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Hoffnung für Eltern? Keine Haftung des Anschlussinhabers
bei Tauschbörsennutzung durch Familienangehörige (OLG Frankfurt)
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Oftmals sind es Minderjährige, die illegal
Internettauschbörsen nutzen, um in erster Linie Musik herunterzuladen. Die
kostenpflichtigen Abmahnungen für die Musikindustrie, bspw. ausgesprochen durch
die Rechtsanwaltskanzlei Rasch, treffen in der Regel den Anschlussinhaber. Die
Urheber ermitteln Zeitpunkt, Dateien und IP-Adresse der Tauschbörsennutzung. Wer
den Anschluss tatsächlich zu diesem Zeitpunkt genutzt hat, ergibt sich aus den
Ermittlungen oftmals nicht.
Gerade die Rechtsprechung aus Hamburg ist hinsichtlich der
Haftung für Unterlassungsansprüche sehr streng. Die Hamburger
Rechtsprechung lässt sich letztlich damit zusammenfassen, dass der
Anschlussinhaber letztlich für alle Handlungen haftet, die unter seinem
Internetanschluss laufen. Dies gilt neben Kindern auch für die Nutzung eines
unverschlüsselten
Wlan´s. Das Landgericht
Mannheim jedenfalls nimmt eine Haftung von Eltern bei einer möglichen
Tauschbörsennutzung durch ihre volljährigen Kinder nicht an
.
Nachdem bereits das
Landgericht München in seiner Entscheidung vom 04.10.2007, Az.: 7 O
2827/07 die Haftung auf Schadenersatz
des Arbeitgebers eingeschränkt hatte
, wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass ein Arbeitnehmer
eine Tauschbörse nutzt und Überprüfungspflichten eingehalten wurden (diese
Rechtsprechung lässt sich nach unserer Auffassung auch auf das Verhältnis
zwischen Eltern und Kindern übertragen), schränkt nunmehr ein weiteres
Oberlandesgericht die Haftungsrechtsprechung ein. Das OLG
Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) hat die Prüfungs- und
Überwachungspflichten von Anschlussinhabern gegenüber ihren Familienangehörigen
präziser gefasst und entspricht nach unserer Auffassung auch der
Lebenswirklichkeit.
Der
Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Musikindustrie eine
Tauschbörsenabmahnung aussprach, da zu einem bestimmten Datum 290 Audio-Dateien
über das Internet verfügbar gemacht wurden. In erster Linie illegal an einer
Tauschbörsennutzung ist die nicht immer bekannte Tatsache, dass durch die
Nutzung einschlägiger Tauschbörsenprogramme, die entsprechend heruntergeladenen
Dateien gleichzeitig anderen zum Upload wieder bereitgestellt werden. Dies
stellt eine Urheberrechtsverletzung nach § 19 a UrhG dar.
Zum
Zeitpunkt, als die Musikindustrie eine Tauschbörsennutzung unter dem
Internetanschluss feststellen konnte, war der Anschlussinhaber nicht im Hause.
Gleiches galt für seine berufstätige Ehefrau und seine volljährige Tochter. Auch
die minderjährige Tochter war zum Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung in der
Schule. Eine Nutzung des Computers durch diese 3 Personen sei schon deshalb
ausgeschlossen, weil der Anschlussinhaber seinen Internetzugang durch ein
eigenes Passwort geschützt hatte, das den übrigen Personen im Haushalt nicht
bekannt gewesen sei. Der Anschlussinhaber hatte seine Kinder eindringlich zudem
darauf hingewiesen, keine widerrechtlichen Nutzungen durch
Urheberrechtsverletzungen oder Tauschbörsennutzung im Internet vorzunehmen.
Der
Anschlussinhaber hatte im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens auf
Unterlassung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Folge ist, dass der
Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, das Gericht hatte nur noch über die
Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Kosten
des Rechtsstreites gemäß § 91 a Zivilprozessordnung entscheidet das Gericht so
über die Kosten, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, wenn keine
Unterlassungserklärung abgegeben worden wäre.
Hinsichtlich
urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche gemäß § 97 UrhG gibt es die
Alternative, dass der Abgemahnte die Tat selbst begangen hat. Dann sind
Ansprüche relativ unproblematisch. Die weitaus häufigere Alternative ist jedoch,
dass nicht der Anschlussinhaber, sondern bspw. Familienangehörige die "Tat"
begangen haben. In diesem Fall können Unterlassungsansprüche aus der sogenannten
Störerhaftung in Betracht kommen. Störer ist, wer eine Tat nicht selbst begeht,
sondern in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des
geschützten Rechtes beiträgt. Die Störerhaftung bei einer Tauschbörsennutzung
kann sich daraus ergeben, dass der Anschlussinhaber seinen Computer und den
Internetzugang zur Verfügung stellt.
