanschluss-Inhaber obliegt es
somit, sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten für
Rechtsverletzungen er schafft und wie er diese vermeiden kann.
Das OLG schlägt vor, dass Standard-Passwort des Routers abzuändern und das
WLAN zu verschlüsseln. Entsprechende Schutzmaßnahmen sind, so das OLG Frankfurt, auch zumutbar.
Im Zweifel muss man sich, auch dies wird in der
Rechtsprechung immer wieder erwähnt, fachkundiger Hilfe bedienen. Ebenso sieht das LG Mannheim (AZ
7 O 65/06) die Rechtslage.
In
einer Entscheidung des OLG
Düsseldorf vom 27.12.2007, AZ I-20W 157/07 wird bei
einem unverschlüsselten WLAN ebenfalls eine Störerhaftung bei einer
Tauschbörsennutzung gesehen. Gleiches gilt in einer aktuellen Entscheidung des
LG
Düsseldorf (AZ 12 O 195/08). Geklagt hatte der Rapper Bushido. Der
Angemahnte Rentner wusste nicht einmal "wer oder was Bushido eigentlich sei".
Die gleiche Rechtsansicht vertritt das LG
Düsseldorf auch in der Entscheidung AZ 12 O 232/08 vom 16.07.2008
.
OLG Frankfurt
sieht es anders
In
einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.07.2008,
Aktenzeichen 11 U 52/07
, hat das OLG Frankfurt nunmehr die Ansicht
der ersten Instanz des Landgerichtes Frankfurt nicht bestätigt. Das OLG
Frankfurt vertritt die Auffassung, dass der Inhaber des
Internetanschlusses nicht als Störer haftet, da die uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers für das
vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter zu weit gehend sei. Die Störerhaftung
dürfe nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden.
Eine Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn Prüfungspflichten
verletzt worden sind. Dies wiederum setzt konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus.
Eine Haftung besteht somit erst dann
-so das OLG
Frankfurt- , wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden, Sicherheitsmaßnahmen im
Vorfeld seien unverhältnismäßig. Gegen die Entscheidung wurde Revion zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der BGH
wird diese wichtige Frage somit bald klären.
Unkenntnis schützt vor Haftung
nicht!
Inhaber
eines Internetanschlusses, der über WLAN genutzt wird, ist eine durchaus übliche
Kombination, kann also ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen durchaus zur
Haftungsfalle werden. Auch wenn die Anschlussinhaberin die Rechtsverletzung
nicht wissentlich selbst begangen hat, so haftet sie dennoch als sogenannte
Störerin für diese Urheberrechtsverletzung. Als Störer haftet jeder, der
willentlich und adäquat kausal zu der Rechtsverletzung beiträgt (mittelbare
Haftung). Um die Störerhaftung nicht auf jeden möglichen Dritten ausufern zu
lassen, begrenzt der Bundesgerichtshof diese auf solche Fälle, in denen die in
Anspruch genommenen Verletzter eine ihnen zumutbare Prüfungspflicht verletzt
haben. Hier hat die Anschlussinhaberin mit dem unverschlüsselten WLAN eine
Gefahrenquelle für die Rechtsverletzung eröffnet. Dritten war es ohne weiteres
möglich den Internetzugang zu nutzen, um geschütztes Datenmaterial illegal zu
vervielfältigen. Dabei sei es, so die Richter inzwischen „allgemein bekannt,
dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden, um über
einen fremden Internetschluss ins Internet zu gelangen.“ Daher hätte sie die
Pflicht gehabt, diese Gefahrenquelle durch geeignete Vorkehrungen abzusichern.
