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Filesharing: Eltern haften doch für Ihre Kinder? (LG
Köln)
Wozu Eltern rechtlich verpflichtet sind
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Die Rechtsprechung zur Frage der Haftung des
Anschlussinhabers bei einer Tauschbörsennutzung bleibt weiterhin verworren. In
der Regel werden die Eltern abgemahnt, weil ihre oftmals minderjährigen Kinder
Tauschbörsen und Filesharing-Programme nutzen. Eine einheitliche Linie in der
Rechtsprechung ist nicht zu erkennen. Während das OLG
Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) nicht per se eine
Haftung von Eltern für Familienangehörige annimmt, kann man die Rechtsprechung
des Landgerichtes Hamburg mit dem Satz
zusammenfassen: "Der Anschlussinhaber haftet für alles, was unter seinem
Internetanschluss läuft, egal durch wen."
In die selbe Kerbe schlägt eine aktuelle Entscheidung
des Landgerichtes Köln vom 22.11.2006, Az.: 28 O 150/06
. Hintergrund war eine Abmahnung wegen einer
Tauschbörsennutzung durch die Musikindustrie. Die Tauschbörsenprogramme wurden
durch die minderjährigen Kinder des Anschlussinhabers genutzt.
Der
Abgemahnte selbst hatte die Urheberrechtsverstöße durch die Tauschbörsennutzung
unstreitig nicht begangen, so dass
das Landgericht eine sogenannte Störerhaftung annahm. Störer ist, wer ohne
Selbsttäter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung zu sein, in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung ergibt sich in der Praxis
daraus, dass der Abgemahnte Inhaber eines Internetanschlusses ist.
Die
Haftung des Störers setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Es stellt
sich die Frage, welche Prüfungspflichten Eltern gegenüber ihren Kindern haben.
Wer minderjährigen Mitgliedern des Haushaltes einen Computer- und Internetzugang
zur Verfügung stellt und ihnen dadurch die Teilnahme an der Tauschbörse
ermöglicht, ist Störer, so das Landgericht Köln. Die entsprechende Gefahr, dass
Minderjährige Tauschbörsen nutzen, ist, so ist die Entscheidung des
Landgerichtes Köln wohl zu verstehen, wohl mittlerweile allgemein bekannt. Diese
Ansicht teilen wir nicht. Aus unserer Beratungspraxis ergibt sich immer wieder,
dass sowohl Eltern wie auch Kinder schlichtweg nicht wussten, dass die Nutzung
von Internettauschbörsen illegal ist.
Jedenfalls
ergibt sich aus der Möglichkeit, dass Minderjährige gern einmal Tauschbörsen
nutzen, Handlungspflichten des Anschlussinhabers. Diese werden durch das
Landgericht sogar konkret ausgeführt. So hätten für die Kinder ein Benutzerkonto
eingerichtet werden können und müssen, so die konkrete Forderung des
Landgerichtes. Weitere technische Vorschläge sind die Einrichtung eines
Firewalls, der die Nutzung einer Tauschbörsensoftware verhindert. Wer seinen
Kindern einen ungehinderten und ungeschützten Zugang zur Verfügung stellt, wird im
Übrigen nicht dadurch entlastet, dass er selbst persönlich gar nicht in der Lage
ist, im Internet zu agieren. Hintergrund war wohl, dass, wie so oft, Eltern
technisch überhaupt keine Ahnung haben, was mit Computern im Allgemeinen und im
Internet im Besonderen möglich ist. Erst recht besteht somit oftmals keine
technische Kenntnis, wie eine Tauschbörsennutzung verhindert werden kann. Das
Wissen von Minderjährigen ist in diesem Bereich oftmals sehr viel umfangreicher
und dezidierter als das ihrer Eltern.
Wer
jedenfalls keine Ahnung hat, muss sich somit fachkundiger Hilfe bedienen. Dies
wäre auch mit einem zumutbaren finanziellen Aufwand verbunden gewesen.
Was tun?
Diese
aktuelle Rechtsprechung, die sich zum Teil ganz konkret auf die sehr strenge
Rechtsprechung des Landgerichtes Hamburg bezieht, lässt sich somit in folgende
Handlungsthesen für Eltern umsetzen:
-
Eltern haften immer für die Tauschbörsennutzung ihrer
minderjährigen Kinder
-
Eltern müssen technische Vorkehrungen treffen, damit
ihre Kinder keine Tauschbörsen nutzen können, wie bspw. die Einrichtung von
Benutzerkonten oder die Installation eines Firewalls.
-
Falls
Eltern technisch hierzu nicht in der Lage sind, müssen sie sich fachkundiger
Hilfe bedienen.
Vor
dem Hintergrund, dass die Abmahner sich aussuchen können, bei welchem Gericht
sie Unterlassungsansprüche geltend machen, bleibt es somit für Anschlussinhaber
außerordentlich kritisch, einen Internetanschluss Kindern zur Verfügung zu
stellen. Wir teilen weder die Auffassung des Landgerichtes Köln noch des
Landgerichtes Hamburg, da wir diese für zu weitgehend halten.
Solange
das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, über diese Frage keine
Entscheidung getroffen hat, bleibt jedoch die Empfehlung, Kinder zu überwachen
und technische Vorkehrungen zu treffen, damit Tauschbörsen nicht genutzt werden
können.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt,
Rostock
Stand:22.01.2008
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