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Ende der Internetforen? Der Betrieb eines Forums wird zur
Haftungsfalle für den Betreiber.
Internetforen,
in denen Nutzer Meinungen und Ansichten austauschen können, gehören heute zum
selbstverständlichen Bestandteil vieler Internetseiten.
Sie
sind ferner ein selbstverständlicher Bestandteil der Netzkultur. Rechtliche
Probleme können sich daraus ergeben, dass in Foren falsche Tatsachen behauptet
oder beleidigende Postings abgesetzt werden. Der Betrieb eines Internetforums
kann für den verantwortlichen Betreiber schnell zur Haftungsfalle werden. Die
Haftungsregeln aus dem Teledienstegesetz für Internetforen haben nach der
aktuellen Rechtsprechung keine Gültigkeit mehr. Ursprünglich wurde die Ansicht
vertreten, dass auch für Ansprüche, darauf, Beiträge zu löschen und zukünftig
beleidigende Einträge oder unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterlassen, § 11
des Teledienstegesetzes gilt. Solange der Forenbetreiber rechtswidrige Einträge
nicht selbst eingestellt hat, gilt eigentlich § 11 Teledienstegesetz (TDG). Es
heißt dort:
§ 11 Speicherung von
Informationen
Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,
sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen
Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von
Schadenersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus
denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird
oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese
Kenntnis erlangt haben.
Früher
galt somit der Leitsatz "Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß". Mit anderen
Worten: Solange der Forenbetreiber keine Kenntnis von rechtswidrigen
Einträgen hatte, eine
Prüfungspflicht wurde in der alten Rechtsprechung höchst unterschiedlich
beurteilt, traf ihn auch keine entsprechende Verantwortung.
Nach der aktuellen Rechtsprechung kann diese Ansicht nicht
mehr aufrecht erhalten werden. Für Aufsehen gesorgt hat insbesondere ein Urteil
des Landgerichtes Hamburg (LG
Hamburg, Urteil vom 02.12.2005, Az.: 324 O 721/05 ),
in dem der Heise Verlag auf Unterlassung wegen geschäftsschädigender
Foreneinträge in Anspruch genommen wurde. Das Urteil hat für Aufsehen in der
Internetszene gesorgt. Die zweite Instanz hat die Entscheidung etwas
eingeschränkt (Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.08.2006, AZ: 7 U 5
). Bei genauerer Betrachtung ist dies jedoch nicht das
einzige Urteil, das Unterlassungsansprüche bei rechtswidrigen Foreneinträgen
auch ohne Kenntnis des Betreibers annimmt.
Der Keim dieser auf dem ersten Blick schwer
nachvollziehbaren Rechtsprechung wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes
vom 11.03.2004,
Az.: I ZR 304/01 (internet-versteigerung)
gesetzt. Der Bundesgerichtshof hatte angenommen, dass
das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG nicht den Unterlassungsanspruch
betrifft. Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG bezeichnet eigentlich ein
Privileg dahingehend, dass der Diensteanbieter (Forenbetreiber) für fremde
Einträge, die er lediglich für die Nutzer abspeichert, eigentlich nicht haftet.
Das sogenannte Haftungsprivileg gilt, so der BGH nicht für
Unterlassungsansprüche, sondern nur für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
und für Schadenersatzansprüche. Wir finden diese Ansicht zwar nicht überzeugend,
die Entscheidung des BGH ist jedoch als gegeben hinzunehmen.
Dies
hat letztlich zur Folge, dass jeder Forenbetreiber bei offensichtlich
rechtswidrigen Einträgen, sei es falsche Tatsachenbehauptungen,
geschäftsschädigende Äußerungen oder Beleidigungen auf Unterlassung, auch
gerichtlich, in Anspruch genommen werden kann. Dies wird in mehreren Urteilen im
Hinblick auf die vorgenannte BGH-Entscheidung begründet (so auch Landgericht
Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2006, Az.: 12 O 546/05 sowie wohl auch OLG
Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2006, Az.: 1 - 15 U 180/05).
Unrealistische
technische Anforderungen der Rechtsprechung
In
der Rechtsprechung wird auch thematisiert, wie der Forenbetreiber aktuelle und
zukünftige rechtswidrige Einträge verhindern soll.
In
der Rechtsprechung wird zwischenzeitlich angenommen, dass eine Verpflichtung des
Forenbetreibers besteht. Wie diese auszugestalten ist, wird in der
Rechtsprechung durchaus unterschiedlich beurteilt.
So
nimmt das Landgericht Düsseldorf (siehe oben) an, dass eine Verpflichtung des
Forenbetreibers zur Überwachung des Forums aus dem Umstand erfolgt, dass der
Forenbetreiber das Erscheinen beleidigender Postings nicht durch entsprechende
Vorrichtungen bzw. Sperrung des betreffenden Nutzers verhinderte bzw. verhindern
konnte. Dies ist eigentlich ein Zirkelschluss, da in der Regel erst der
rechtswidrige Eintrag und dann eine entsprechende Überprüfung erfolgt. Nach
Landgericht Düsseldorf ist die Sperrung von IP-Nummer, da diese dynamisch sind,
im Übrigen auch nicht ausreichend.
