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Tauschbörsennutzung:
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten des Arbeitgebers bei
Tauschbörsennutzung durch den Arbeitnehmer (LG München)
Gilt
dies auch für Eltern bei einer Tauschbörsennutzung durch
Kinder?
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Die
Nutzung
von Internet-Tauschbörsen, in denen Dateien, Filme und Musiktitel angeboten
und heruntergeladen werden können, ist nicht nur ein Problem, dass Eltern mit
ihren meist minderjährigen Kindern haben. Auch Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit über gut ausgebaute Internetanschlüsse verfügen, können in
Schwierigkeiten kommen, wenn Mitarbeiter Internet-Tauschbörsen benutzen.
Das
Urheberrechtsgesetz hat hier insofern eine besondere Regelung für
Unternehmensinhaber in § 100 UrhG. Es heißt dort:
§
100 - Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist
einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte
die Ansprüche aus §§ 97 - 99 mit Ausnahme des Anspruches auf Schadenersatz auch
gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen
gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Die
Regelung des § 100 UrhG entspricht insofern der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG.
Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb, welche durch einen
Angestellten oder Beauftragten begangen wurden, begründen auch Ansprüche gegen
den Betriebsinhaber. Dem Betriebsinhaber wird fremdes Verschulden als eigenes
zugerechnet. Folge ist eine eigene verschuldensunabhängige Haftung.
Dass
der Arbeitgeber jedoch nicht automatisch für Anwaltskosten und
Schadenersatzansprüche auf Grund einer anwaltlichen Abmahnung wegen einer
Tauschbörsennutzung seiner Mitarbeiter haftet, ergibt sich aus einem Urteil
des Landgerichtes München I vom 04.10.2007, Az.: 7 O 2827/07. Der
Arbeitgeber hatte gegen die Musikindustrie auf negative
Feststellung geklagt. Der Kläger ist ein Radiosender in München. Die
Computeranlage verfügte über keine Firewall. Es wurde festgestellt, dass von dem
Internetanschluss des Arbeitgebers über 1.300 Audio-Dateien mithilfe des
Programms "Limewire" zum Download durch andere Internetnutzer zur Verfügung
gestellt wurden. Der Arbeitgeber wurde anwaltlich abgemahnt. Neben einer
Unterlassungserklärung wurde ein Pauschalbetrag in Höhe von 6.000,00 Euro
gefordert, die sich aus Schadenersatz und der Erstattung von Abmahnkosten
zusammensetzen.
Hintergrund
der Tauschbörsennutzung war, dass ein Volontär, der in der Online-Redaktion mit
der Betreuung der Internetpräsenz des Arbeitgebers betraut vor, Befugnisse eines
Administrators eingeräumt waren, das Tauschbörsenprogramm nutzte. Wichtig für
die Beurteilung des Falls ist, dass der Arbeitgeber sich bei der Einstellung von
der Zuverlässigkeit des Volontärs überzeugt hatte und während der Tätigkeit
keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dieser Musikdateien über
Filesharing-Programme austauschte.
Da
urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 97 UrhG verschuldensunabhängig
bestehen, gab der Arbeitgeber eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch
die Zahlung des Pauschalbetrages und reichte statt dessen gegen die
Musikindustrie negative Feststellungsklage ein.
Das
Landgericht München hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die
Entscheidungsgründe sind lesenswert und betreffen nicht nur Arbeitgeber:
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag, dass keine
Schadenersatzansprüche oder Anwaltskosten zu erstatten sind, stattgegeben. Eine
Zurechnung
der
Tauschbörsennutzung des Volontärs zum Arbeitgeber war nicht gegeben. Etwas
anderes hätte ggf. der Fall sein können, wenn die Musikdateien im Radioprogramm
der Klägerin gesendet worden wären oder über die Internetpräsenz der Klägerin
abrufbar gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.
Im
weiteren setzt sich das Gericht mit der Frage auseinander, was ein Arbeitgeber
unternehmen muss, um sich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen einer Urheberrechtsverletzung seiner Mitarbeiter zu entlasten: Nach
Ansicht des Gerichtes stellt es kein fahrlässiges Organisationsverschulden dar,
dass auf dem Computer, den der Volontär nutzte, keine Firewall installiert war.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, da dem Arbeitgeber nicht bekannt war
und auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Musikdateien getauscht
wurden.
Beurteilungsmaßstab
ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Diese wäre dann verletzt gewesen,
wenn die Urheberrechtsverletzung des Mitarbeiter vorhersehbar gewesen wäre. "Es
existiert auch keine Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter
bereitgestellte Computer für Urheberrechtsverletzungen benutzen werden."- so das
LG München.
