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Webseitenschutz durch
Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
1.
Schutz nach Urheber- und Wettbewerbsrecht
Eine
aufwendig gestaltete Internetseite im gewerblichen Bereich ist teuer.
Gerade
bei großen Unternehmen sind Investitionen in den Internetauftritt von mehr als
100.000,00 Euro keine Seltenheit.
Erhebliche Kosten
entstehen hinsichtlich der Entwicklung eines guten Designs und einheitlichen, unverwechslbaren
Auftretens.
Somit
liegt es für die Konkurrenten nahe, die Ideen und Gestaltungen des
Mitwettbewerbers zu übernehmen.
Der
rein urheberrechtliche Schutz von Internetseiten ist umstritten. Internetseiten
kann grundsätzlich ein Urheberrechtsschutz zukommen, es muß jedoch gem. § 2 Abs.
2 Urhebergesetz eine gewissen Schöpfungshöhe erreicht sein. Hierbei kommt es zur
Beurteilung der Schöpfungshöhe weder auf Qualität noch auf Quantität an, sondern
auf die notwendige Eigentümlichkeit. Das urheberrechtlich geschützte Werk ist
dann gegeben, wenn es im Vergleich der konkreten Gestaltung die
durchschnittliche Gestaltertätigkeit überragt. Dies ist bspw. bei
Standardbuttons, wie sie auf fast jeder Webseite vorkommen, nicht gegeben.
In
der Rechtsprechung wird ein Urheberrechtsschutz für eine Webseitengestaltung
überwiegend verneint (OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729 f; LG Köln, CuR 2000, 4000;
OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729; LG Düsseldorf CuR 1998, 763).
Unabhängig
davon gibt es die Möglichkeit, Webseiten auch als Datenbanken anzusehen. Diese
sind somit schutzfähig nach § 87 a und § 87 b Urhebergesetz. Dies kann bspw.
schon bei einer Linksammlung gegeben sein.
Letztlich
kann sich das Unternehmen nicht darauf verlassen, dass aufwendig gestalteten
Webseiten eine urheberrechtliche Werkqualität zugesprochen wird und somit ein urheberrechtliche Schutz
gegeben ist.
Auch
ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt in Betracht. Eine einfache
Nachahmung wird hier nicht als wettbewerbswidrig einzuordnen sein. Unlauterer
Wettbewerb ist jedoch gegeben, wenn durch die Nachahmung die Gefahr einer
Herkunftsverwechslung entsteht, der Ruf einer fremden Leistung ausgenutzt wird
oder ein Mitwettbewerber behindert wird.
Voraussetzung
ist ferner, dass die Internetseite über das übliche, das im Internet bei
Webseiten anzutreffen sei, herausrage.
Es
wird teilweise gefordert, dass sich eine professionelle Webseite von
semi-professionellen oder amateurhaften Webseiten abheben müsse. Dies ist um so
höher zu bewerten, je mehr Kosten und Arbeit und sonstige Aufwand in das
Leistungsergebnis investiert wurde.
Auch
dieser Ansatz ist problematisch, da sich bspw. bei der Internetdarstellung und
Navigation bestimmte Grundsätze herausgebildet haben, die viele Seiten sehr
ähnlich aussehen lassen.
2.
Schutz durch Gemeinschaftsgeschmacksmuster VO
Zum
06.03.2003 trat die Gemeinschaftsgeschmacksmuster VO in Kraft. Artikel 4 Abs. 1
schützt jegliche Arten von Geschmacksmustern, sofern sie neu sind und Eigenart
haben.
Dies
ist gemäß Artikel 6 Abs. 1 gegeben, wenn sich der Gesamteindruck, den die
Gestaltung beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck
unterscheidet, den eine andere, der Öffentlichkeit zuvor zugängliche Gestaltung
bei diesem Benutzter hervorruft. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers
bei der Entwicklung der Gestaltung wird berücksichtigt.
In
der Praxis wird dies dann der Fall sein, wenn professionelle Webdesigner den
Internetauftritt gestaltet haben.
Jedenfalls
sind die Anforderungen der Verordnung an das Design nicht so hoch wie nach den
nationalen Regelungen. Insbesondere werden an Schutzvoraussetzungen der Eigenart
erheblich niedrigere Anforderungen gestellt als im deutschen
Geschmacksmusterrecht.
Nach
deutschem Recht kommt ein Schutz nur dann in Frage, wenn eine gewisse
Schöpfungs- oder Gestaltungshöhe erreicht wird. Dies muß über das
Durchschnittskönnen eines fachkundigen Mustergestalters hinausgehen.
Nach
der Gemeinschaftsgeschmacksmuster VO muß sich das Erzeugnis nur von anderen
Erzeugnissen unterscheiden. Die Qualität des Designs ist unbeachtlich.
Das
gemeinschaftsrechtliche Schutzrecht besteht neben nationalen Rechten wie dem
deutschen Urheberrecht und dem deutschen Geschmacksmusterrecht. Es kann gemäß
Art. 80 ff. auch vor deutschen Gerichten durchgesetzt werden.
Schon
ohne eine Eintragung, nur durch die Tatsache, dass ein neues, Eigenart
besitzendes Erzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, entsteht gemäß
Art. 11 und Art. 19 Abs. 2 ein Schutz gegen bewußte Nachahmung für einen
Zeitraum von 3 Jahren.
Durch
Eintragung des Gegenstandes beim Amt der europäischen Union, Marken, Muster und
Modelle (HABM) in Alicante entsteht gemäß Art. 12, 19 ein umfassendes und
ausschließliches Recht zur Benutzung des Designs. Der Inhaber kann es Dritten
bis zu 25 Jahre verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen.
Eine
Anmeldung ist seit dem 01.01.2003 möglich. Diese kann elektronisch erfolgen und
soll innerhalb von 3 Monaten erteilt werden.
Es
findet lediglich eine formelle Prüfung statt. Die Eintragungskosten sind mit ca.
350,00 Euro relativ gering für einen europaweiten Schutz.
Mehr
unter: http://oami.eu.int/de/design/hints.htm
Es
bietet sich somit an, Webseiten als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen und
schützen zu lassen, da der nationale Schutz, den der deutsche Gesetzgeber zur
Verfügung stellt, lückenhaft ist.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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