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Zwischenbilanz - relative Ruhe bei Tauschbörsenabmahnungen durch Gesetzesänderung zum 01.09.2008: Altfälle werden ausgepresst

 

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 01.09.2008 ist relative Ruhe an der Tauschbörsenfront eingekehrt. Zum 01.09.2008 ist das Urheberrecht durch das "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" geändert worden. Wesentliche Folge für Tauschbörsenabmahnungen war zum einen, dass die Urheber darauf verwiesen wurden, die Frage, wer Inhaber einer bestimmten IP-Adresse ist, gerichtlich geltend zu machen, anstatt der Staatsanwaltschaft diese Arbeit zu überlassen. Des Weiteren können bei einfach gelagerten Fällen nur noch Anwaltskosten von 100,00 Euro brutto geltend gemacht werden.

 

Seitdem, so unsere Erfahrung, gibt es nicht mehr so viele Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf Grund einer Tauschbörsennutzung. Unsere Vermutung ist, dass die weitaus geringe Zahl von Abmahnungen weniger mit der Tatsache zusammenhängt, dass diese Abmahnungen für die entsprechenden Anwaltskanzleien nicht mehr so lukrativ sind. Vielmehr ist es ein erheblicher Umstand, im Einzelfall gerichtlich Auskunftsansprüche geltend zu machen, wer Inhaber eines Internetanschlusses bzw. einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt ist. Nicht nur, dass die Rechtsprechung nicht ganz eindeutig ist, was die Frage der Gewerblichkeit angeht, nur in diesem Fall gibt es entsprechende Auskunftsansprüche, die entprechenden Anträge sind auch mit Kosten verbunden, die durch die Urheber erst einmal verauslagt werden müssen.

 

Unsere Vermutung ist, dass die Rechnung anders aufgegangen ist, als durch den Gesetzgeber beabsichtigt. Während der Gesetzgeber in erster Linie durch die Beschränkung der Anwaltskosten auf 100,00 Euro die Tauschbörsenabmahnungen begrenzen wollte, ist es nach unserem Eindruck rein tatsächlich der nunmehr gerichtlich geltend zu machende Auskunftsanspruch, der massenhaften Tauschbörsenabmahnungen einen Riegel vorschiebt.

 

Aus der Beratungspraxis können wir zwei Folgen dieser geänderten Rechtslage beobachten:

 

Zum einen werden nunmehr Altfälle verfolgt, bei denen auf Grund der geringen Anzahl der Dateien eine Abmahnung wohl nicht als besonders lukrativ erschien. So sind uns durchaus Fälle bekannt, in denen Tauschbörsennutzungen, die bereits  zwei Jahre her sind, bei denen es jedoch nur um wenige Titel ging, nunmehr zum Gegenstand von Abmahnungen werden. Zum anderen ist es so, dass in vielen Fällen, in denen zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, Anwaltskosten und Schadensersatz jedoch nicht beglichen wurde, die entsprechenden Urheber und ihre Anwaltskanzleien nunmehr Inkassobüros beauftragt haben, um aus den Altfällen Anwaltskosten und Schadenersatz einzutreiben.

 

Gerade vor dem Hintergrund, dass Tauschbörsenabmahnungen in erster Linie durch Rechtsanwälte ausgesprochen wurden, dürfte es für die  Urheber problematisch sein, nun noch ergänzend Inkassokosten geltend zu machen.

 

Hinsichtlich der Berechtigung derartiger Forderungen kommt es auf den Einzelfall an. Wir dürfen zudem darauf hinweisen, dass die Rechtslage hier nicht als eindeutig geklärt betrachtet werden kann.

 

Stand:12/2008

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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