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Viel ist es nicht: Was muss formell in einer Abmahnung stehen?

Abgemahnte suchen verständlicherweise immer gern nach Formfehlern in einer Abmahnung. Es gibt gewisse Grundvoraussetzungen, die gerade bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erfüllt sein müssen. Hierzu gehört eine Erläuterung des abgemahnten Vorwurfes, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (die nicht als Entwurf beigefügt sein muss) sowie die Androhung gerichtlicher Schritte.

Aktuell hat sich wieder einmal das Kammergericht Berlin mit dieser Frage befasst (KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2017, Az: 5 W 31/17). Formell unwirksame Abmahnungen sind eher selten. Auch in diesem Fall sah das Gericht die Abmahnung als ausreichend an:

In Anwendung vorstehender Grundsätze handelt es sich bei besagtem Schreiben um eine wirksame, das Kostenrisiko des § 93 ZPO ausschaltende, Abmahnung.
a)
Der Antragsteller hat in dem Schreiben der Antragsgegnerin klar und eindeutig vor Augen geführt, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auf Seite 1 unten / Seite 2 oben wird die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin mit exakter Internetanschrift und vollständigem Textzitat angeführt.
b)
Das Schreiben enthält auch eine rechtliche Begründung, und zwar keineswegs nur hinsichtlich eines vertraglichen, sondern auch hinsichtlich eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs. Das folgt aus Seite 3 Abs. 2 Satz 1, wonach “ferner Unterlassung auf Grundlage der bereits in der Abmahnung benannten gesetzlichen Anspruchsnormen” verlangt werden könne. Anders als das Landgericht meint der Senat, dass damit bei verständiger, gesamtkontextbezogener Würdigung auch für die Antragsgegnerin ersichtlich nur die – den Unterlassungsvertrag initiierende – Abmahnung vom 25. Februar 2014 (Anlage A 2) gemeint gewesen sein kann, die eine ausführliche rechtliche Begründung unter Anführung der einschlägigen Vorschriften enthielt.
c)
Das Schreiben gibt der Antragsgegnerin auch, wie von § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG vorgegeben, Gelegenheit, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, und zwar auf Seite 3 Abs. 2 Satz 2, wonach die Antragsgegnerin entweder ihre bereits abgegebene Unterlassungserklärung mittels Vertragsstrafenerhöhung modifizieren oder aber eine weitere hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben möge, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
d)
In dem Schreiben werden ferner auch gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer gesetzten angemessenen Frist angedroht. Denn unmittelbar im Anschluss an besagtes Unterwerfungsverlangen heißt es:
“Falls diese Frist ergebnislos verstreicht, besteht Veranlassung, gerichtlich vorzugehen.”
Bei verständiger, kontextbezogener, Würdigung ist hinreichend deutlich, dass mit “diese Frist”, keine andere als die zuvor im Schreiben (Seite 2, vorletzter Absatz) angeführte Frist (“11. März 2016”) gemeint gewesen sein kann. Diese war – als Wochenfrist – auch angemessen.

Ob bei einer Abmahnung die formellen Voraussetzungen eingehalten sind, überprüfen wir selbstverständlich bei einer Beratung.

Siehe auch: Was muss eigentlich mindestens in einer wirksamen Abmahnung stehen?

Stand: 03.08.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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