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Das wird teuer: Gerichte entwickeln Streitwertkatalog für Unterlassungsansprüche bei Tauschbörsennutzung

 

Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag aus dem Jahr 2007 stammt und ggf. nicht mehr aktuell ist.

Bei Abmahnungen auf Grund einer Nutzung einer Internettauschbörse werden in der Regelung Unterlassungsansprüche, Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Wird ohne einen trifftigen Grund auf die Abmahnung nicht reagiert, insbesondere keine Unterlassungserklärung abgegeben, können die Unterlassungsansprüche auf dem Klagewege geltend gemacht werden. Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass kein Grund besteht, die der Abmahnung oftmals beigefügte Unterlassungserklärung in dieser Form zu unterzeichnen. Diese sind oftmals sehr weitgehend und unpräzise und können für die Zukunft zu ganz erheblichen Nachteilen führen.

 

Bei der Frage, ob man den Streit um die Unterlassungserklärung aufnimmt, spielen auch die Anwalts- und Gerichtskosten eine ganz erhebliche Rolle. Hierbei hat das Landgericht Hamburg in seiner aktuellen Entscheidung vom 09.08.2007, Aktenzeichen 308 O 273/07 zumindestens für dieses Landgericht entsprechende Grundsätze aufgestellt, die insbesondere berücksichtigen, dass gerade bei Abmahnungen der Musikindustrie urheberrechtlich nicht nur eine einzige Datei gerügt wird, sondern eine Vielzahl von Dateien. Uns liegen aus unserer Beratungspraxis Fälle vor, in denen weit über 1.000 Dateien im Rahmen einer Abmahnung gerügt wurden. Je mahr, desto teurer.

Das Landgericht Hamburg geht von folgenden Streitwerten aus:

 

1. Titel                           6.000,00 Euro

2.-5. Titel                      je weitere 3.000,00 Euro      

6.10. Titel                      je weitere 1.5000 Euro

11.-Gesamttitelzahl         je weitere 600,00 Euro

 

Wer einen eDonkey-Server betreibt , der zum Funktionieren eines Filesharingsystems über das eDonkey-Netzwerk notwendig ist, kommt nicht in den "Genuss" dieser Streitwertstaffelung. In diesem Fall beträgt der Streitwert pro Titel (!) nach Ansicht des Landgerichtes Hamburg 20.000,00 Euro. Deshalb war im vorliegenden Fall ein Streitwert für den Unterlassungsanspruch von 220.000,00 Euro geltend gemacht worden.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen wegen Fotonutzung im Rahmen der aufgeführten Staffelung ähnlich sind, sind rein juristisch gesehen diese Streitwerte nicht zu beanstanden. Dies hat wiederum zur Folge, dass Rechtsstreitigkeiten für den meist abgemahnten Privatnutzer zu einem ganz erheblichen Kostenrisiko werden können, gerade vor dem Hintergrund, dass das Landgericht Hamburg eine sehr größzügige Rechtsprechung hat, was Unterlassungsansprüche in diesem Bereich angeht. Hier können somit Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von mehreren Tausend Euro zusammenkommen.

 

Einen noch teureren Weg geht das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 18.07.2007, AZ 28 O 480/06). Dort wird pro Datei ein Streitwert von 10.000 Euro angenommen und dieser einfach mit der Anzahl der Dateien multipliziert. Bei 58 Titeln war ein Streitwert von 250.000 Euro durchaus im Sinne des Gerichts, so dass über 4.800 Euro zu zahlen waren. Ob bei über 1000 angemahnten Titeln, in unsere Praxis nicht selten, das Gericht einen Streitwert von 10.000.000 Euro annehmen würde, bleibt jedoch fraglich.

 

Dies sollte für Abgemahnte jedoch nicht zur Folge haben, Unterlassungserklärungen ungesehen zu unterschreiben, da es in diesem Fall Probleme geben kann, sich später gegen Schadensersatzforderungen zu wehren. Es ist deutlich zu unterscheiden zwischen dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch und den weiteren geforderten Anwaltskosten und Schadensersatzansprüchen.

 

Lassen Sie sich beraten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwälte Johannes Richard und Andreas Kempcke, Rostock

 

Bild:Sabrina -(c)  Fotolia.com

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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