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Weitgehende Haftung: Internetplattform haftet ggf. selbst für Wettbewerbsverstöße

Bei vielen Internetverkaufsplattformen, sei es eBay oder Amazon, ist die Frage bisher nicht intensiv diskutiert worden, inwieweit die Plattform selbst für Wettbewerbsverstöße in den Angeboten ihrer Mitglieder haftet. Eine Haftung kommt zwar bei Schutzrechtsverletzungen in Betracht, wenn die Plattform trotz Kenntnis nichts unternimmt, um die Verletzung zu unterbinden. Für Wettbewerbsverstöße sah dies bisher anders aus. Um es genauer zu sagen: Nach unserem Eindruck hat bisher niemand versucht, eine Plattform wie eBay oder Amazon wettbewerbsrechtlich in Anspruch zu nehmen, wenn Angebote selbst fehlerhaft waren.

Diesen Weg hat jetzt das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 21.06.2017, Az: 5 O 185/16) beschritten.

Worum ging es?

Beklagte war eine Plattform, unter der Lieferdienste ihre Produkte anbieten können. Bei Angeboten fehlte der Grundpreis, Warnhinweise bei koffeinhaltigen Getränken, ein Hinweis auf bestimmte Stoffe bei Lebensmitteln und Zusatzstoffe sowie eine Information bei alkoholischen Getränken über den Alkoholgehalt.

Nach Ansicht des KG Berlin haftet der Plattformbetreiber für die fehlenden Informationen auf Unterlassung

Sonderfall?

Eine Haftung hat das KG deswegen angenommen, da der Plattformbetreiber einen steuernden Einfluss auf den Inhalt des Internetauftritts hat und nicht die Lieferanten. “Die Lieferanten haben insoweit keinen Zugriff auf den Internetauftritt, insbesondere auch keinen Zugriff zum Zweck eigenhändiger Korrektur sie betreffender Angaben. Dass es nicht Waren der Beklagten sind, die angeboten werden, steht der vorstehenden Betrachtung nicht entgegen, auch wenn natürlich auch die Lieferanten Anbieter der von ihnen zu liefernden Waren sind.”

Keine fremden Inhalte

§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG) sieht ein sogenanntes Haftungsprivileg vor. Für Fremdinhalte haftet ein Plattformbetreiber erst ab Kenntnis. Der Sachverhalt ist vorliegend jedoch besonders und insofern anders als bspw. bei eBay: Der Plattformbetreiber gibt die Inhalte aktiv in seinen Internetauftritt ein. Es handelt sich zudem auch nicht um ein automatisiertes Verfahren. “Es sind keine originär fremden Inhalte, die die Beklagte sich zu eigen machen könnte. Es sind von Anfang an ihre eigenen Inhalte” so das KG Berlin.

Eigene Informationen auch nach LMIV

Auch nach Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) haftet in dieser besonderen Konstellation der Plattformbetreiber selbst für die Umsetzung der Informationspflichten. Nach Ansicht des Gerichtes ist der Plattformbetreiber im Rechtssinne Lebensmittelunternehmer, so dass der Plattformbetreiber die Verpflichtung hat, bspw. Allergeninformationen einzustellen. Gleiches gilt auch für Zusatzstoffe sowie weitergehende lebensmittelrechtliche Pflichtinformationen.

Was bedeutet dies für die Praxis?

In besonderen Konstellationen haftet somit der Plattformbetreiber auch für Wettbewerbsverstöße. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nur der Plattformbetreiber ist, der die Inhalte einstellt und derjenige, dessen Waren oder Dienstleistungen auf der Plattform beworben werden, darauf keinen weiteren Einfluss hat.

In der Praxis ist dies weitreichend, da entsprechende Plattformen für Lieferdienste einer umfangreichen Informationspflicht unterliegen. Das Urteil, gerade bei einer Vielzahl von Lieferdiensten, korrekt umzusetzen, ist eine Herausforderung.

Und natürlich haftet rechtlich gesehen auch der Lieferdienst selbst, wenn die entsprechenden Pflichtinformationen nicht ausreichend sind.

Dies macht das Angebot von Lebensmitteln über Lieferdienste, sei es Pizzaservice, Sushi-Restaurant oder Gyros nicht einfacher.

Stand: 05.10.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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