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Umsetzung der WEEE-Richtlinie: Rücknahmepflicht für Elektrogeräte im Online-Handel?

Das Bundesumweltministerium plant eine Rücknahmepflicht für Elektrogeräte für große stationäre Händler und Online-Händler. Das ergibt sich aus dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz -ElektroG).

Mit dem Gesetz soll die sogenannte WEEE-Richtlinie umgesetzt werden. Die geplanten Neuerungen betreffen nicht nur stationäre Elektrofachmärkte, sondern auch die Online-Händler.

Hintergrund: Die Vorgaben der sogenannten WEEE-Richtlinie

Bereits am 13.08.2012 ist die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-Richtlinie) in Kraft getreten. Die Ziele der rechtlichen Vorgaben ergeben sich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie. In den Erwägungsgründen (5) und (6) heißt es hierzu:

“Die anhaltende Marktexpansion und immer kürzere Innovationszyklen bewirken, dass Geräte immer schneller ersetzt werden und Elektro- und Elektronikgeräte eine schnell wachsende Abfallquelle bilden. Während die Richtlinie 2002/95/EG wirksam dazu beigetragen hat, in neuen Elektro- und Elektronikgeräten enthaltene gefährliche Stoffe zu reduzieren, werden Elektro- und Elektronik-Altgeräte  noch über Jahre hinaus gefährliche Stoffe, wie Quecksilber, Cadmium,  Blei, sechswertiges Chrom und polychlorierte Biphenyle  (PCB) sowie ozonabbauende Stoffe enthalten. Die in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Bestandteile stellen ein großes Problem bei der Abfallentsorgung dar, und zu wenige Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden dem Recycling zugeführt. Ohne Recycling gehen wertvolle Ressourcen verloren.

Diese Richtlinie soll  zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung und zur Rückgewinnung von wertvollen Sekundärrohstoffen beitragen, indem vorrangig durch die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle die zu beseitigende Abfallmenge reduziert wird (…).”

Bislang ist es so, dass unzählige Tonnen alter Elektrokleingeräte statt in Recyclinganlagen einfach im Hausmüll landen oder in Haushalten gelagert werden. Das bekannteste Beispiel hierfür ist das alte Handy, welches noch irgendwo in einer Schublade ungenutzt herumliegt. Mit dem neuen Gesetz soll nunmehr erreicht werden, dass zukünftig mehr alte Elektrogeräte recycelt werden.

Geplante Neuerung: Rücknahmepflichten

Um die angesprochenen Ziele zu erreichen, sieht der Gesetzentwurf in § 17 eine Rücknahmepflicht der Vertreiber vor. Die geplanten Regelungen finden sich in § 17 des Gesetzentwurfes und sehen vor, dass die Rücknahmepflichten für stationäre Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² gelten.

Bei Online-Händlern sollen als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Die Regelungen lauten wie folgt:

§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber (Entwurf)

(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet,

1. bei der Abgabe eines neuen Elektro-oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, und

2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro-oder Elektronikgerätes geknüpft werden.

(2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

(3) Unbeschadet der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 dürfen Vertreiber Altgeräte freiwillig unentgeltlich zurücknehmen.

(4) § 13 Absatz 5 Satz 1 gilt für die Rücknahme nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. Die Rücknahme durch die Vertreiber darf weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1 erfolgen. Bei der Rücknahme nach Absatz 1 bis 3 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend. An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig; dies gilt nicht für die Entnahme von Batterien und Akkumulatoren. Vertreiber dürfen auch Holsysteme einrichten.

(5) Übergeben die Vertreiber zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, sind sie verpflichtet, die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen. Für die Übergabe, Behandlung und Entsorgung von Altgeräten nach Satz 1 darf der Vertreiber kein Entgelt von privaten Haushalten verlangen.”

Die geplanten Regelungen werfen eine ganze Reihe von Fragen auf, die im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens noch zu klären sein werden. Im Hinblick auf die Vorbereitung der Umsetzung der geplanten rechtlichen Vorgaben in der Praxis werden sich ohnehin aller Voraussicht nach noch weitere Fragen ergeben.

Weitere Neuerung: Informationspflicht gegenüber privaten Haushalten

Neben der bereits angesprochenen Rücknahmepflicht sieht der Gesetzentwurf auch eine neue Informationspflicht vor. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 18 des Gesetzentwurfes und gelten gleichermaßen für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte und rücknahmepflichtige Online-Händler. Die Regelungen in § 18 des Gesetzentwurfes lauten wie folgt:

§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten (Entwurf)

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über

1. die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch diesen eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten,

2. den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung entsprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zuführen,

3. die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Abbaus sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten als Voraussetzung für eine kostenlose Abgabe bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern,

4. die möglichen Auswirkungen, welche die Entsorgung der in den Elektro-und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere die Gefahren, die aufgrund nicht ordnungsgemäß bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe entstehen können,

5. die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit einer nicht ordnungsgemäßen Erfassung durch Personen, die nicht nach § 12 zur Erfassung berechtigt sind,

6. die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbringungen von Altgeräten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,

7. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
8. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

(2) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 8 gilt für Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevollmächtigte und für nach § 17 Absatz 1 rücknahmepflichtige Vertreiber entsprechend. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte und Vertreiber die privaten Haushalte über die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten informieren müssen. “

An welcher Stelle und in welcher Form die Online-Händler die Informationspflichten erfüllen müssen, ist nach dem Gesetzentwurf noch unklar. Diese Frage müsste im Gesetzgebungsverfahren jedoch auf jeden Fall geklärt werden, damit Online-Händler rechtssicher handeln können.

Was auf die Wirtschaft zukommt

In dem Gesetzentwurf findet sich bereits eine Stellungnahme zu dem erwarteten Aufwand für die Erfüllung der gesetzlichen Regelungen für die Wirtschaft. Hierzu heißt es in dem Gesetzentwurf:

“Durch die Neufassung des ElektroG ergibt sich für die Wirtschaft ein Anpassungsbedarf an die neuen und geänderten Vorgaben. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von mindestens 1,8 Mio Euro. Der laufende jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft steigt um mindestens 96,914 Mio Euro pro Jahr. Weitere Umstellungskosten in der Größenordnung von 1 Milliarde Euro sind mit der Umstellung der Kategorien zum 15.08.2015 zu erwarten.

Der einmalige Erfüllungsaufwand enthält dabei 1,2 Mio Euro für Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Beim laufenden jährlichen Erfüllungsaufwand macht der Aufwand für Informationspflichten 83,143 Mio Euro pro Jahr aus.”

In Anbetracht des hohen Aufwandes für die Erfüllung der geplanten Regelungen ist in dem Gesetzentwurf bereits die Möglichkeit der Schaffung kollektiver Rücknahmesysteme durch die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte vorgesehen. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Während der Gesetzentwurf vom Bundesverband der Entsorgungswirtschaft (BDE) Zustimmung bekommt, äußert der Verbraucherzentrale Bundesverband Bedenken gegenüber der Beschränkung der Rücknahmepflicht auf bestimmte Händler. Klar ist jedoch, dass Online-Händler den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sehr aufmerksam beobachten sollten. Wir werden an dieser Stelle weiter über das Gesetzgebungsverfahren berichten.

Stand: 20.03.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

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