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Achtung Urheberrecht! Händler haften
für Gerätevergütung
Neue Rechtslage mit neuem
Urheberrecht seit dem 1.1.2008
Dass seit dem 1.1.2008 ein neues Urheberrechtsgesetz gilt,
dürfte sich herumgesprochen haben. Die für die Praxis wichtigsten Änderungen
hatten wir in einem Beitrag bereits
erläutert. Eine dieser Änderungen
betrifft die sogenannte Gerätevergütung und hat Auswirkungen auf den Handel mit
elektronischen Geräten, mit denen sich Kopien von urheberrechtlich geschützten
Werken, also Text, Fotos, Musik oder Filme anfertigen lassen.
Anlässlich des jüngsten BGH-Urteils
vom 17.07.2008 zur Gerätevergütung von Kopierstationen (Az: I ZR 206/05)
sowie der BGH-Entscheidung
zur Geräteabgabe von Druckern vom
6.12.2007 (Az: I ZR 94/05) , wollen wir dieses urheberechtlichen
Instrumentes der Gerätevergütung (oder Kopieragabe) und den sich daraus für den
Händler ergebenden Pflichten erläutern.
Geräteabgabe ist die Vergütung der Urheber
Einer der wesentlichsten Grundsätze des Urheberrechts ist:
Der Urheber ist tunlichst an jeder Nutzung seines Werkes finanziell zu
beteiligen. Das bedeutet, dass der Urheber jedem, der sein Werk abspielt,
kopiert, wiedergibt oder im Internet zur Verfügung stellt eine Vergütung
verlangen kann. Mit den am Markt erhältlichen Geräten lassen sich geschützte
Werke wie Bücher, Musik, Fotos oder Filme jedoch auf so vielfältige Art nutzen
und kopieren, dass es dem Urheber nicht mehr möglich ist, jede einzelne
Verwertungshandlung zu kontrollieren und die entsprechende Vergütung
einzutreiben. Überdies hat die Allgemeinheit auch ein Interesse daran
urheberrechtlich erfasste Werke nutzen zu dürfen. Um einen gerechten Ausgleich
zwischen den Interessen des Urhebers und des Nutzers zu schaffen, hat der
Gesetzgeber auf der einen Seite geregelt, dass bestimmte Nutzungshandlungen, wie
die Privatkopie keiner vorherigen Zustimmung des Urhebers bedürfen. Auf der
anderen Seite erhält der Urheber auch für diese Nutzungen einen Ausgleich, der
als Geräteabgabe ausgestaltet ist und nicht vom Urheber selbst, sondern nur von
einer Verwertungsgesellschaft eingetrieben werden kann. Diese
Nutzungsentschädigung ist die sogenannte Gerätevergütung oder Kopierabgabe, die
in den §§ 54 ff. UrhG geregelt ist.
Allgemein dient die Gerätevergütung einer angemessene
Vergütung des Urhebers an denjenigen Nutzungen seines Werkes, die der Nutzer
ohne seine Zustimmung vornehmen kann, wie beispielsweise die Privatkopie. Daher
müssen bspw. Hersteller von CD-/ DVD-Rohlingen und Brennern eine Kopierabgabe an die
VG-Wort zahlen, die dann über einen bestimmten festgelegten Verteilungsschlüssel
dann an die Urheber ausgekehrt wird. Die Privatkopie ist also keineswegs
kostenlos.
Welche Geräte sind
vergütungspflichtig?
Während nach der bis Ende 2007 maßgeblichen Rechtslage nur
Geräte erfasst waren, mit denen fotomechanische, also digitale Kopien anfertigen
ließen, bezieht die Neuregelung auch digitale Kopien in die Abgabepflicht mit
ein. In § 54 UrhG heißt es:
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach
§ 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den
Hersteller von Geräten, und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung
mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung.