Dies geht
leider nicht, aber dies ist dem Gericht offensichtlich egal. Heise berichtet am
04.04.2007, dass sich eine 128-Bit-Wep-Verschlüsselung in weniger als einer
Minute(!) knacken lässt
Professionelle Hilfe ist zumutbar
Kann man diese Sicherheitspflichten mangels hinreichender
Computerkenntnisse nicht allein erfüllen, halten es die Richter für zumutbar,
professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein WLAN Hardware-technisch
einzurichten ist heute einfach. Es aber sowohl Hardware als auch
Software-technisch nach dem Stand der Technik abzusichern, kann indes nicht
jeder. Unsere
Empfehlung lautet daher, bei dem Betrieb eines WLANs dies auf jeden Fall zu
verschlüsseln, das Router-Passwort abzuändern und ggf. für eine
Tauschbörsennutzung notwendige Ports zu sperren. An die erweiterten technischen Möglichkeiten der Computertechnik, stellen die Richter also ganz deutlich auch eine gesteigerte Verantwortlichkeit an die Betreiber. Das ist keinesfalls neu – wird allerdings in der Praxis noch vielfach – bewusst oder unbewusst - ausgeblendet!
Die eidesstattliche Versicherung der Anschlussinhaberin in dem Hamburger Fall, unbekannte Dritte hätten die fraglichen Musikdateien bereitgestellt, wertete das Gericht im Übrigen als „Schutzbehauptung“. Diese Beurteilung liegt sicher zu einem großen Teil daran, dass es Unklarheiten in dieser Versicherung gab. Letztlich konnte aus Sicht der Richter zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die Anschlussinhaberin oder ihr Sohn die mp3-Dateien in das Filesharing-Netzwerk eingestellt hätten – dies könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der ohnehin verletzten Prüfungspflichten, sei dieser Aspekt jedoch für die eigentliche Entscheidung nicht von entscheidender Bedeutung.
Unklar blieb in der Urteilsbegründung, wie weit die Prüfungspflicht reicht. In den Entscheidungen war das Funknetz nicht einmal mit einem Passwortschutz versehen. Wie aber werden die Richter entscheiden, wenn Passwortschutz vorhanden, dieser aber geknackt wurde? Einen solchen Missbrauch kann der Anschlussinhaber in den seltensten Fällen beweisen. Haftet er dennoch? „Allgemein bekannt“ sein dürfte für die Richter auch, dass ein 100%-Schutz vor unberechtigten Zugriffen durch Dritte auf ein Netzwerke nicht möglich ist. Wie hoch die Gerichte die Prüfungspflichten, insbesondere für privaten Haushalte, ansetzen, ist derzeit unklar. An Gewerbetreibende und Selbständige stellt die Rechtssprechung in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen seht je her hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (siehe unseren Beitrag zur IT-Sicherheit) . Wir halten die Haftung, jedenfalls für zu weitgehend.
Offene Hot Spots sind
nicht zu verantworten
Um
so kritischer sind somit Projekte, in denen eine stadtweite WLAN-Nutzung für
Bürger über private Access Points zur Verfügung gestellt werden, wie bspw. aktuell in der Stadt
Weimar. Auch Internetcafes oder Gaststätten, die Ihren Kunden einen
Internetzugang oder einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen, sehen sich einer
verschärften Haftung ausgesetzt.
Fazit
Klar ist jedoch nach diesen Entscheidungen: ganz ohne Schutz funken geht auf keinen Fall mehr. Wer nicht selbst über die nötigen technischen Kenntnisse verfügt, muss sich fachliche Hilfe holen, um sein Netzwerk abzusichern. Anderenfalls droht die Haftung für Rechtsverletzungen, die unter dem jeweiligen Anschluss stattgefunden haben. Dennoch gilt – wie auf unseren Seiten schon mehrfach erläutert: Sie brauchen nicht alles was man ihnen im Rahmen einer Abmahnung vorlegt unterschreiben und bezahlen. Hier ist Vorsicht geboten und Prüfung empfohlen, da eine Unterlassungserklärung wie ein Urteil 30 Jahre bindet.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwälte Johannes Richard, Andreas Kempcke und Elisabeth Vogt
|