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Weitere Schlappe
für Tauschbörsen-Abmahner: Tauschbörsen-Nutzer müssen zu Hause verklagt
werden
Bei
Rechtsverstößen im Internet gibt es oftmals einen sogenannten "fliegenden
Gerichtsstand". Mit der Argumentation, dass die Rechtsverletzung ja überall
möglich ist, kann dann auch "überall" geklagt werden. Dies nennt man den
fliegenden
Gerichtsstand. Der fliegende Gerichtsstand hat für Abmahner durchaus
Vorteile:
Zum einen haben
bestimmte Gerichte sich bereits ausführlich mit dem Thema befasst und die
Rechtsprechung ist abschätzbar. Zum anderen kann man die Abgemahnten durch eine
weite Anreise oder zusätzliche Rechtsanwaltskosten durch eine Vertretung vor Ort
"quälen". Nicht umsonst ist es so, dass sich im Tauschbörsenbereich die Gerichte
in München, Hamburg und Frankfurt hervorgetan haben.
Wie wir aus
eigener Erfahrung wissen, sehen andere als die "üblichen Gerichte" die
Rechtslage jedoch durchaus anders.
Das Amtsgericht
Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss vom 21.08.2009, Az.: 31 C
1141/09-16, bei einer Tauschbörsen-Klage sich für örtlich unzuständig erklärt
und den Rechtsstreit an das Wohnort-Gericht des Abgemahnten verwiesen. Der
Beschluss ist insofern mehr als positiv, als dass das Amtsgericht Frankfurt sich
in letzter Zeit durch sehr weitreichende und nach unserer Auffassung nicht immer
überzeugende Tauschbörsen-Urteile ausgezeichnet hat. Dies wiederum kann zur
Folge haben, dass ein Amtsgericht bspw. mit einer großen Anzahl von Verfahren
belegt wird, ein Anlass für den entscheidenden Richter sich zu fragen, wie man
diesen Berg von Arbeit wieder vom Tisch bekommt.
Die Entscheidung
ist durchaus ausführlich begründet und nachvollziehbar. Es heißt insofern in der
Entscheidung:
Im Gegensatz zu
dem Verbreitungsbereich von Presseerzeugnissen ist die weltweite Abrufbarkeit
eines Internetangebotes nicht notwendiger Weise vom Anbietenden bezweckt sondern
eine zwangsläufig technische bedingte Begebenheit des hierfür verwendeten
Mediums. Dabei steht der Gegensatz zu der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes durch Presseerzeugnisse zudem dahingehend, dass der
Handlungserfolg erst die tatsächliche Handlung, nämlich das Einstellen des
Angebotes im Internet, die Urheberrechtsverletzung unmittelbar bewirkt, womit
die Begründung von Handlungs- und Erfolgsort notwendig zeitlich zusammenfällt.
(...) Da es für die Verletzungshandlung auf den Erfolgsort nur dann ankommt,
wenn nicht bereits die Handlung den Erfolg vollenden könnte, kann der zitierten
Rechtsprechung des BGH folgend ein fliegender Gerichtsstand für
Urheberrechtsverletzungen im Internet gar nicht begründet werden. Weiterhin versteht das
Gericht den Wortlaut des § 32 ZPO so, dass er im Grundsatz gerade nicht eine
unbeschränkte Vielzahl von Gerichtsständen erfasst. Denn § 32 ZPO spricht
grammatikalisch betrachtet im Singular, nämlich von einem Gericht und
einem Bezirk (im Gegensatz zu den "Klagen"). (...) Die Annahme eines
fliegenden Gerichtsstandes, begründet durch eine im Internet begangene
Urheberrechtsverletzung hält auch der historischen Auslegung des § 32 ZPO nicht
stand, da die Möglichkeiten des Internet dem Gesetzgeber des § 32 ZPO nicht
bekannt waren.
Neues Gericht,
neues Glück kann man somit sagen. Andere als die üblichen Gerichte stellen
durchaus einmal Fragen, die einer Klärung bedürfen, wie bspw. die hoch
interessante Frage, wie Tauschbörsen-Abmahneranwälte eigentlich bezahlt
werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt,
Rostock
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