Von
den Schadenersatzansprüchen zu unterscheiden sind die Unterlassungsansprüche,
die verschuldensunabhängig sind. Hier greift die sogenannte Störerhaftung. Diese
hat jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf Schadenersatz zur Folge (BGH
Meißner-Dekor I; BGH Kleidersack).
Gilt dies auch für Elteren, wenn die Kinder
Tauschbörsen nutzen?
An
dieser Stelle wird die Entscheidung hoch interessant für Eltern, die abgemahnt
wurden, weil ihre Kinder im Internet Tauschbörsen nutzten. Während auch hier in
der Regel eine sogenannte Störerhaftung bestehen wird, die zur Folge hat, dass
die Eltern als Internetanschlussinhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden können, ist eine Haftung für Schadenersatzansprüche von Eltern nicht
automatisch gegeben. Interessanter Weise gibt es zu dieser Thematik seitens der
Musikindustrie oder der Softwareindustrie, die vielfach in diesem Bereich
abmahnt, auch keinerlei Rechtsprechung (Stand Januar 2008).
Mit
anderen Worten: Obwohl Eltern nicht im Rechtssinne auf diesen Fall übertragen
"Arbeitgeber" ihrer Kinder sind, dürfte auch hier gelten, dass eine
verschuldensabhängige Haftung auf die Erstattung von Anwaltskosten und
Schadenersatz nur dann gegeben ist, wenn es Anhaltspunkte gibt, aus denen sich
ergibt, dass die Kinder Tauschbörsenprogramme nutzen. Hinsichtlich
urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche sieht die Rechtsprechung bspw. des
Landgerichtes Hamburg durchaus eine Pflicht von Eltern, den Internetzugang für
Kinder einzuschränken und bspw. ein gesondertes Nutzerkonto zu installieren oder
über Router-Einstellungen oder Firewalls eine Tauschbörsennutzung zu verhindern.
Dies gilt jedoch nur für Unterlassungsansprüche. Die Schadenersatzansprüche, die
gerade die Abmahnungen der Musikindustrie so teuer machen, sind hiervon nicht
zwangsläufig betroffen.
Dogmatisch
von Schadenersatzansprüchen zu unterscheiden sind die Ansprüche auf Erstattung
von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Auch die Erstattung von
Rechtsanwaltskosten wurde durch das Landgericht München abgelehnt. Vorliegend
geht es darum, was einem Gewerbebetrieb zuzumuten ist, um Urheberrechtsverstöße
zu vermeiden (BGH Internetversteigerung; BGH Jugendgefährdende Medien bei
eBay).
Ohne dass es einen konkreten Anhaltspunkt gibt, dass es
eine Tauschbörsennutzung durch Mitarbeiter (oder im übertragenden Sinne Kinder)
gibt, gibt es auch keine Notwendigkeit, die Zugriffe der Mitarbeiter auf
bestimmte Internetseiten durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des
Internetzugangs zu beschränken. Zudem ist der überwiegende Teil der üblichen
Computernutzung am Arbeitsplatz vollkommen legal und arbeitsnotwendig. Das
Landgericht München verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine Entscheidung des Landgerichtes
Mannheim, in dem eine Haftung von Anschlussinhabern für ihre volljährigen
Kinder abgelehnt worden war. Wir verweisen insofern auch eine ähnliche, von uns
erstrittene Entscheidung des LG Mannheim vom 31.01.2007
.
Fazit:
Wer nichts weiß und nichts wissen konnte, haftet auch
nicht. Dies gilt zumindest für Schadenersatzansprüche bei Tauschbörsennutzung
und den Ersatz für Anwaltskosten. Für die rechtliche Beurteilung wird es jedoch
auf den Einzelfall ankommen, da die Entscheidung des Landgerichtes München
dadurch geprägt war, dass ein Praktikant ohne Kenntnis des Arbeitgebers im
Internet urheberrechtsverletzend unterwegs war.
Wer
irgendwelche Anhaltspunkte als Arbeitgeber (oder auch als Eltern) hat, dass
Tauschbörsen über das Internet genutzt werden, muss jedoch unverzüglich tätig
werden bis hin zur Sperrung des Internetanschlusses.
Wegweisend
ist diese Entscheidung jedoch nach unserer Auffassung für Eltern. Bezüglich der
Rechtsprechung des Gerichtes auf das Verhältnis Eltern-Kind übertragen, kann man
annehmen, dass eine Schadenersatzhaftung von Eltern auch nur dann gegeben ist,
wenn es Anhaltspunkte gab, dass die (minderjährigen) Kinder Tauschbörsen nutzen.
Dies wird man bei Kindern nicht automatisch annehmen können.
Weitere
Infos: Hoffnung
für Eltern? Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Tauschbörsennutzung durch
Familienangehörige (OLG Frankfurt)
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt,
Rostock
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