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Internetkäufe in der EU:
Verbraucher kann zu Hause klagen
1.
Rechtslage
Besonders beim Internetkauf bei
ausländischen Firmen fragt man sich, wie und wo man beispielsweise seine
Gewährleistungsrechte im Falle eines Falles durchsetzen kann. Denn was nützen
dem Verbraucher seine Rechte, wenn er diese nur mit erheblichem Aufwand unter
einer fremden Rechtsordnung, z.B. in Portugal oder Spanien, durchsetzen kann?
Diese Unsicherheit führt oftmals dazu, von solchen Einkäufen im Internet
abzusehen.
Dass solche Risiken in der Praxis
nicht mehr bestehen, verdanken wir einer Neuregelung innerhalb der EU.
Seit dem 01. März 2002 eröffnet
das europäische Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/2001 S. 0001 -
0023) Verbrauchern die Möglichkeit, an ihrem Wohnsitz gegen im
EU-Ausland ansässige Unternehmen zu klagen.
Dabei findet dann ausländisches
Recht keine Anwendung. Die Richtlinie gilt direkt und bedarf keiner Umsetzung in
das bundesdeutsche Recht.
Die Voraussetzungen einer Klage
am Wohnort des Verbrauchers ergeben sich aus Artikel 15-17 EuGVVO (siehe
Anhang):
-
Ein Vertrag zwischen deutschen Verbrauchern und ausländischen
Unternehmern
-
Unternehmen muss Sitz oder Zweigniederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat der EU (Ausnahme Dänemark) haben
-
keine Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte
In diesen Fällen ist gem. Artikel
16 Absatz 1 eine Klage am Wohnsitz des Verbrauchers möglich.
Dabei kommt es auf das Datum der
Klage, nicht auf das Verkaufsdatum an! Daraus folgt, dass der Kaufvertrag auch
vor Inkrafttreten dieser Vorschriften, also vor dem 01.03.2002, geschlossen
werden konnte.
Diese Regeln greifen
insbesondere, wenn Waren über das Internet aus dem Ausland angeboten werden. In
diesem Fall richtet sich die Tätigkeit des Unternehmers dann auf das Land des
Verbrauchers aus, wenn die Internetseite erkennbar zumindest auch ausländische
Vertragspartner nicht ausschließt. In diesem Fall ist ein gerichtliches Vorgehen
in Deutschland möglich.
Die Erweiterungen der Regelungen
über den Gerichtsstand verbessern somit die Rechtsstellung des Verbrauchers
erheblich und vereinfachen die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen in
der EU.
Man muss nun nicht mehr
befürchten, eine notfalls gerichtliche Klärung ist nur im Ausland unter
erheblichen Kosten möglich.
Was für den deutschen Verbraucher
einen angenehmen Effekt hat, kann natürlich Nachteile für den deutschen
Shopbettreiber nach sich ziehen. Dieser muss damit rechnen, von seinem Kunden
als Verbraucher im EU-Ausland verklagt zu werden. Ausgeschlossen werden kann
dieses Risiko nur dadurch, entweder keine Geschäfte mit dem EU-Ausland zu machen
oder nur an Gewerbetreibende (Unternehmer) zu verkaufen.
2.
Anhang
Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/2001 S. 0001 -
0023
Abschnitt 4 Zuständigkeit bei
Verbrauchersachen
Artikel 15 (1)
Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der
Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des
Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und
des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt, a) wenn es sich um den Kauf
beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt, b) wenn es sich um ein in Raten
zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur
Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder c) in allen
anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen
Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats,
ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Hat der
Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen
Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung,
Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem
Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses
Staates hätte. (3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit
Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte
Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.
Artikel
16 (1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann
entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen
Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht
des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. (2) Die Klage des
anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des
Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat. (3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht
unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst
gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Artikel 17 Von
den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen
werden: 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit
getroffen wird, 2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als
die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder 3. wenn sie
zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben
Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses
Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem
Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.
Kathleen Masch
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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