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FAQ zur neuen Widerrufsbelehrung ab dem 01.04.2008

Ihre Fragen zur neuen Musterwiderrufsbelehrung

Zum 01.04.2008 tritt ein neues Muster für die Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung in Kraft.

Den Text der neuen Belehrungen finden Sie hier.

Wenn wir im Rahmen dieser FAQ-Liste von der Widerrufsbelehrung sprechen, ist damit in der Regel auch gleichzeitig die Rückgabebelehrung gemeint.

  1. Warum gibt es neue Muster-Widerrufsbelehrung?
  2. Ab wann gilt die neue Widerrufsbelehrung?
  3. Was ist mit der alten Widerrufsbelehrung? Gibt es Übergangsfristen?
  4. Wird dies das endgültige Muster der Widerrufsbelehrung werden?
  5. Was ändert sich im Rahmen des Widerrufsrechtes auf Grund des neuen Musters?
  6. Sollte man als Internethändler weiterhin das alte Muster mit den entsprechenden Änderungen gemäß der Rechtsprechung verwenden oder das neue Muster verwenden?
  7. Was muss ich bei Verwendung des Musters in meinem Internetshop oder bei eBay beachten?
  8. Ich bin in der Vergangenheit auf Grund einer falschen Widerrufsbelehrung abgemahnt worden. Gibt es hier etwas besonderes zu beachten?
  9. Ich habe meinen eBay-Auftritt bzw. meinen Internetshop durch Sie beraten lassen. Erhalte ich von Ihnen Informationen über die neue Widerrufsbelehrung?

1. Warum gibt es neue Muster-Widerrufsbelehrung?

Die bisherige Muster-Widerrufsbelehrung ist in vielen Punkten durch die Rechtsprechung als wettbewerbswidrig angesehen worden. Bspw. sind hier zu nennen die Fragen zum Fristbeginn und zum Wertersatz bei eBay. Einen Überblick finden Sie in unseren Informationen zum Widerrufsrecht . Der Gesetzgeber wollte eine abmahnsicherere Widerrufsbelehrung für den Internethandel schaffen.

2. Ab wann gilt die neue Widerrufsbelehrung?

Die neue Widerrufsbelehrung gilt ab dem 01.04.2008. Wir halten es im Übrigen nicht für problematisch, bereits vor dem 01.04.2008 das neue Muster zu verwenden.

3. Was ist mit der alten Widerrufsbelehrung? Gibt es Übergangsfristen?

§ 16 der BGB-Informationspflichtenverordnung enthält eine Überleitungsregelung. Widerrufsbelehrungen, die dem bis zum 31.03.2008 geltenden Muster entsprechen, können weiter verwendet werden, wenn sie dem Verbraucher bis zum 30.09.2008 in Textform mitgeteilt werden. Wichtig für dieses Datum ist somit die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (per Email oder ausgedruckt der Ware beigefügt).

4. Wird dies das endgültige Muster der Widerrufsbelehrung werden?

Nein. Das Bundesministerium der Justiz wird demnächst Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten, das auch eine Musterbelehrung enthalten soll. Die Neufassung des Musters ist somit nur ein Zwischenschritt auf dem Weg zu einem Muster in einem Gesetz. Wann das Gesetz kommen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar.

5. Was ändert sich im Rahmen des Widerrufsrechtes auf Grund des neuen Musters?

Die neue Muster-Widerrufsbelehrung regelt den Fristbeginn für den Beginn der Widerrufsfrist anders. Während früher der genaue Beginn der Frist mit dem Wort 'frühestens' nur sehr unzureichend umschrieben wurde, orientiert sich der Fristbeginn jetzt an dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform, dem Erhalt der Ware und der Erfüllung verschiedener rechtlicher Informationen. Des Weiteren hat der Gesetzgeber trotz überwiegend anders lautender OLG-Rechtsprechung geregelt, dass bei eBay ein Wertersatz für eine  bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden kann. Einige Fragen, wie bspw. die Erstattungspflicht der Hinsendekosten, dies ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, sind jedoch nicht berücksichtigt worden. Hinzukommt, dass die Regelungen zum Fristbeginn für den Laien eigentlich unverständlich sind.

