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Keine Haftung von Access-Provider für rechtswidrige
Webseiten
Störerhaftung erneut durch Gericht eingeschränkt - gilt dies
auch für Tauschbörsennutzung?
Ein
Internet-Provider ist nicht für den Inhalt von Webseiten verantwortlich, zu
denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht. Das hat das OLG
Frankfurt a. M. per Beschluss am 22.01.2008 entschieden (Az.: 6 W 10/08) und
damit seine vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach der Entscheidung des Landgerichts
Kiel vom 23.11.2007 (Az: 14 O 125/07 – noch nicht rechtskräftig), gibt es
damit ein weiteres Urteil, welches das Haftungsprivileg von Access-Providern,
also Zugangsvermittlern, bestätigt.
Nun ist mit
dem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf
vom 13.12.2007 ein weiteres Urteil veröffentlicht worden, welches ebenfalls die Störerhaftung eines
Internet-Providers für rechtswidrige Inhalte auf fremden Seiten verneint.
Der Sachverhalt dieser Entscheidung
ähnelt denjenigen aus dem Kieler und dem Frankfurter Urteil: Der Anbieter von
Erotikfilmen im Internet fordert von einem großen Internet-Provider seinen
Kunden den Zugang zu pornografischen Webseiten zu sperren, sofern diese keine
Zugangsbeschränkung (Altersverifikation) aufweisen und damit jedermann
unabhängig vom Alter diese Webseiten aufrufen kann. Indem der Provider diese
Inhalte anzeigen lässt, verstoße er zum einen gegen das Jugendschutz. Zum
anderen fördere er fremden Wettbewerb, worin sich der Antragsteller einen
Wettbewerbsverstoß sah.
Die Entscheidung: Die Düsseldorfer
Richter sahen bereits kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den
Parteien, da beide keine gleichartigen Dienstleistungen an denselben Kundenkreis
anbieten: der Kläger Erotikfilme im Internet – der Beklagte Internetzugänge.
Bereits damit musste der Antrag des Klägers abgewiesen werden. Weiter führen die
Richter aus, dass dem Provider keine Verkehrssicherungspflicht dergestalt
zukommt, den Inhalt, zu dem er Zugang verschafft auf Rechtsverstöße zu
überprüfen und rechtswidrige Inhalte zu sperren.
Zwar
befasst sich die Frankfurter Entscheidung nur mit der wettbewerbsrechtlichen
Ansprüchen. Jedoch ist die Entscheidung darüber hinaus auch für die
urheberrechtliche Haftung interessant und zwar für die Frage, ob Access-Provider für
die Nutzung einer Tauschbörse unter den von ihm bereitgestellten Zugänge haftet. Diese Frage stellen sich seit
langem all jene, die anderen gewerblich Zugänge zum Internet bereitstellen (also
Access-Provider), sei es der Vermieter, der für seine Mieter DSL-Zugänge schafft
oder das Unternehmen, welches das eigene Dorf mit Funk-DSL-Zugang ausstattet.
Haften sie auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn einer Ihrer Mieter bzw.
Kunden unerlaubt eine Tauschbörse nutzt?
In
dem Fall vor dem OLG Frankfurt forderte ein Anbieter von pornografischen
Leistungen im Internet mit einem Eilantrag von Arcor, den Zugang zu dem Seiten
"google.de" und "google.com" für Arcor-Kunden zu sperren. Denn mit einer geschickten
Suche lassen sich über die Suchmaschine pornografische Bilder und Texte - ganz
ohne Altersverifikation - für jedermann anzeigen. Da Arcor seinen Kunden den
Zugang zu den Google-Webseiten ermöglicht, ist Arcor nach Ansicht des Klägers
Mitstörer für die Verbreitung jugendgefährdenden Inhalts und des daraus
resultierenden Wettbewerbsverstoßes. Hintergrund: Der Kläger muss nach deutschem
Recht den Inhalt seiner Seite unter ein Altersverifiktionssystem (AVS) stellen
und fürchtet wohl auf Grund der Google-Bilder-Suche um die Attraktivität seiner
eigenen Angebote.