Bis zu diesem Punkt ist alles bereits in der
Vergangenheit entschieden worden. Das Gericht setzt sich jedoch ausführlich mit
Prüfungspflichten auseinander. Es heißt in der Entscheidung: "Allerdings setzt
die Haftung desjenigen, der weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist,
voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt hat. Anderenfalls würde die
Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die die
rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben."
Dem
ist nur zuzustimmen, da nach unserer Auffassung das Landgericht Hamburg in
mehreren Entscheidungen diese Prüfungspflicht überdehnt.
Eine
Prüfungspflicht ist, so das OLG Frankfurt, dann anzunehmen, wenn damit zu
rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte.
Hierfür müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Diese Anhaltspunkte
bestehen dann nicht, wenn der Anschlussinhaber keine frühere Verletzung dieser
Art oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten
bekannt sein können. Dies könnte sich aus der Praxis daraus ergeben, dass Eltern
bekannt ist, dass ihre Kinder Tauschbörsen nutzen oder dass Kinder trotz eines
schmalen Taschengeldes mit einer großen Anzahl aktueller Musiktitel,
insbesondere auf dem MP3-Player, unterwegs sind.
Eine selbstverständliche
Haftung für Kinder
nimmt das OLG ausdrücklich nicht an.
"Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in
den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits
deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei
der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen." Verwiesen wird insofern auf die
von uns erstrittene Entscheidung des Landgerichtes Mannheim.
Mit
einem reinen Bestreiten des Anschlussinhabers, er habe die Tauschbörse nicht
genutzt, ist es in derartigen Verfahren im Übrigen nicht getan. Dem
Anschlussinhaber trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dies hat zur
Folge, dass der Abgemahnte ausführlich darstellen muss, weshalb weder er, noch
seine sonstigen Haushaltsmitglieder als Täter in Betracht kommen.
Dass
eine Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Kindern nicht besteht, hat
bereits das Landgericht Mannheim ausgeführt. Dies gilt auch für eine Instruktion
und Hinweise darauf, dass mit dem Internetanschluss keine
Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen. Eine derartige Verpflichtung
von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern gibt es nicht.
Ob
eine Belehrungspflicht gegenüber minderjährigen Kindern besteht, lässt das
Gericht offen. Es heißt insofern in der Entscheidung: "Soweit eine
Belehrungspflicht gegenüber seiner minderjährigen Tochter bestanden hat, ist der
Beklagte dieser Pflicht nachgekommen."
Vor
dem Hintergrund der zum Teil zu Gunsten der Urheber recht großzügigen
Rechtsprechung ist somit auf jeden Fall zu empfehlen, das Thema
Tauschbörsennutzung mit seinen (minderjährigen) Kindern zu besprechen, wenn
diese eigenständig einen Internetanschluss nutzen dürfen.
Fazit:
Durch
die Entscheidung des OLG Frankfurt nähert sich die Haftungsrechtsprechung zur
Tauschbörsennutzung der üblichen Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzungen
wieder an und kommt auf ein durchführbares Normalmaß zurück. Anschlussinhaber
haften nicht automatisch für sämtliche Tätigkeiten, die unter ihrem
Internetanschluss laufen. Wenn es keine Anhaltspunkte für
Urheberrechtsverletzungen gibt, gibt es auch keine weiteren Kontrollpflichten
oder Handlungsverpflichtungen. Eine entsprechende Information von
Anschlussinhabern gegenüber ihren Familienangehörigen, Tauschbörsen nicht zu
nutzen, ist in diesem Zusammenhang sicherlich sinnvoll.
Da
sich die Urheber aussuchen können, bei welchem Gericht Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, kann jedoch noch nicht von einer
Entwarnung gesprochen werden. Das Landgericht Frankfurt wird auf jeden Fall
zukünftig weniger zu tun haben, da Unterlassungsansprüche wegen einer
Tauschbörsennutzung hier nicht mehr so oft geltend gemacht werden.
Solange
der Bundesgerichtshof diese Fragen nicht endgültig klärt, verbleibt es somit
leider bei einer Rechtsunsicherheit für Eltern.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt,
Rostock
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