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Das wird teuer: Gerichte entwickeln Streitwertkatalog
für Unterlassungsansprüche bei Tauschbörsennutzung
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und
Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie
sofort!
Bei
Abmahnungen
auf Grund einer Nutzung einer Internettauschbörse werden in der Regelung
Unterlassungsansprüche, Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzansprüche geltend
gemacht. Wird ohne einen trifftigen Grund auf die Abmahnung nicht reagiert,
insbesondere keine Unterlassungserklärung abgegeben, können die
Unterlassungsansprüche auf dem Klagewege geltend gemacht werden. Wir dürfen an
dieser Stelle darauf hinweisen, dass kein Grund besteht, die der Abmahnung
oftmals beigefügte Unterlassungserklärung in dieser Form zu unterzeichnen. Diese
sind oftmals sehr weitgehend und unpräzise und können für die Zukunft zu ganz
erheblichen Nachteilen führen.
Bei
der Frage, ob man den Streit um die Unterlassungserklärung aufnimmt, spielen
auch die Anwalts- und Gerichtskosten eine ganz erhebliche Rolle. Hierbei hat das
Landgericht
Hamburg in seiner aktuellen Entscheidung vom 09.08.2007, Aktenzeichen 308 O
273/07 zumindestens für dieses Landgericht entsprechende Grundsätze
aufgestellt, die insbesondere berücksichtigen, dass gerade bei Abmahnungen der
Musikindustrie urheberrechtlich nicht nur eine einzige Datei gerügt wird,
sondern eine Vielzahl von Dateien. Uns liegen aus unserer Beratungspraxis Fälle
vor, in denen weit über 1.000 Dateien im Rahmen einer Abmahnung gerügt wurden.
Je mahr, desto teurer.
Das
Landgericht Hamburg geht von folgenden Streitwerten aus:
1.
Titel 6.000,00
Euro
2.-5.
Titel je
weitere 3.000,00 Euro
6.10.
Titel
je weitere 1.5000 Euro
11.-Gesamttitelzahl je
weitere 600,00 Euro
Wer einen eDonkey-Server
betreibt
, der zum Funktionieren eines Filesharingsystems
über das eDonkey-Netzwerk notwendig ist, kommt nicht in den "Genuss" dieser
Streitwertstaffelung. In diesem Fall beträgt der Streitwert pro Titel (!) nach
Ansicht des Landgerichtes Hamburg 20.000,00 Euro. Deshalb war im vorliegenden
Fall ein Streitwert für den Unterlassungsanspruch von 220.000,00 Euro geltend
gemacht worden.
Vor
dem Hintergrund, dass die Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen wegen
Fotonutzung im Rahmen der aufgeführten Staffelung ähnlich sind, sind rein
juristisch gesehen diese Streitwerte nicht zu beanstanden. Dies hat wiederum zur
Folge, dass Rechtsstreitigkeiten für den meist abgemahnten Privatnutzer zu einem
ganz erheblichen Kostenrisiko werden können, gerade vor dem Hintergrund, dass
das Landgericht Hamburg eine sehr größzügige Rechtsprechung hat, was
Unterlassungsansprüche in diesem Bereich angeht. Hier können somit Anwalts- und
Gerichtskosten in Höhe von mehreren Tausend Euro zusammenkommen.
Einen noch teureren Weg geht das
Landgericht Köln (LG Köln,
Urteil vom 18.07.2007, AZ 28 O 480/06). Dort wird pro Datei ein Streitwert
von 10.000 Euro angenommen und dieser einfach mit der Anzahl der Dateien
multipliziert. Bei 58 Titeln war ein Streitwert von 250.000 Euro durchaus im
Sinne des Gerichts, so dass über 4.800 Euro zu zahlen waren. Ob bei über 1000
angemahnten Titeln, in unsere Praxis nicht selten, das Gericht einen Streitwert
von 10.000.000 Euro annehmen würde, bleibt jedoch fraglich.
Dies
sollte für Abgemahnte jedoch nicht zur Folge haben, Unterlassungserklärungen
ungesehen zu unterschreiben, da es in diesem Fall Probleme geben kann, sich
später gegen Schadensersatzforderungen zu wehren. Es ist deutlich zu
unterscheiden zwischen dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch und den
weiteren geforderten Anwaltskosten und Schadensersatzansprüchen.
Lassen
Sie sich beraten.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwälte Johannes Richard und Andreas Schmidt, Rostock
Bild:Sabrina
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