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Glückliche T-COM Nutzer
?: Tauschbörsennutzung schwerer abmahnbar
T-Com speichert IP-Adressen nur noch 7 Tage
Voraussetzung
für eine zivilrechtliche Abmahnung
wegen einer Tauschbörsennutzung ist, dass die Abmahner in Erfahrung bringen,
wer sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt, die zum
Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung genutzt wurde. Dies geschieht in der Regel so,
dass die IP-Adresse und die Dateien dokumentiert werden, wegen
Urheberrechtsverletzung eine Strafanzeige erstattet wird und die
Staatsanwaltschaft dann den Anschlussinhaber ermittelt. Diese Daten werden den
Abmahnern dann mitgeteilt.
Unerwartete "Hilfe" erhalten Tauschbörsennutzer
durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes und deren Umsetzung durch die Telekom.
Das Landgericht Darmstadt hatte in seiner Entscheidung, Aktenzeichen 25 S
118/2005 festgestellt, dass T-Online die IP-Adressen von Flaterate-Nutzern
sofort nach Beendigung der jeweiligen Verbindung zu löschen hat. Diese
Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit
Beschluss vom 26.10.2006, Aktenzeichen III ZR 40/06 inhaltlich bestätigt.
Hintergrund des Rechtsstreites ist, dass ein Provider IP-Adressen für die
Rechnungslegung nicht benötigt, wenn eine Flaterate vereinbart ist.
Die
Telekom speichert bei Flaterate-Kunden die Verbindungsdaten nur noch wenige
Tage. "Die T-Com wird ihre Praxis zur Speicherung von IP-Adressen dahingehend
ändern, dass IP-Adressen künftig statt 80 Tage nur noch 7 Tage gespeichert
werden", so der T-Com-Sprecher Ralf Sauerzapf gegenüber Heise. Die kurzfristige
Speicherung von 7 Tagen, so der Sprecher der Telekom, erfolge ausschließlich zum
Schutz der Internetzugangsplattform und der Missbrauchsbekämpfung. Es sei eine
Abstimmung der Telekom mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit erfolgt. Inwieweit andere Provider ihre Speicherpraxis
anpassen, ist zur Zeit noch unklar.
Jedenfalls
bekommen Abmahner, wie bspw. die Rechtsanwälte Rasch, die große Teile der
Musikindustrie vertreten, durch diese Praxis ganz erhebliche Probleme. Nach
Mitteilung von Rechtsanwalt Rasch bei einer Informationsveranstaltung in München
hat die verkürzte Speicherung der IP-Adressen zur Folge, dass für ca. die Hälfte
der von seiner Firma ermittelten IP-Adressen keine Nutzerdaten mehr ermittelt
werden können. Als die Daten noch 80 Tage lang gespeichert wurden, gab es nur
eine "Verlustquote" von bis zu 15%. Die Hoffnung von Rechtsanwalt Rasch ruhen
nunmehr auf der Verabschiedung der Neuregelung zu der sogenannten
Vorratsdatenspeicherung, innerhalb derer Verbindungsdaten 6 Monate gespeichert
werden. Inwieweit die Daten der Vorratsdatenspeicherung, die in erster Linie
angeblich zur Terrorbekämpfung dienen, jedoch eingesetzt werden dürfen, um
Tauschbörsennutzer zur Strecke zu bringen, halten wir an dieser Stelle für
ungeklärt.
Wer
über die Telekom ins Netz geht, ist auf der sicheren Seite?
Man
könnte zunächst annehmen, dass T-Com durch die kurze Speicherung von IP-Adressen
sozusagen der sicherste Provider für eine Tauschbörsennutzung ist.
Tauschbörsennutzer sollten sich jedoch in trügerischer Sicherheit wiegen, da
davon ausgegangen werden kann, dass die Musikindustrie versuchen wird, dafür zu
sorgen, möglichst schnell an die Daten heranzukommen. Zudem beträgt die
"Ausfallquote", in der die IP-Adressen nicht mehr ermittelt werden können, nur
ca. 50%.
Sollte
ein Provider zudem, aus welchen Gründen auch immer, Zugangsdaten länger
speichern und der Internetnutzer hierdurch in den Fokus der Abmahner geraten,
hat dies nach unserer Auffassung im Übrigen nicht zur Folge, dass die Abmahnung
hierdurch in irgendeiner Form unwirksam werden könnte.
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt,
Rostock
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