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Praxisprobleme bei
Computermängeln
In der Praxis tauchen oft erhebliche Probleme bei
Mängeln von neu gekauften Computern auf.
Grundsätzlich gilt beim Kauf neuer Computer
folgendes: Der Käufer hat eine Gewährleistungszeit, die im Volksmund gerne als
Garantie bezeichnet wird von zwei
Jahren gemäß § 438 I Nr. 3 BGB. Grundsätzlich hat der Käufer zu beweisen, dass
der Mangel an der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. zu dem
Zeitpunkt an den er das Gerät erhalten hat, vorlag. Eine Ausnahme gilt für den
sogenannten Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 ff BGB. Ein Verbrauchsgüterkauf ist
immer dann gegeben, wenn eine Privatperson, d.h. ein Verbraucher, im Sinne des §
13 BGB von einem Unternehmer, in der Regel einem Händler im Sinne des § 14 BGB
etwas kauft. Hier gilt die Beweislastumkehr des § 476 BGB in dem es
heisst:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, das die Sache bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der
Sache oder des Mangels unvereinbar.
Somit muss der Händler, wenn er einen Mangel nicht
reparieren will oder kein neues Gerät liefern will beweisen, das der Mangel
nicht bereits vorhanden. Dies kann problematisch werden bspw. bei Bruchschäden,
an empfindlicher Elektronikhardware oder schwer nachvollziehbaren
Stabilitätsproblemen bei Computern.
In
diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, auf den Mangelbegriff im Sinne des Gesetzes
einmal einzugehen. Der Sachmangel ist im § 434 BGB definiert. Die Sache ist
somit frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (Erhalt der Sache) die
vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart worden
ist die Mangelfreiheit gegeben, wenn letztendlich die Sache sich nach für den
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet.
Die Frage der Mangelfreiheit ist somit nach dem
Gesetz dreistufig zu betrachten. Vorrang hat somit eine vereinbarte
Beschaffenheit. Derart konkrete Vereinbarungen werden jedoch in der Praxis eher
selten getroffen, so dass es auf die beiden folgenden Alternativen ankommt,
nämlich die vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung.
Solange bspw. bei einem Notebook durch den Verkäufer
nicht ausdrücklich zugesichert wurde, dass sich dieses für einen harten
Outdooreinsatz eignet ist ein Notebook immer dann mangelfrei, wenn es bei
gewöhnlicher Benutzung, d.h. auch bei Transport und allem was mit einer mobilen
Verwendung zusammenhängt keine Defekte aufweist.
Bei Bruchschäden liegt ein Mangel somit dann vor,
wenn das Gehäuse so konstruiert worden ist, dass sich das Notebook für einen
mobilen Einsatz nicht eignet, weil es auf Grund von Konstruktionsfehlern schnell
zu Gehäusebrüchen kommt.
Diese Frage ist in der Praxis nicht so leicht
nachweisbar. In einschlägigen Foren, Internetseiten auf denen Verbraucher
ihre Meinung über Produkte äussern
können oder auch bspw. bei E-bay ist regelmäßig zu beobachten, das bei
bestimmten Geräten immer wieder davon berichtet wird, das Gehäuse oder Displays
brechen oder Verschlüsse schnell defekt sind.
Die Hersteller schließen Bruchschäden in ihren
Garantien gerne aus. Grundsätzlich ist dies möglich, gilt jedoch nur für den
Fall, in dem der Bruchschaden durch eine nicht sachgemäße Nutzung,
Überbeanspruchung oder mutwillige Beschädigung verursacht
wurde.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass
Ansprechpartner für den Käufer im Falle eines Mangels ausschließlich der Händler
ist. Garantiebestimmungen der Hersteller vermögen die gesetzlichen Regelungen im
Falle eines Mangels nicht wirksam zu ersetzen. Händler gehen immer mehr dazu
über, im Falle eines Mangels den Kunden zu bitten, das Gerät direkt an den
Hersteller zu schicken. Wir raten davon ab, weil der Händler der alleinige
Ansprechpartner für Fragen der Mängelgewährleistung ist.
Problematisch wird es für den Kunden auch bei schwer
nachvollziehbaren oder nicht reproduzierbaren Stabilitätsproblemen des
Computers. Kann dieser beim Service nicht reproduziert werden oder stellt sich
heraus, dass die Instabilität auf Grund eines mangelhaften Treibers verursacht
wurde, der nicht mit zum Lieferumfang gehörte stellt sich die Frage, ob der
Händler die Kosten der Überprüfung
dem Kunden in Rechnung stellen kann.
Im Falle eines Mangels ist der Verkäufer gem. § 439
II BGB verpflichtet, alle Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur zu tragen.
Hierzu zählt das Gesetz insbesondere die zur Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten. Wohl gemerkt gilt
diese Verpflichtung des Verkäufers, entsprechende Mängelbeseitigungskosten zu
übernehmen nur für den Fall, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt und dieser
Mangel vom Verkäufer zu vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, weil bspw. bei
einem instabilen Rechner dieses bei der Überprüfung nicht reproduziert werden
kann oder der Mangel durch Überbeanspruchung verursacht wurde wird man davon
ausgehen können, dass der Händler einen Aufwendungsersatzanspruch hat, d.h. die
Überprüfungskosten dem Kunden in Rechnung stellen kann.
In diesem Zusammenhang werden dem Kunden gerne
Kostenvoranschläge in Rechnung gestellt. Auch hier trifft das Gesetz eine
eindeutige Regelung. In § 632 III BGB ist eindeutig geregelt, dass
Kostenvoranschläge im Zweifel nicht zu vergüten sind. Dies bedeutet nicht, das
der Kunde unter keinen Umständen Kostenvoranschläge zu bezahlen hat. Vielmehr
ist zur Vergütung des Kostenvoranschlages eine Vereinbarung erforderlich, d.h.
der Händler oder Hersteller muss den Kunden bei Abgabe des Gerätes zur Reparatur
auf die Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge hingewiesen haben. Dies kann
durch allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen, von diesen muss der Kunde
jedoch zum Zeitpunkt, an dem er das Gerät in Reparatur gegeben hat auch Kenntnis
haben.
Soweit sich der Geräteservice in einem Bericht über
den Reparaturversuch darauf bezieht, dass vereinbarungemäß eine Bearbeitungspauschale in Rechnung
gestellt wird ist zu prüfen, ob eine derartige Vereinbarung tatsächlich
getroffen wurde. Problematisch dürfte es jedenfalls sein, wenn der Service,
nachdem er das Gerät bereits erhalten hat eine Vergütung des Kostenvoranschlags
verlangt, weil es hierzu, wie bereits oben dargestellt einer ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
Hat der Händler einen Anspruch auf Aufwendungsersatz
für die Überprüfung des Gerätes hat er das Recht, die Herausgabe des Gerätes
solange zu verweigern, bis diese Kosten bezahlt sind. Zweifelsfragen kann der
Käufer zwar gerichtlich klären lassen, dies kostet jedoch Zeit wie auch Geld. In
diesem Fall ist zu empfehlen, das der Kunde den Anspruch des Händlers unter
Vorbehalt zahlt um sein Gerät zurück zu erhalten. Weiteres kann dann im Nachgang
mit dem Händler, ggf. gerichtlich
geklärt werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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