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Nikon und Canon gehen gegen Grauimporte vor

Aktionen der Kamerahersteller Nikon und Canon gegen sogenannte Grauimporte sorgen zur Zeit für Schlagzeilen.

Grauimporte sind Importe von Markenprodukten von außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um sogenannte Parallelimporte,deren Vertrieb in Deutschland markenrechtlich unzulässig ist. Vielen ist nicht bekannt, dass auch der Vertrieb von echten Markenprodukten gegen das Markengesetz verstoßen kann. Der Vertrieb von echten Markenprodukten ist gemäß § 24 Abs. 1 Markengesetz nur dann zulässig, wenn das Markenprodukt mit Zustimmung des Markeninhabers erstmalig in der europäischen Union oder in einem Staat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWG) in den Verkehr gebracht worden ist. Wenn somit Produkte außerhalb dieser Region importiert werden, stellt dies eine Markenrechtsverletzung dar, die abgemahnt werden kann. Nicht nur das: Auch eine Grenzbeschlagnahme durch den Zoll ist möglich.

Hintergrund der sogenannten Grauimporte ist, dass Originalmarkenprodukte im Ausland oftmals sehr viel preiswerter angeboten werden, als in der europäischen Union oder speziell in Deutschland. Wer somit direkt aus dem Nicht-EU-Ausland importiert, erhält somit erhebliche Preisvorteile und kann diese auch an die Kunden weitergeben. Viele Verbraucher merken erst dann, dass sie einen Grauimport gekauft haben, wenn es Probleme mit der Garantieabwicklung direkt gegenüber dem Hersteller gibt.

Insbesondere Nikon weist darauf hin, dass bei ordnungsgemäß importierter Ware im Rahmen der einjährigen Garantie Reparaturen kostenlos seien, was jedoch nicht für Ware gelte, die “illegal” in den europäischen Wirtschaftsraum importiert wurden. Zum Teil bietet jedoch auch Nikon Produkte an, wie bspw. Objektive, für die eine weltweite Garantie gilt.

Tatsächlicher Hintergrund des intensiveren Vorgehens von Markenherstellern gegen Grauimporte wird wohl tatsächlich sein, dass die Importeure durch Angebote preiswerter Waren die Preise kaputtmachen, wobei das Markenrecht hier eindeutig auf der Seite der Hersteller ist.

Auch Internethändler betroffen

Entsprechende Abmahnungen wegen markenrechtswidriger Parallelimporte können im Übrigen auch Händler treffen, die wiederum von Großhändlern Ware eingekauft haben, die die Ware grau importiert haben. Zu den Ansprüchen bei einer Markenrechtsverletzung gehören auch Auskunftsansprüche, wem gegenüber die Ware gewerblich weitergegeben wurde. Somit kann der Markeninhaber die gesamte Lieferkette markenrechtlich in Anspruch nehmen.

Hinzukommen weitere Probleme, da diese Produkte in der Regel, soweit Sie dem ElektroG unterfallen, oftmals nicht ordnungsgemäß als Elektroschrott bei der Stiftung EAR angemeldet wurden.

Wer somit als Händler von einem Großhändler besondere Schnäppchenangebote für Markenprodukte erhält, sollte entsprechend vorsichtig sein und sich ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Ware EU-weit freiverkäuflich ist.

Stand:04.12.2008

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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