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BGH: Händler haftet dafür, wenn auf einem Produkt Name und Kontaktanschrift des Herstellers fehlt

Das Produktsicherheitsgesetz stellt eine Vielzahl von Regelungen auf, die die Produktsicherheit gewährleisten sollen.

U. a. gibt es die Verpflichtung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Einführers, bei der Bereitstellung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt

den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Der BGH hat sich jetzt näher mit der Frage befasst, inwieweit auch der anbietende Händler für eine fehlerhafte Kennzeichnung von Produkten haftet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2017, Az: I ZR 258/15, Motivkontaktlinsen).

In dem entschiedenen Fall ging es um Kontaktlinsen. Die Kontaktlinsen wiesen weder auf dem Glasfläschchen noch selbst eine Angabe zum Hersteller auf.

Zunächst: Händler trifft keine direkte Verpflichtung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz regelt (siehe oben) die Verpflichtung des

Herstellers

oder seines Bevollmächtigten

oder des Einführers

die Kontaktanschrift anzugeben.

Diese Verpflichtung trifft, so der BGH, nicht den Händler.

Aber: Grundsätzliche Verpflichtung von Händlern.

Das Produktsicherheitsgesetz regelt auch eine allgemeine Verpflichtung des Händlers, und zwar in § 6 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz:

“Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.”

Über diese “Hintertür” hat der BGH eine Haftung des Händlers konstruiert:

“Bei der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes – um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind. …Demnach gehört die Angabe des Herstellers und seine Andresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie – und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Produktsicherheitsgesetz mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben haben den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, dass sie zur Vermeidung etwaiger, von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßige Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt…”

Anderlautende Rechtsprechung ist daher überholt.

Händler weiß, dass Name und Kontaktanschrift notwendig ist

Hier ist der BGH eindeutig und nimmt an, dass ein Händler wissen muss, dass die angebotenen Produkte nicht sicher waren, weil Name und Kontaktanschrift des Herstellers fehlte.

Folge ist, dass der Händler aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung haftet.

Prüfungspflicht?

Der BGH ist hier eindeutig: Der Händler weiß, dass ein Verbraucherprodukt Name und Kontaktanschrift des Herstellers enthalten muss.

Wer bei den von ihm angebotenen Produkten dies nicht überprüft und unzureichend gekennzeichnete Produkte in den Verkehr bringt (d. h. verkauft), verstößt gegen das Produktsicherheitsgesetz. In diesem Fall verstößt der Händler gegen die Verpflichtung gem. § 6 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz, demzufolge ein Händler nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen darf.

Die Rechtsprechung des BGH bezog sich ausdrücklich nur auf die Herstellerbezeichnung und die Kontaktadresse, nicht jedoch auf weitere Informationen, die im Produktsicherheitsgesetz vorgeschrieben sind.

Wir möchten daher allen Händlern empfehlen, sorgfältig darauf zu achten, ob die vertriebenen Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Stand: 27.02.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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