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Verbreitung
von Fernseh- und Radiomitschnitten über Filesharing-Programme
Der
Mitschnitt von Radio- und Fernsehsendungen ist grundsätzlich erlaubt. Im
Gegenzug ist gemäß § 54 Urhebergesetz eine Abgabepflicht für Audio- und
Videokassetten vorgesehen, über die Lizenzgebühren an die Urheber abgeführt
werden.
Eine
Weitergabe von Radiosendungen und Filmen über das Internet, insbesondere über
Filesharing-Programme ist jedoch nicht erlaubt. Zulässig wäre dies nur, wenn es
sich um eine Privatkopie gemäß § 53 Urhebergesetz handeln würde. Dies ist jedoch
nur dann der Fall, wenn der Mitschnitt zum privaten Gebrauch vervielfältigt
wird. Eine Vervielfältigung liegt auch beim Anbieten eines Mitschnitts über eine
Filesharing-System vor. Da die Nutzer, die den Mitschnitt herunterladen nicht
bekannt sind, ist weder das Anbieten noch der Download derartiger Mitschnitte
erlaubt.
Auch
Mitschnitte von Live-Konzerten, sogenannte Bootlegs unterliegen dem
urheberrechtlichen Schutz und dürfen nicht verbreitet werden.
Aufgrund
internationaler urheberrechtlicher Abkommen kommt es hierbei in der Regel nicht
darauf an, ob es sich um inländische oder ausländische Fernsehmitschnitte oder
Filme handelt.
Neben
Schadenersatzansprüchen des Urhebers ist das unerlaubte Verbreiten von Radio-
und Fernsehmitschnitten im Internet strafbar. Gemäß § 106 Urhebergesetz droht
eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, wird der Mitschnitt
verkauft drohen gemäß § 108 a Urhebergesetz sogar Freiheitsstrafen bis zu 5
Jahren oder Geldstrafe.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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