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Keine Haftung als Störer für minderjährige Kinder bei ausdrücklichem Verbot (AG Frankfurt a. M)

 

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Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat sich in seinem Urteil vom 17.09.2009 (Az. 31 C 975/08-10) im Rahmen des Filesharing mit der Problematik Störerhaftung bei einer Urheberrechtsverletzung durch ein minderjähriges Kind befasst.

 

Der beklagte Anschlussinhaber, der zusammen mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester in einer Wohnung lebt, erhielt eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing. Er gab daraufhin an, den abgemahnten Film nicht selbst in der Tauschbörse angeboten zu haben, da er an dem fraglichen Abend gar nicht zu Hause war. Seine kleine Schwester hingegen habe den PC genutzt. Sowohl er als auch seine Eltern hatten sie jedoch ausdrücklich darüber belehrt, keine Urheberrechtsverletzungen im Internet zu begehen.

 

Das Gericht musste sich hier also mit der Frage beschäftigen, ob eine solche Belehrung ausreicht oder aber eine darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, das Benutzen der entsprechenden Filesharing-Programme zu verhindern.

 

Im vorliegenden Fall kam das Amtsgericht Frankfurt a. M. zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Belehrungen und des ausdrücklichen Verbots die Störerhaftung des Anschlussinhabers entfalle. Es führte weiter aus, dass der beklagte Anschlussinhaber nicht zu stichprobenartigen Kontrollen verpflichtet gewesen sei. Ebenfalls könne von ihm nicht verlangt werden, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen (z. B. Filesharing-Programme) zu verhindern, da diese auch für rechtmäßige Zwecke verwendet werden können.

 

In diesem Zusammenhang wies das Gericht aber auch darauf hin, dass der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn es Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind gegeben hätte. Dies sei u. a. dann anzunehmen, wenn das Kind grundsätzlich keine Anweisungen und Belehrungen befolgt.

 

Da dies im zu entscheidenden Fall jedoch nicht so war, wurden der Aufwendungs- und der Schadenersatzanspruch der Klägerin mangels Störereigenschaft des Beklagten zurückgewiesen.

 

Zur Freude vieler Eltern wurde die Prüfpflicht im Rahmen der Störerhaftung – zumindest hier – eng ausgelegt. Leider ist die Rechtsprechung zu diesem Problem sehr uneinheitlich.

 

Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08) soll das ausdrückliche Untersagen, Musik oder Filme mittels Filesharing-Software herunterzuladen, nicht ausreichen. Vielmehr soll der Anschlussinhaber weitreichendere, wirksamere  Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, z. B. die Einrichtung von verschiedenen passwortgeschützten Benutzerkonten mit unterschiedlichen Rechten oder aber die Einrichtung einer Firewall, welche den Download von Daten verhindert. Auch das Landgericht Hamburg entschied in seinem Beschluss vom 21.03.2006 (Az. 308 O 139/06) ähnlich wie das Landgericht Köln.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. verneinte wiederum eine Haftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige bei Musikdownload über Filesharingsysteme (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07). Zur Begründung führte es aus, dass ohne Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung der Inhaber des Internetanschlusses nicht dazu verpflichtet ist, seine Familienangehörigen bei der Nutzung des Internetanschlusses zu überwachen.

 

Erfreulich ist zwar, dass die Richter des Amtsgerichts Frankfurt a. M. sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. den Blick für die Realität behalten und den Eltern nicht unerfüllbare Überwachungspflichten aufbürden. Auf Grund des Umstandes, dass der Abmahner bei Urheberrechtsverletzungen im Internet den Gerichtsort jedoch frei bestimmen kann (sog. fliegender Gerichtsstand, vgl. § 32 ZPO) und die Abmahnkanzleien selbstverständlich genau wissen, wo sie eine abmahnfreundliche Rechtsprechung zu erwarten haben, steht zu befürchten, dass sie die Gerichte entsprechend ihrer Erfolgschancen auswählen, so dass die Frankfurter Gerichte in naher Zukunft wohl nicht mehr so häufig angerufen werden.

 

Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte bei weiteren Gerichten durchzusetzen vermag oder aber der Bundesgerichtshof ein richtungsweisendes Urteil erlässt.

 

Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Ivonne Nickel

 

 

 

 

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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