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Unternehmer haften bald für illegale Internetdownloads Ihrer Mitarbeiter

 

Durch eine Richtlinie der europäischen Union vom 29.04.2004 (Richtlinie 2004/48/EG) wird der urheberrechtliche Schutz weiter verschärft. Die Richtlinie, die bis zum 29.04.2006 in das deutsche Recht umzusetzen ist, sieht vor, dass Schadenersatzansprüche auch dann bestehen, wenn weder eine vorsätzliche noch fahrlässige Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ausreichend für einen Schadenersatz bei einer Urheberrechtsverletzung, wie sie regelmäßig beim Download von Tauschbörsen vorliegt, ist auch dann gegeben, wenn vernünftiger Weise hätte bekannt sein müssen, dass derartige Handlungen vorgenommen werden. Dies kann zur Folge haben, dass ein Firmeninhaber für illegale Downloads seiner Mitarbeiter haftet, wenn diese über das firmeneigene Computernetzwerk vorgenommen wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nicht mehr einwandfrei feststellen lässt, welcher der Mitarbeiter eigentlich den illegalen Download vorgenommen hat.

 

Umso wichtiger ist es für Firmeninhaber, sich vor derartigen Ansprüchen zu schützen. Dies kann nur dadurch geschehen, in dem organisatorisch Vorkehrungen getroffen werden, die einen illegalen Download von Mitarbeitern über das firmeneigene Netz verhindern. Ein erster Schritt ist eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit seinem Arbeitnehmer über Art und Umfang der erlaubten Internetnutzung. Eine derartige Vereinbarung kann entweder als Betriebsvereinbarung oder als individuelle Vereinbarung im Rahmen des Arbeitsvertrages umgesetzt werden.

 

Inhalt einer solchen Vereinbarung sollte Art und Umfang der erlaubten Internetnutzung sein. Neben einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, keine illegalen Internetnutzungen vorzunehmen, kann hier auch der Umfang der erlaubten privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz geklärt werden. Verletzt ein Arbeitnehmer diese Vereinbarung, macht er sich nicht nur bei einer möglichen Urheberechtsverletzung schadenersatzpflichtig, er stellt auch seinen Arbeitsplatz aufs Spiel, da der Arbeitgeber hier unter Umständen die Möglichkeit hat, wegen einer nicht genehmigten Internetnutzung den Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen.

 

Um eine Haftung des Firmeninhabers gänzlich auszuschließen, wird man wahrscheinlich auch organisatorische Maßnahmen fordern müssen, die auf der Hardwareseite verhindern, dass eine illegale Nutzung des Internets möglich ist. Auch eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung des Firmeninhabers wird notwendig sein. Obwohl eine Umsetzung der Richtlinie noch nicht erfolgt ist, ist auf Grund des organisatorischen Aufwandes schon jetzt zu empfehlen, sich über die notwendigen Schritte Gedanken zu machen.

  

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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