Keine
Sperrungspflicht für Arcor
Das
Richter entschieden, dass das Arcor nicht dafür haftet, dass seine
Internet-Kunden die Suchmaschine Google nutzen und damit pornografische Bilder
ohne Altersbeschränkung anzeigen lassen können. Arcor ist nicht verpflichtet,
seinen Kunden den Zugang zu de Suchmaschine zu sperren.Bereits das Landgericht
Köln hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Arcor abgelehnt, da der
Provider selbst keine pornografischen Inhalte anbieten sondern lediglich die
Verbindung zu einem Kommunikationsnetz herstellen würde, was inhaltsneutral sei.
Dem folgten nunmehr die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt mit der
Begründung: Der Provider ist als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet
nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich, die auf den über Google zu
erreichenden Seiten begangen werden.
Auch
eine Störerhaftung nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für
die Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Internetauktion (BGH,
Urteil vom 12.07.2007, Az.: I ZR 18/04- Jugendgefährdende Schriften bei
eBay) sei nicht gegeben. Mit einer Auktionsplattform schaffe der Betreiber
der Plattform die Möglichkeit, dort rechtswidrige Gegenstände anzubieten und
damit Wettbewerbsverstöße zu begehen. Damit eröffne der Betreiber der Plattform
eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich sei. Die Tätigkeit
eines Providers, so die Richter, sei damit aber nicht zu vergleichen. Dieser
ermögliche seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Damit eröffne der
Internet-Provider nicht selbst eine Gefahrenquelle für Rechtsverstöße sondern
ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Gefahrenquellen bzw. Wettbewerbsverstößen
Dritter. Access-Provider bieten dem Nutzer Zugang zu fremden Inhalten. Er bietet
aus den bloßen technischen Kommunikationsvorgan keine weiteren Inhalte an.
Gericht
schränkt Störerhaftung ein
Das
OLG Frankfurt a. M. Liefert nach dem LG Kiel nun eine weitere Entscheidung, mit
der die Störerhaftung im Internet eingeschränkt wird. Als Störer haftet jeder,
der an einer Urheberrechtsverletzung, einer Markenrechtsverletzung willentlich
und ursächlich beteiligt ist, auch wenn er selbst kein Täter ist. Um diese sehr
weitgehende Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, setzt die
Haftung nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass der Störer eine ihm
zumutbare Prüfungspflicht verletzt hat (zuletzt BGH, Z 158, 236 -
Internet-Versteigerung I). Trotz dieser einschränkenden Vorgaben des BGH sind
zahlreiche Entscheidungen ergangen, in denen die Mitstörerhaftung für
verschiedene Handlungen im Internet sehr weit gefasst wurde, wie bspw. die
Haftung eines Webseiten-Betreibers, die Haftung des Inhabers eines
Internetanschlusses und vor allem die Foren-Haftung.
Insbesondere
die Urteile zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses haben unserer
Ansicht nach die Haftung der Anschlussinhaber überstreckt: der Anschlussinhaber
soll auch dann haften, wenn er gar keine Kenntnis davon - und auch keinen Anlass
zu einer solchen Vermutung dazu - hatte, dass seine - Kinder, Mitbewohner oder Kunden
illegale Handlungen über seinen Anschluss vornehmen. Diese umfassende Haftung,
nach der der Anschlussinhaber nahezu für alles verantwortlich ist, läuft
letztlich auf eine Gefährdungshaftung hinaus, also Haftung allein aus der
Tatsache, dass man überhaupt einen Internetanschluss besitzt.
Da es aber nicht die Intention der Störerhaftung sein kann,
allein im Besitz eines Internetanschlusses zu sanktionieren, ist es zu begrüßen,
dass nunmehr einige Gerichte hier korrigieren: Zuerst hatte das LG München I in
seiner Entscheidung vom 04.10.2007 (Az.: 7 O 2827/07) die Haftung auf
Schadensersatz des Arbeitgebers eingeschränkt, wenn es
keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Arbeitnehmer eine Tauschbörse nutzt und
Prüfungspflichten eingehalten wurden . Dann hat das OLG Frankfurt in seinem
Beschluss vom 20.12.2007 (Az.: 11 W 58/07) die Prüfungs- und
Überwachungspflichten von Anschlussinhabern gegenüber ihren Familienangehörigen
präziser
gefasst und der Lebenswirklichkeit angepasst
.Dieser Tendenz schließt sich die Urteile LG Kiel und des OLG Frankfurt a.M. zur
Haftungfreistellung der Access-Provider an. Wobei lediglich § 8
Telemediengesetz (bisher: § 9 TDG)
in den Entscheidungen zum Tragen gekommen sein dürfte. Danach ist ein Anbieter,
der fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen
er Zugang vermittelt, nicht verantwortlich, wenn er
-
die Übermittlung nicht veranlasst,
-
den Adressaten für die Informationen nicht ausgewählt und
-
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.
