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Fernabsatzrecht auch bei telefonischer Bestellung bei Vertragsschluss durch den Briefträger gegeben (Schleswig-Holsteinisches OLG vom 28.08.2003)

 

Bei bestimmten Vertriebsformen stellt sich die Frage, ob Fernabsatzgeschäfte gemäß § 312 b ff BGB gegeben sind. Diese haben die zwingende Verpflichtung zur Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberechte zur Folge. Mit dieser Frage hatte sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil  vom 28.08.2003, AZ: 4 O 128/01, zu beschäftigen (auf jurpc.de).

 

Neben inhaltlich interessanten Fragen ist besonders bemerkenswert, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, so dass der Bundesgerichtshof hier die Gelegenheit hat, eine Stellungnahme abzugeben. Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen.

 

Die Beklagte betrieb folgenden Geschäftsablauf:

 

Auf entsprechende telefonische Bestellung vom Kunden hin, bereitete die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vor, mit dem ein Handy und Chipkarte an den Kunden per Postident-Verfahren versandt wurde. Bei diesem Verfahren überprüft der Postzusteller die Identität des  Empfängers, händigt die Sendung nach Leistung mehrerer Unterschriften aus und benachrichtigt anschließend die Beklagte, die den Telefonanschluss frei schaltet. Ein Widerrufsrecht räumt die Beklagte ihren Kunden nicht ein. Sie vertritt die Auffassung, dass der  Vertrag erst durch Unterzeichnung des vom Postzusteller vorgelegten Vertrages zu Stande kommt, somit kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.

 

Nach wohl zutreffender Ansicht des Senates erfolgt der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, es liegt somit ein Fernabsatzvertrag vor. Dies erfolgt in erster Linie durch Anruf des Kunden bei Bestellhotline der Beklagten. Eine Annahme des Vertrages erfolgt, wohl dogmatisch zutreffend, dadurch, dass die Beklagte die bestellte Leistung zum Versand bringt, nicht erst durch Unterschrift beim Kunden. Das Postidentverfahren sei in diesem Zusammenhang lediglich eine besondere Modalität des Versandes. Durch Absendung des bestellten Produktes gibt die Beklagte jedenfalls nach außen zu erkennen, dass sie den Vertrag zu Stande kommen lassen will.

 

Auch die Vertragsannahme erfolgt, so der Senat, unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Im Gesetzgebungsverfahren ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auch der Vertragsschluss nach § 151 BGB als Fernabsatzgeschäft anzusehen ist. § 151 BGB bestimmt die Annahme einer Willenserklärung ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden.

 

Demzufolge ist die Beklagte verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechtes zu informieren.

 

Selbstverständlich war es für den Senat, dass die fehlende Belehrung des Widerrufsrechtes einen Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs darstellt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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