Nach dem Wortlaut müsste eine Abgabe auch auf Handys mit
einer einer Speicherkarte und/oder Digitalkamera gezahlt werden, denn
schließlich lassen sich damit auch Kopien von Musikstücken, Texten oder
Bildwerken anfertigen. Wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht will der
Gesetzgeber allerdings nur solche Geräte und Speichermedien erfassen, die
typischerweise für solche Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter
Werke verwendet werden. Nach der Neureglung sind von der Abgabepflicht
erfasst:
-
CD-, DVD- und BlueRay-Disk-
Rohlingen
-
USB-Sticks und Speicherkarten
-
externe und interne
Festplatten
-
Computer
-
sowie CD- und DVD-Brenner.
Wie hoch ist die Vergütung?
Wie hoch die Abgabe für jedes Gerät oder jedes
Speichermedium sein werden, ist bisher noch nicht abschießend geklärt. Das
Gesetz gibt enthält hierfür nur allgemeine Vorgaben : So soll für die
Vergütungshöhe maßgebend sein, inwieweit das Gerät oder Speichermedium
tatsächlich zum privat kopieren verwendet wird sowie deren Leistungsfähigkeit,
Speicherkapazität und Wiederbeschreibbarkeit berücksichtigt werden. Insgesamt
soll die Vergütung die Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soll in
einem angemessenen Niveau zum Preis des Gerätes stehen. Tatsächlich ausgehandelt
wird die Höhe der Vergütung zwischen der VG Wort und deren Inkasso-stelle der
ZPÜ auf der einen und den Herstellern der Geräte und Speichermedien auf der
anderen Seite. Wie die Praxis und nicht zuletzt die erwähnten BGH-Urteile
zeigen, scheinen diese Verhandlungen nur teilweise erfolgreich zu sein.
Wer haftet für die Zahlung der
Vergütung?
Doch wer muss diese Geräteabgabe in der oft langen
Händler-Kette zahlen? Diese Frage beantwortet das Gesetz in § 54b Absatz1
UrhG:
„Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die
Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich
einführt oder wieder einführt oder wer mit ihnen
handelt.“
Hersteller und Importeur: Die Vergütungspflicht richtet sich also primär gegen den
Hersteller, also den Produzenten der Geräte. Werden im Ausland produzierte
Geräte nach Deutschland gewerblich (!) importiert oder reimportiert , steht der
VG Wort angesichts der Gefahr, dass die Vergütung im Ausland nicht gezahlt
wurde, mit dem Importeur ein weiterer Schuldner zur Verfügung. Importeur sind
also hinsichtlich Art und Stückzahl der eingeführten Geräte gegenüber der
Verwertungsgesellschaft meldepflichtig, was in der Praxis über Musterformulare
abgewickelt wird. Bei fehlender, unvollständiger oder sonst unrichtiger Meldung
droht die Zahlung einer doppelten
Vergütung.
Bei Nichtmeldung droht doppelte
Vergütung
Ausnahmen für Händler: Zwar soll grundsätzlich auch der Händler für die Zahlung
der Geräteabgabe an die VG Wort haften. Jedoch hat der Gesetzgeber zwei
wesentliche Ausnahmen geschaffen. So entfällt die Vergütungspflicht des Händlers
gemäß § 54b UrhG:
- soweit der Hersteller, Importeur oder Händler von dem die
Geräte oder Speichermedien bezogen werden, an einen Gesamtvertrag mit der VG
Wort über die Vergütung gebunden ist oder
- der
Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine
Bezugsquelle der ZPÜ jeweils zum 10 Januar oder 10 Juli für das vorangegangene
Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
Empfehlung: Jedem
Händler ist also zu empfehlen, bei seinem jeweiligen Vertragspartner, von dem
entsprechende Geräte bezieht, nachzufragen. Fraglich ist, inwieweit sich der
Händler auf allgemeine Aussagen seines Vertragspartners verlassen kann. Stimmen
die Informationen des Vertragspartners nicht, muss der Händler selbst an die VG
Wort zahlen. Daher sollten möglichst schriftliche Nachweise angefordert werden.
Um eine Zahlungspflicht auszuschließen sollte in jedem Falle eine Meldung an die
ZPÜ nach obiger Ziffer 2 durchgeführt werden.
Ihre
Ansprechpartnerin für Fragen zum Urheber- und Medienrecht ist Frau
Rechtsanwältin Janke, MLE.
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