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Unternehmer haften bald
für illegale Internetdownloads Ihrer Mitarbeiter
Durch
eine Richtlinie der europäischen Union vom 29.04.2004 (Richtlinie
2004/48/EG) wird der urheberrechtliche Schutz weiter verschärft. Die
Richtlinie, die bis zum 29.04.2006 in das deutsche Recht umzusetzen ist, sieht
vor, dass Schadenersatzansprüche auch dann bestehen, wenn weder eine
vorsätzliche noch fahrlässige Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ausreichend für
einen Schadenersatz bei einer Urheberrechtsverletzung, wie sie regelmäßig beim
Download von Tauschbörsen vorliegt, ist auch dann gegeben, wenn vernünftiger
Weise hätte bekannt sein müssen, dass derartige Handlungen vorgenommen werden.
Dies kann zur Folge haben, dass ein Firmeninhaber für illegale Downloads seiner
Mitarbeiter haftet, wenn diese über das firmeneigene Computernetzwerk
vorgenommen wurden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nicht mehr
einwandfrei feststellen lässt, welcher der Mitarbeiter eigentlich den illegalen
Download vorgenommen hat.
Umso
wichtiger ist es für Firmeninhaber, sich vor derartigen Ansprüchen zu schützen.
Dies kann nur dadurch geschehen, in dem organisatorisch Vorkehrungen getroffen
werden, die einen illegalen Download von Mitarbeitern über das firmeneigene Netz
verhindern. Ein erster Schritt ist eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit seinem
Arbeitnehmer über Art und Umfang der erlaubten Internetnutzung. Eine derartige
Vereinbarung kann entweder als Betriebsvereinbarung oder als individuelle
Vereinbarung im Rahmen des Arbeitsvertrages umgesetzt werden.
Inhalt
einer solchen Vereinbarung sollte Art und Umfang der erlaubten Internetnutzung
sein. Neben einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, keine
illegalen Internetnutzungen vorzunehmen, kann hier auch der Umfang der erlaubten
privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz geklärt werden. Verletzt ein
Arbeitnehmer diese Vereinbarung, macht er sich nicht nur bei einer möglichen
Urheberechtsverletzung schadenersatzpflichtig, er stellt auch seinen
Arbeitsplatz aufs Spiel, da der Arbeitgeber hier unter Umständen die Möglichkeit
hat, wegen einer nicht genehmigten Internetnutzung den Arbeitsvertrag fristlos
zu kündigen.
Um
eine Haftung des Firmeninhabers gänzlich auszuschließen, wird man wahrscheinlich
auch organisatorische Maßnahmen fordern müssen, die auf der Hardwareseite
verhindern, dass eine illegale Nutzung des Internets möglich ist. Auch eine
regelmäßige Kontrolle und Überwachung des Firmeninhabers wird notwendig sein.
Obwohl eine Umsetzung der Richtlinie noch nicht erfolgt ist, ist auf Grund des
organisatorischen Aufwandes schon jetzt zu empfehlen, sich über die notwendigen
Schritte Gedanken zu machen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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