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Gesetzesänderung geplant:
100 Euro Abmahnung im Urheberrecht – Hoffnung für private
Abgemahnte und Tauschbörsennutzer?
Abmahnungen kosten Geld – unter
Umständen viel Geld! Bei einer Abmahnung wegen unerlaubter
Tauschbörsennutzung oder unerlaubter
Verwendung eines fremden Bildes, hat der Abgemahnte neben dem Schadensersatz
auch die Anwaltskosten zu zahlen (sogenannter Kostenerstattungsanspruch). Diese
betragen im günstigsten Falle 250,00 Euro. Es werden in der Praxis aber auch
Beträge von 600,00 – 1.900,00 Euro gefordert. Verwendet ein Privater bei seiner
eBay-Auktion eine fremdes Foto, so muss er mit 500 bis 700 Euro Anwaltskosten
rechnen. Für die meisten Familienkassen kein Pappenstiel!
Gesetz zur Durchsetzung
geistigen Eigentums
Um zukünftig Verbraucher vor
überzogenen Gebührenforderungen zu bewahren, will der Gesetzgeber die
Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten beschränken.
So sieht der Entwurf des Gesetzes
zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte vor, dass für
Erstabmahnungen gegenüber Privaten, die einfach gelagerte und unerhebliche
Rechtsverletzungen betreffen, Anwaltskosten nur in Höhe von maximal 100,00 Euro
gefordert werden können. Die 100 Euro enthalten alle Kosten, somit auch die
Auslagenpauschale des Rechtsanwaltes und die Mehrwertsteuer. Eingeführt
werden soll diese Kostenregelung in einem neuen § 97a Urheberrechtsgesetz:
§ 97a UrhG Abmahnung
(1)
Der Verletze soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen
Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch
Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2)
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme
anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in
einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Hoffnung für private
Abgemahnte?
Wohl kaum! Zwar ist das Ziel der
Regelung grundsätzlich zu begrüssen, nämlich Verbraucher vor überzogenen
Anwaltskosten zu schützen und Abmahnwellen für mehr oder weniger seriöse Anwälte
unattraktiv zu machen. Ob dieses Ziel mit der geplanten Regelung erreicht wird,
darf bezweifelt werden. Zum einen enthält die Vorschrift gleich mehrere
unbestimmte Rechtsbegriffe (einfach gelagerter Fall, unerhebliche
Rechtsverletzung), die wohl erst von den Gerichten ausgelegt werden müssen. Und
das kann dauern! Zum anderen wird der abmahnende Rechteinhaber wohl die volle
Gebühr an seinen Anwalt leisten müssen und damit eher von der Wahrnehmung seiner
ihm grundrechtlich verbürgten Eigentumsrechte absehen.
Unbestimmte Rechtsbegriffe
So ist gänzlich unklar, was
einfach gelagerte Fälle sein sollen oder was unter einer „nur
unerheblichen Rechtsverletzung“ zu verstehen sein sollen. Das Urheberrecht
an sich ist eine komplexe Materie. Findet die Rechtsverletzung im Internet oder
generell im digitalen Kontext statt, wird man keinesfalls mehr von einfachen
Fällen sprechen können. Denn dann ist neben dem rechtlichen auch noch
technisches Wissen erforderlich, um die Schutzrechte erfolgreich
durchsetzen zu können. Sicher, eine Abmahnung kann im Zweifel jeder
(ab-)schreiben. Aber eine vollstreckungsfähige Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung zu formulieren und damit letztlich den Hauptanspruch des
Rechteinhabers zu sichern, gelingt oftmals nicht. Die Konsequenzen daraus, dass
der Unterlassungsanspruch wegen einer unpräzise formulierten
Unterlassungserklärung bzw. gerichtlichen Unterlassungsantrages letztlich nicht
durchsetzbar ist, trägt der Rechteinhaber.
