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Urheberrecht und
Gestaltungshöhe – es darf gerne etwas mehr sein ...
Fehlt es an zündenden Ideen für eine kreative Präsentation der eigenen
Produkte, verspricht sich so mancher Gewerbetreibende kreative Impulse von einer
Internet – Recherche. Auch zum Zwecke der Marktanalyse empfiehlt sich von Zeit
zu Zeit ein kritischer Blick auf die Internet – Auftritte der Konkurrenz. Der
kann manche Überraschung bringen, manchmal aber auch allzu bekanntes zeigen. Die
anfängliche Neugier schlägt schnell in Ärger um, wenn sorgsam ausgetüftelte
Gestaltungsideen einfach „abgekupfert“ worden sind. Noch ärgerlicher ist es,
wenn der andere sich gar nicht erst die Mühe einer Nachahmung gemacht hat
sondern Werbesprüche, ganze Produktbeschreibungen oder Fotos von anderen Online
– Shops kopiert und bei seinem eigenen Auftritt wieder eingefügt hat. Oftmals
ist in solchen Fällen der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung berechtigt. Jedoch
scheidet je nach den Umständen des Einzelfalles eine Urheberrechtsverletzung
dann aus, wenn ein Urheberrecht mangels Gestaltungshöhe des Werkes nicht gegeben
ist. Die Grenze der Gestaltungshöhe aber ist fließend.
Urheberrechtsschutz nur für schutzfähige Werke
Gegenstand des
Urheberrechtsschutzes ist noch nicht die bloße Idee oder eine bestimmte
Darstellungstechnik sondern erst das konkrete Werk. Urheberrechtsschutz gibt es
jedoch nur für schutzfähige Werke. Voraussetzung für das Vorliegen eines
schutzfähigen Werkes ist zum einen, dass es sich um ein Werk der Literatur, der
Wissenschaft oder der Kunst handelt. Ausgeschlossen vom Urheberrechtsschutz sind
demnach technische und rein methodische Leistungen wie beispielsweise die
Textübersetzung eines Angebotstextes in eine andere Sprache, die durch einen
Übersetzungscomputer erstellt worden ist.
Voraussetzung für das Vorliegen
eines schutzfähigen Werkes ist zum anderen, dass eine persönliche geistige
Schöpfung vorliegt. Das Werk muss also das Ergebnis individuellen Schaffens sein
und eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen. Über die Qualität des Werkes ist
damit freilich nichts gesagt. Selbst eine kitschige Gestaltung genießt Schutz.
Entscheidend ist immer der Gesamteindruck.
Schutzfähigkeit des Werkes nur bei Vorliegen gewisser
Gestaltungshöhe
Bei Sprachwerken spricht zwar die
Kürze gegen das Erreichen der Gestaltungshöhe, doch kann dies z.B. bei einfachen
Sätzen durch einen besonders geistvollen Gehalt ausgeglichen werden, z.B. durch
einen Werbespruch in Versform: „Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma
– Büstenhalter“. Wie fließend die Grenze zum alltäglichen Werk ist, mögen auch
die Grundsätze der Rechtsprechung zu Schriftwerken für praktische
Gebrauchszwecke verdeutlichen. So sollen z.B. Kataloge, Bedienungsanleitungen,
Preislisten und Vordrucke gerade noch geschützte geistige Schöpfungen
darstellen, sofern ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber
der Durchschnittsgestaltung gegeben ist.
Fotografien unterliegen als
„einfache Lichtbilder“ oder als „Lichtbildwerke“ dem Schutz des Urheberrechts,
sofern noch eine unterscheidbare Gestaltung vorliegt und ein anderer Fotograf
das Foto z.B. hinsichtlich Blickwinkel, Beleuchtung oder Format möglicherweise
anders gestaltet hätte. Schutzfähig sind also auch Amateurfotos und sogar
„Urlaubsbilder“.
