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Wenn eine Unterlassungserklärung schlecht formuliert wurde: Erwerber haftet bei Firmenfortführung für eine vom Vorgänger abgegebene Unterlassungserklärung

Wenn ein Firmeninhaber im Zusammenhang mit der Firma eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und die Firma dann später verkauft wird, haftet der Käufer der Firma für in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen.

Diesen Fall hat das Landgericht Berlin (Urteil vom 02.04.2012, Az: 52 O 123/11) entschieden.

Der Fall weist einige Besonderheiten auf und lässt sich nicht allgemein übertragen. Es wird jedoch deutlich, dass eine korrekte Formulierung einer Unterlassungserklärung von großer Wichtigkeit sein kann:

Eine Firma “….de” vertreten durch Herrn L. gab 2006 eine Unterlassungserklärung ab. Die “Firma” wurde Anfang 2007 verkauft. Der Käufer verstieß im Jahr 2011 gegen die damalig abgegebene Unterlassungserklärung.

Der ursprüngliche Abmahner machte nunmehr eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro geltend.

Das Landgericht hat den Erwerber der Firma antragsgemäß verurteilt:

Der Käufer der Firma haftet gem. § 25 Abs. HGB als Rechtsnachfolger.

Dies hätte nicht unbedingt sein müssen:

Der Begriff Firma umschreibt den Namen, unter dem Kaufmann seine Geschäfte betreibt, hier offensichtlich “…de”. Inhaber einer Firma ist oftmals eine Einzelperson. Zum Verhängnis wurde hier nach unserer Auffassung der Umstand, dass die Unterlassungserklärung nicht nur im Namen der Einzelperson, sondern quasi im Namen der Firma abgegeben wurde, deren Inhaber der ursprüngliche Eigentümer war. Aus dem Sachverhalt des Urteils ergibt sich nicht, ob die Firma in irgendeiner Form in das Handelsregister eingetragen ist. Davon ausgehend, dass dies nicht der Fall ist, wäre nach unserer Einschätzung eine Haftung des Erwerbers wohl eher ausgeschlossen gewesen, wenn einfach nur der Einzelunternehmer ohne Angabe eines Firmennamens 2006 die Unterlassungserklärung abgegeben hätte. In diesem Fall hätte die Unterlassungsverpflichtung nur den Einzelunternehmer in seiner Person getroffen, nicht jedoch zwangsläufig auch die dahinter stehende “Firma”.

Folge war, dass derjenige, der Handelsgeschäft übernommen und unter der bisherigen Firma fortführt, nicht nur auf Unterlassung haftet, sondern im Fall der Zuwiderhandlung auch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Vertragsstrafe hängt vom Verschulden = Kenntnis ab

Ein Verschulden des Neuerwerbers der Firma wäre dann nicht gegeben, wenn dieser als Inhaber der Firma (die er gekauft hat) von der Unterlassungsverpflichtung keine Kenntnis gehabt hätte, so das LG Berlin. Die Beweislast liegt jedoch bei dem in Anspruch genommenen Neuerwerber der Firma.

Dies konnte der in Anspruch genommene Neuerwerber der Firma jedoch leider nicht nachweisen, da die “Voreigentümerin” nicht in der Lage war, sich unbefangen an die Vorgänge in der Vergangenheit zu erinnern. Zum Verhängnis wurde der Umstand, dass die ursprüngliche Eigentümerin nichtmal Erinnerungen daran hatte, ob sich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung möglicherweise in den Geschäftsunterlagen befunden haben könnte, was widerum eine Kenntnis des Neueigentümers begründen würde. Folge war, dass der Neuerwerber rechtlich gesehen nicht nachweisen konnte, dass er überhaupt keine Ahnung hatte, was in der Vergangenheit an Unterlassungserklärungen abgegeben wurde.

Der Fall verdeutlicht, wie genau auf die Formulierungen von Unterlassungserklärungen geachtet werden muss. Wenn eine Einzelperson in Anspruch genommen wird, ist es in der Regel so, dass auch nur eine Einzelperson eine Unterlassungserklärung abgeben sollte ohne die Benennung einer “Firma”, die im Übrigen eine Kaufmannseigenschaft voraussetzt. Dies ist oftmals bei Internethändlern nicht immer der Fall.

Wir achten bei einer Beratung selbstverständlich auch auf diesen Aspekt.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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