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Zwischenbilanz - relative Ruhe bei Tauschbörsenabmahnungen durch
Gesetzesänderung zum 01.09.2008: Altfälle werden ausgepresst
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Im
Gegensatz zur Rechtslage vor dem 01.09.2008 ist relative Ruhe an der
Tauschbörsenfront eingekehrt. Zum
01.09.2008 ist das Urheberrecht durch das "Gesetz zur Verbesserung der
Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" geändert worden. Wesentliche Folge für Tauschbörsenabmahnungen war zum einen, dass
die Urheber darauf verwiesen wurden, die Frage, wer Inhaber einer bestimmten
IP-Adresse ist, gerichtlich geltend zu machen, anstatt der Staatsanwaltschaft
diese Arbeit zu überlassen. Des Weiteren können bei einfach gelagerten Fällen
nur noch Anwaltskosten von 100,00 Euro brutto geltend gemacht werden.
Seitdem,
so unsere Erfahrung, gibt es nicht mehr so viele Abmahnungen wegen
Urheberrechtsverletzungen auf Grund einer Tauschbörsennutzung. Unsere Vermutung
ist, dass die weitaus geringe Zahl von Abmahnungen weniger mit der Tatsache
zusammenhängt, dass diese Abmahnungen für die entsprechenden Anwaltskanzleien
nicht mehr so lukrativ sind. Vielmehr ist es ein erheblicher Umstand, im
Einzelfall gerichtlich Auskunftsansprüche geltend zu machen, wer Inhaber eines
Internetanschlusses bzw. einer bestimmten IP-Adresse zu einem bestimmten
Zeitpunkt ist. Nicht nur, dass die Rechtsprechung nicht ganz eindeutig ist, was
die Frage der Gewerblichkeit angeht, nur in diesem Fall gibt es entsprechende
Auskunftsansprüche, die entprechenden Anträge sind auch mit Kosten verbunden,
die durch die Urheber erst einmal verauslagt werden müssen.
Unsere
Vermutung ist, dass die Rechnung anders aufgegangen ist, als durch den
Gesetzgeber beabsichtigt. Während der Gesetzgeber in erster Linie durch die
Beschränkung der Anwaltskosten auf 100,00 Euro die Tauschbörsenabmahnungen
begrenzen wollte, ist es nach unserem Eindruck rein tatsächlich der nunmehr
gerichtlich geltend zu machende Auskunftsanspruch, der massenhaften
Tauschbörsenabmahnungen einen Riegel vorschiebt.
Aus
der Beratungspraxis können wir zwei Folgen dieser geänderten Rechtslage
beobachten:
Zum
einen werden nunmehr Altfälle verfolgt, bei denen auf Grund der geringen Anzahl
der Dateien eine Abmahnung wohl nicht als besonders lukrativ erschien. So sind
uns durchaus Fälle bekannt, in denen Tauschbörsennutzungen, die bereits zwei Jahre her sind, bei denen es jedoch
nur um wenige Titel ging, nunmehr zum Gegenstand von Abmahnungen werden. Zum
anderen ist es so, dass in vielen Fällen, in denen zwar eine
Unterlassungserklärung abgegeben wurde, Anwaltskosten und Schadensersatz jedoch
nicht beglichen wurde, die entsprechenden Urheber und ihre Anwaltskanzleien
nunmehr Inkassobüros beauftragt haben, um aus den Altfällen Anwaltskosten und
Schadenersatz einzutreiben.
Gerade
vor dem Hintergrund, dass Tauschbörsenabmahnungen in erster Linie durch
Rechtsanwälte ausgesprochen wurden, dürfte es für die Urheber problematisch sein, nun noch
ergänzend Inkassokosten geltend zu machen.
Hinsichtlich
der Berechtigung derartiger Forderungen kommt es auf den Einzelfall an. Wir
dürfen zudem darauf hinweisen, dass die Rechtslage hier nicht als eindeutig
geklärt betrachtet werden kann.
Stand:12/2008
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock
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