6. Sollte man als Internethändler weiterhin das alte Muster mit den entsprechenden Änderungen gemäß der Rechtsprechung verwenden oder das neue Muster verwenden?

Wir empfehlen, das neue Muster zu verwenden, da dort die wesentlichen Punkte aus der Rechtsprechung berücksichtigt wurden.  Zudem enthält § 14 BGB-Info-V eine Regelung, dass die Belehrung den rechtlichen Voraussetzungen entspricht, wenn das unveränderte Muster verwendet wird. Eine Alternative wäre es ggf., abzuwarten, ob der Gesetzgeber es "schafft", bis zum 30.09.2008 das Muster als Gesetz zu erlassen. Dann wäre Rechtssicherheit gegeben. Ob dies bis zum 30.09.2008 jedoch erfolgen wird, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen. 

7. Was muss ich bei Verwendung des Musters in meinem Internetshop oder bei eBay beachten?

Das Muster zur Widerrufsbelehrung enthält verschiedene Gestaltungshinweise. Die Gestaltungshinweise sind zu berücksichtigen bei Verwendung des Musters im Internethandel. Weitere Modifikationen sind für eBay zu machen. Dort gelten die Gestaltungshinweise für den Fall, dass das Muster vor Vertragsschluss nicht in Textform angewandt wird. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsdauer (1 Monat) und den Wertersatz. Bei besonderen Finanzierungsgestaltungen, wie bspw. einer Finanzierung über Kreditverträge, sind noch weitere Modifikationen und Ergänzungen vorzunehmen.
Achten Sie darauf, dass Sie an sämtlichen Stellen die Widerrufsbelehrung abändern, d. h. bei eBay bspw. auf der Angebots- und der Mich-Seite, ferner in den Informationen, die der Kunde nach Vertragsschluss in Textform erhält (Email). Falls Sie die Widerrufsbelehrung ausgedruckt der Ware beifügen, müssen Sie dies auch abändern. Im Internetshop betreffen die Änderungen entsprechende Links auf die Widerrufsbelehrung, ggf. die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Widerrufsbelehrung, der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung im Rahmen des Bestellablaufes, ggf. im Rahmen nach der Bestellung in der Druckfunktion und vor allen Dingen in der Bestelleingangsbestätigungs-Mail.
Änderungen zum Fristbeginn bei Verwendung der Widerrufsbelehrung im Internet selbst und später in Textform müssen bei Verwendung des neuen Musters nicht mehr vorgenommen werden.

8. Ich bin in der Vergangenheit auf Grund einer falschen Widerrufsbelehrung abgemahnt worden. Gibt es hier etwas besonderes zu beachten?

Ja! Sollten Sie in der Vergangenheit auf Grund Ihrer Widerrufsbelehrung abgemahnt worden sein und eine Unterlassungserklärung unterzeichnet haben oder eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten haben, sollten Sie ohne anwaltliche Beratung das neue Muster auf keinen Fall verwenden. Hintergrund ist, dass die Formulierung der Unterlassungserklärung oder einer einstweiligen Verfügung ggf. so weit gefasst ist, dass das neue Muster ohne entsprechende Änderungen nicht übernommen werden kann. Lassen Sie sich in diesem Fall auf jeden Fall anwaltlich beraten.

9. Ich habe meinen eBay-Auftritt bzw. meinen Internetshop durch Sie beraten lassen. Erhalte ich von Ihnen Informationen über die neue Widerrufsbelehrung?

Ja. Mandanten, die unseren Updateservice-Newsletter abonniert haben, werden über die neue Widerrufsbelehrung ausführlich informiert.

Stand: 13.03.2008

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock

 

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