Ferner erleben wir in unseren
Beratungen oft den Fall, dass die Rechtslage vor anwaltlicher Abmahnung
nicht sorgfältig geprüft wurde. Entweder handelt es sich gar nicht um ein Foto,
sondern nur um eine eingescanntes Fremdfoto. Oder: der Abmahner ist gar nicht
Inhaber der Exklusivrechte, womit ihm weder ein Unterlassungs-, ein
Schadensersatz noch ein Kostenerstattungsanspruch gar zusteht. Oder aber: die
Rechtekette zwischen Urheber und Inhaber der Exklusivrechte kann nicht
nachgewiesen werden. Daneben sind eine gerichtsfeste Beweise zu sichern, wobei
sich die Fragen stellen, welche Beweise muss ich überhaupt vorlegen oder wie
beweiskräftig sind ausgedruckte eMails oder Screenshots. Ein weiterer
schwieriger, aber in der Praxis wichtiger Aspekt ist die Höhe des
Schadensersatzes. Welcher Betrag kann für die das öffentliche Zugänglichmachen
von Musikdateien gefordert werden? Oder für die Nutzung eines Fotos in einer
privaten eBay-Auktion?
Die Bundesregierung führt als
Beispielsfall eines einfach gelagerten Rechtsfalles die öffentliche
Zugänglichmachung einer einzelnen elektronischen Datei durch eine Privatperson
an. Es macht allerdings bei der rechtlichen Prüfung des Sachverhaltes im Vorfeld
einer Abmahnung kaum einen Unterschied, ob die es sich um eine einzelne Datei
oder mehrere Dateien handelt.
Gerade weil es sich beim
Urheberrecht um eine komplexe Rechtsmaterie handelt, die Spezialwissen und
Erfahrung erfordert und auch ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko beeinhaltet,
halten die Gerichte beim Kostenerstattungsanspruch die Erhöhung der Mittelgebühr
(1,3) bis auf eine 1,8 Gebühr für berechtigt.
Schließlich gibt es auch den
Fachanwalt für Urheber und Medienrecht nicht etwa deshalb, weil es sich in der
Praxis regelmäßig um einfach gelagerte Urheberrechtsverletzungen handelt.
Kostendeckelung verhindert
Rechtewahrnehmung der Urheber – verfassungskonform ?
Die geplante Deckelung des
Kostenerstattungsanspruches greift ganz erheblich in die Eigentumsrechte der
Urheber ein. Denn der Gesetzesentwurf regelt nur, dass vom Rechtsverletzer
maximal 100,00 Euro verlangt werden können. Wieviel der Rechteinhaber an den von
ihm beauftragten Rechtsanwalt zu leisten hat, wird nicht geregelt. In der Praxis
wird es daher so aussehen, dass der Rechtinhaber zunächst die volle Gebühr an
seinen Anwalt zahlt und dann 100 Euro zuzüglich Schadensersatz zurückerhält.
Letztlich bleibt der Urheber also auf den Anwaltskosten sitzen oder begleicht
diese mit dem von der Gegenseite gezahlten Schadensersatz. Doch damit ist auch
der Schadensersatzanspruch für die Rechteinhaber wertlos geworden.
Passiert der Gesetzesentwurf das
Parlament, wird sich künftig der ein oder andere Urheber überlegen, ob er es
sich leisten kann, seine Rechte zu verteidigen, oder ob er der Verletzung seiner
Rechte nur tatenlos zusehen kann. Von einer besseren Durchsetzung der Rechte der
Urheber kann keine Rede sein! Eher im Gegenteil: zukünftig würden Rechteinhaber
gerade davon abhalten, ihre Eigentumsrechte zu verteidigen. Der Gesetzgeber
bringt mit dem § 97a UrhG zum Ausdruck, dass es der Eigentümer hinnehmen muss,
dass seine Rechte verletzt werden, wenn er sich einen Anwalt nicht leisten kann.
Aus sich der Rechteinhaber kommt die Deckelung des Kostenerstattungsanspruches
also einem enteignungsleichen Eingriff gleich.
Es ist es schon bemerkenswert,
wenn die Bundesregierung in einem Gesetz mit dem Titel „zur besseren
Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte“, es den Rechteinhabern erschwert, ihre
Rechte durchzusetzen.
Ihre
Ansprechpartnerin bei Urheberrechtsverletzungen ist Frau
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
Stand: 14.04.2008
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