Sehr
viel weitergehend sind die Ausführungen im Heise-Urteil des Landgerichtes
Hamburg. Ein Anbieter, wie Heise mit einem sehr umfangreichen Forum und
tausenden von Einträgen muss sich wohl zukünftig überlegen, ob ein Form
überhaupt noch aufrecht erhalten werden kann. Dies wird auch für viele andere
große, wie auch kleine Anbieter gelten. Im Urteil heißt es: "Die
Störereigenschaft entfällt nicht deswegen, weil es der Antragsgegnerin unmöglich
wäre, auf den Inhalt des von ihr eingerichteten Forums Einfluss zu nehmen.
Technisch ist hier eine solche Einflussnahme im Grundsatz ohne Weiteres möglich,
da sie ihr Forum in der Weise einrichten kann, dass die Einträge vor ihrer
Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhaltes geprüft
werden."
Dies
bedeutet nichts anderes, als dass tausende von Foreneinträgen erst einmal durch
einen Mitarbeiter überprüft und dann erst zur Veröffentlichung freigeschaltet
werden. Dies ist nichts anderes als eine Vorzensur! Auch die große Anzahl der
Einträge führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Es heißt in dem
Urteil: "Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel daran, dass die Vielzahl der
verbreiteten Einträge allein überhaupt einen Grund dafür abgeben kann, den
Verbreiter von seiner Verantwortlichkeit zu befreien. Denn wer Betriebsmittel
bereit hält, dem es ihm erlauben, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in
riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, unterhält damit eine
Gefahrenquelle, in dem er eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern gerade damit die
Möglichkeit eröffnet, in großer Anzahl Äußerungen zu verbreiten, die geeignet
sind, Rechte Dritter zu verletzen."
Dies
ist nicht nur ein Ende der Presse- und Meinungsfreiheit, sondern führt auch
zwangsläufig zu einer Selbstzensur des Kommunikationsmittels Internet, das eine
Art von Meinungsfreiheit eröffnete, das bisher in der Gesichte einmalig war.
Nunmehr
wird den "Redakteuren" von Foren eine Selbstzensur auferlegt, was wir
rechtspolitisch für sehr problematisch halten.
Die
Heise-Entscheidung des Landgerichtes Hamburg geht sogar noch weiter. Sie geht
nämlich davon aus, dass Heise damit rechnen musste, dass es kritische
Anmerkungen im Forum gab, da der zugrundeliegende Beitrag im Rahmen dessen man
sich im Forum äußern konnte, Anlass zu rechtswidrigen Einträgen in das Forum
gegeben hat. Es heißt im Urteil: "Denn die Antragsgegnerin hatte zu ihrem
Beitrag, in dem sie das Verhalten der Antragsteller beanstandet hatte, ein Forum
eröffnet und auf Grund der in ihrem eigenen Beitrag geübten harten Kritik an dem
Verhalten der Antragsteller, musste sie jedenfalls damit rechnen, dass Nutzer
Beiträge in diesem Forum einstellen würden, dabei "über die Strenge schlagen"
und die Gelegenheit nutzen würden, gerade an dieser Stelle, die durch die
Veröffentlichung der Antragsgegnerin einen hohen Aufmerksamkeitswert genoss, zu
rechtswidrigen Aktionen gegen die Antragsteller aufzurufen."
Dies
heißt nichts anderes, als dass derjenige, der kritisch berichtet, einen sogar
noch erhöhte Prüfungspflicht bei Foreneinträgen hat.
Ist
der Betrieb eines Forums überhaupt noch vertretbar?
Ob
es zukünftig für große, wie auch kleine Anbieter überhaupt noch
haftungsrechtlich vertretbar ist, als Administrator oder Betreiber eines
Internetforums aufzutreten, darf bezweifelt werden. Ohne eine entsprechende
arbeitsaufwendige Kontrolle, die letztlich
dazu
führt, dass jeder einzelne Beitrag überprüft wird, bevor er veröffentlicht wird,
wird ein Forenbetrieb zukünftig wohl nicht mehr denkbar sein. Das Urteil des
Landgerichtes Hamburg ist noch nicht rechtskräftig und wird sicherlich letztlich
durch den Bundesgerichtshof entschieden werden. An der grundsätzlichen Haftung
für Unterlassungsansprüche, wie sie bereits durch den BGH klärend festgestellt
wurden, wird sich jedoch nichts ändern. Durch die Hintertür ist somit eine Art
Vorzensur eingeführt worden, auf dessen Altar die Meinungsfreiheit im Internet
geopfert wird. Rein praktisch gesehen ist Betreibern von Internetforen
anzuraten, zu überdenken, ob sie ein Haftungsrisiko entsprechend überhaupt noch
in Kauf nehmen wollen. Zumindestens sollte sichergestellt werden, dass Einträge
regelmäßig, am besten vor Veröffentlichung überprüft werden. Nach der jetzigen
Rechtslage ist der Betrieb von Foren nach unserer Auffassung zur Zeit bis zur
endgültigen Klärung durch den Bundesgerichtshof oder das
Bundesverfassungsgericht eigentlich nicht vertretbar. Überlegen Sie es sich
zweimal, ob Sie als Betreiber oder
als Administrator eines Forums tätig sein wollen.
Auf
der anderen Seite ist es natürlich um so einfacher, gegen rechtswidrige Beiträge
in Foren vorzugehen.
Wir
beraten Sie gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Stand:09/2006
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