Darstellungen wissenschaftlicher
oder technischer Art wie z.B. Konstruktions-zeichnungen, ein Stadtplan, Karten
sowie Lehr- und Anschauungsmaterial müssen zunächst veranschaulichend, belehrend
oder unterrichtend sein und auf diese Weise quasi eine geistig – ästhetische
Wirkung ausüben. Auch hier gilt, dass die Darstellungsmethoden wie z.B.
unterschiedliche Strichstärken oder Schraffuren als solche nicht geschützt
werden. Urheberrechtlicher Schutz kann sich jedoch aus der Auswahl, Anwendung
und Kombination der Darstellungsmethoden ergeben. Dies wurde von der
Rechtsprechung beispielsweise für die perspektivische, colorierte und
schattierte Zeichnung eines BMW-Motors bejaht. Hinsichtlich der Voraussetzung
einer persönlichen geistigen Schöpfung müssen Darstellungen wissenschaftlicher
oder technischer Art zumindest ein geringes Maß an eigenschöpferischer Prägung
aufweisen. Der Schutzbereich des Urheberrechts ist demnach dort sehr eng, wo
detailierte Vorgaben von DIN-Normen wie z.B. für Konstruktionszeichnungen die
Art der Darstellung und Gestaltung regeln. Der Schutzbereich vergrößert sich
dagegen, wo die Möglichkeit für freiere Gestaltungen wie Übersichtspläne oder
nicht-maßstabsgetreue Darstellungen gegeben ist.
Gestaltungshöhe bei Websites ?
Websites als verknüpfte Sammlung
einzelner Webseiten sind in der Regel als technische Darstellung
urheberrechtlich schutzfähig. Eine wohlgeordnete Struktur wie eine
standardisierte Anordnung in einer Baumstruktur ist zwar typisch, reicht
insoweit jedoch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die einzelnen Seiten
auf schöpferisch-individuelle Weise einander zugeordnet werden und außerdem
diese Zuordnung selbst dargestellt wird (z.B. auf der Homepage). Bei einer rein
alphabetischen Seitenauflistung dürfte dies zu verneinen sein, so dass sich der
Schutz auf die einzelnen Seiten beschränkt.
Gestaltungshöhe bei Webdesign ?
Die Schutzfähigkeit von einzelnen
Webseiten bzw. deren Gestaltung ist bislang in der Rechtsprechung umstritten.
Einzelne Elemente einer Webseite, z.B. eingebundene Fotografien oder Grafiken
können jedoch getrennt beurteilt und somit hinsichtlich ihres schöpferischen
Gehaltes bewertet werden. Entscheidend dürften insoweit die bereits genannten
Gesichtspunkte sein. Fraglich ist indes, wo die Grenze zwischen der kreativen
medialen Gestaltung und dem handwerklich routinierten Umgang mit den technischen
Möglichkeiten zu ziehen ist. Diese Problematik stellte sich jüngst hinsichtlich
der Bewertung einer aus mehreren Fotos zusammengesetzten und farblich
veränderten Fotocollage, die mit Mitteln der digitalen Bildverarbeitung
hergestellt worden war. Das Gericht verneinte den urheberrechtlichen Schutz mit
der Begründung, die vorgenommenen Verfremdungen hätten keine Kunstfertigkeit
erfordert, die nicht jedem gegeben sei, der Bilder am Computer verfremden oder
weiterbearbeiten will. Vor dem Hintergrund der Maßstäbe an andere Werke
erscheint das Urteil fragwürdig.
Fazit:
Das Kriterium der Gestaltungshöhe
ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Das bloße Nachahmen von
Gestaltungsideen ist in aller Regel zulässig. Die Übernahme von Textpassagen
oder ganzen Texten stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn ein
eigenschöpferischer Gehalt vorliegt. Das Kopieren von Fotos stellt in aller
Regel eine Urheberrechtsverletzung dar. Bei Webseiten ist hinsichtlich der
einzelnen Elemente zu unterscheiden. Sofern der Verdacht einer
Urheberrechtsverletzung besteht, sollte zunächst eine Speicherung der fraglichen
Inhalte erfolgen. Danach sollte überprüft werden, ob die Voraussetzungen des
urheberrechtlichen Schutzes erfüllt sind.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke, Rostock
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