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Nikon und Canon gehen gegen Grauimporte vor
Aktionen
der Kamerahersteller Nikon und Canon gegen sogenannte Grauimporte sorgen zur
Zeit für Schlagzeilen.
Grauimporte
sind Importe von Markenprodukten von außerhalb des europäischen
Wirtschaftsraumes. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um sogenannte Parallelimporte,deren
Vertrieb in Deutschland markenrechtlich unzulässig ist. Vielen ist nicht
bekannt, dass auch der Vertrieb von echten Markenprodukten gegen das
Markengesetz verstoßen kann. Der Vertrieb von echten Markenprodukten ist gemäß §
24 Abs. 1 Markengesetz nur dann zulässig, wenn das Markenprodukt mit Zustimmung
des Markeninhabers erstmalig in der europäischen Union oder in einem Staat des
Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWG) in den Verkehr gebracht
worden ist. Wenn somit Produkte außerhalb dieser Region importiert werden,
stellt dies eine Markenrechtsverletzung dar, die abgemahnt werden kann. Nicht
nur das: Auch eine Grenzbeschlagnahme
durch den Zoll ist möglich.
Hintergrund
der sogenannten Grauimporte ist, dass Originalmarkenprodukte im Ausland oftmals
sehr viel preiswerter angeboten werden, als in der europäischen Union oder
speziell in Deutschland. Wer somit direkt aus dem Nicht-EU-Ausland importiert,
erhält somit erhebliche Preisvorteile und kann diese auch an die Kunden
weitergeben. Viele Verbraucher merken erst dann, dass sie einen Grauimport
gekauft haben, wenn es Probleme mit der Garantieabwicklung direkt gegenüber dem
Hersteller gibt.
Insbesondere
Nikon weist darauf hin, dass bei ordnungsgemäß importierter Ware im Rahmen der
einjährigen Garantie Reparaturen kostenlos seien, was jedoch nicht für Ware
gelte, die "illegal" in den europäischen Wirtschaftsraum importiert wurden. Zum
Teil bietet jedoch auch Nikon Produkte an, wie bspw. Objektive, für die eine
weltweite Garantie gilt.
Tatsächlicher
Hintergrund des intensiveren Vorgehens von Markenherstellern gegen Grauimporte
wird wohl tatsächlich sein, dass die Importeure durch Angebote preiswerter Waren
die Preise kaputtmachen, wobei das Markenrecht hier eindeutig auf der Seite der
Hersteller ist.
Auch Internethändler betroffen
Entsprechende
Abmahnungen wegen markenrechtswidriger Parallelimporte können im Übrigen auch
Händler treffen, die wiederum von Großhändlern Ware eingekauft haben, die die
Ware grau importiert haben. Zu den Ansprüchen bei einer Markenrechtsverletzung
gehören auch Auskunftsansprüche, wem gegenüber die Ware gewerblich weitergegeben
wurde. Somit kann der Markeninhaber die gesamte Lieferkette markenrechtlich in
Anspruch nehmen.
Hinzukommen
weitere Probleme, da diese Produkte in der Regel, soweit Sie dem ElektroG
unterfallen, oftmals nicht
ordnungsgemäß als Elektroschrott bei der Stiftung EAR angemeldet wurden.
Wer
somit als Händler von einem Großhändler besondere Schnäppchenangebote für
Markenprodukte erhält, sollte entsprechend vorsichtig sein und sich ausdrücklich
bestätigen lassen, dass die Ware EU-weit freiverkäuflich ist.
Stand:04.12.2008
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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