Begründet
wird diese Haftungsprivilegierung mit den (technischen) Funktion und Position
des Access-Providers: Seine Aufgabe den Zugang zu einem Kommunikationsnetz
herzustellen und Inhalte zu übertragen. Er hält keine eigenen Informationen
bereit. Was sich letztlich im Internet befindet und was der Nutzer dort treibt,
liegt nicht mehr in der Verantwortung(-ssphäre) des Providers. Dieser hat auch
keinen Einfluss auf fremde Inhalte, da diese Inhalte von den einzelnen
Webseitenbetreibern - und eben den Filesharing-Nutzern selbst, eingestellt
werden. Würde man vom Access-Provider verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass
von seinen Zugängen aus, keine rechtswidrigen Handlungen vorgenommen werden, so
wäre dies wirtschaftlich und technisch unzumutbar. Der Provider könnte einen
Rechtsverstoß – und damit gegebenenfalls den Verstoß gegen eine
Unterlassungserklärung oder eine einstweilige Verfügung, nicht mit letzter
Sicherheit ausschließen, womit er zwischen den Alternativen steht: Haftung oder
Netz abschalten. Das dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein.
Das
OLG Frankfurt vertritt in seiner Arcor-Entscheidung die Ansicht, dass die vom
Kläger verlangte vollständige Sperrung der beiden Google-Seiten für den Provider
deshalb nicht zumutbar ist, weil es sich bei Google um eine wichtige und aus
Sicht der Kunden unverzichtbare Suchmaschine handele. Zwar wird man noch nicht
sagen können, dass Internet-Tauschbörsen für Internet-Nutzer unverzichtbar sind.
Die Pflicht eines Access-Providers, den Zugang zu Tauschbörsen im Internet für
seine Kunden zu sperren, dürfte bereits deshalb unzumutbar sein, weil eine
einhundertprozentige Sperrung technisch nicht realisierbar ist.
Gilt
das Urteils auf für Tauschbörsen-Nutzung?
Diese
Entwicklung der Rechtssprechung wird Access-Provider aufatmen lassen,
insbesondere diejenigen, die eine Abmahnung von Musikfirmen wie Sony BMG, Edel Records, dem Hörbuchverlag (DHV), dem
Pc-Spiele-Hersteller Reality Pump
oder vom jeweiligen Künstler selbst, wie bspw. Bushido erhalten haben. Zwar befasst
sich die Arcor-Entscheidung allein mit der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung,
jedoch ist diese mit der urheberrechtlichen Störerhaftung nahezu identisch. Legt
man die Urteile des LG Kiel sowie des OLG Frankfurt a.M. zugrunde, ist der
Zugangs-Provider nicht dafür verantwortlich, dass einer seiner Kunden über den
zur Verfügung gestellten Zugang unerlaubtes Filesharing betreibt. Der Provider
dürften danach weder auf Unterlassungs-
noch auf Schadensersatz haften und auch Anwaltkosten wären nicht
ersetzen. Sofern es sich beim Abgemahnten tatsächlich um einen reinen
Access-Provider handelt, der physisch und vor Ort keine Möglichkeit der
Kontrolle des Endnutzers hat (wie bspw. ein Arbeitgeber oder
Internet-Caffe-Betreiber) würde eine Haftungsfreistellung die Störerhaftung
wieder in die richtige Richtung rücken.
Da
sich die Urteile jedoch nicht ausdrücklich auf die urheberrechtliche Haftung
beziehen, kann eine pauschale Übertragung auf die Haftung der Access-Provider
für die Nutzung von Tauschbörsen, vorerst nicht erfolgen. Um keine einstweilige
Verfügung und keine Klage auf Ersatz von immensen Anwaltskosten zu riskieren,
empfiehlt es sich, jeden Sachverhalt im Einzelnen zu prüfen.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
Stand:
06.02.2008
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