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Bundesregierung plant Änderung des Widerrufsrechtes auf Grund des Wertersatz-Urteils des Europäischen Gerichtshofes

 

Unabhängig von der aktuellen Formulierung des Widerrufsrechtes findet das EuGH-Urteil nach unserer Einschätzung eine direkte Anwendung mit der Folge, dass ein Wertersatz für ein Ausprobieren der Ware nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 

Zum 11.06.2010 trat eine neue Muster-Widerrufsbelehrung durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" in Kraft. Das Gesetz war bereits im Juli 2009 verabschiedet worden und konnte somit die darauffolgende EuGH-Rechtsprechung nicht mehr berücksichtigen.

 

Unstreitig ist eine Gesetzesänderung notwendig, die den Anforderungen des EuGH-Urteils Genüge tut. Leider hat der Gesetzgeber es nicht zeitnah geregelt bekommen, zum Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechtes das Gesetz so abzuändern, dass es den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes entspricht.

 

Nunmehr liegt ein Referenten-Entwurf zum "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen" vor. Zurzeit werden Stellungnahmen eingeholt.

 

Geplant ist eine Gesetzesänderung des ab dem 11.06.2010 geltenden § 312 e BGB.

 

Der Verbraucher hat Wertersatz zu leisten, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgehen. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

 

Zusammen mit der Änderung des § 312 e BGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung wird dann auch die Muster-Widerrufsbelehrung geändert.

 

Soweit wir dies überblicken können, sind die Reaktionen der beteiligten Verbände und Organisationen durchaus positiv. Auf den Referenten-Entwurf werden zum Teil Änderungsvorschläge unterbreitet, so dass an dieser Stelle noch nicht klar ist, mit welcher Formulierung der Gesetzgeber dem EuGH-Urteil nachkommen wird.

 

Wann mit einem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen ist, ist uns ebenfalls nicht bekannt. Wir werden Sie an dieser Stelle aktuell informieren.

 

Stand: 22.06.2010

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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