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Durch internetrecht-rostock.de geklärt: Wer falsch abmahnt, muss bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten tragen

Wer A sagt, der muss bekanntermaßen auch B sagen. Etwas anders sieht die Sache dagegen aus, wenn man mit einer Abmahnung einen konkreten Unterlassungsanspruch geltend macht. Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, dann sollte der Abmahner im gerichtlichen Verfahren schon den ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiterverfolgen. Anderenfalls kann der Abgemahnte nämlich ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis erklären. Das Gericht gibt dann zwar in der Sache selbst dem Abmahner Recht, allerdings muss der Abmahner die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen. Dies hat das LG Dessau-Roßlau in einem aktuellen Urteil klargestellt (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.03.2013, Az.: 3 O 15/13).

Was war geschehen?

Ein Wettbewerbsverein hatte einen Shop-Betreiber abgemahnt, weil dieser bei den Informationen zu den Liefer- und Versandkosten die Hinweise “unversicherter Versand” und “unversichert” gegeben hatte. Dementsprechend sah die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine Unterlassungsverpflichtung vor, die Hinweise “unversicherter Versand” und “unversichert” zukünftig nicht mehr zu verwenden. Der Shop-Betreiber änderte daraufhin die Darstellung der Liefer- und Versandkosten und gab die geforderte Unterlassungserklärung ab. Fortan verwendete er die Hinweise nicht mehr. Stattdessen stellte er in einer Versandkosten-Übersicht verschiedene Versandarten gegenüber und wies bei einigen der Versandarten darauf hin, dass der Versand versichert erfolge. Daraufhin ließ der Wettbewerbsverein – diesmal immerhin vertreten durch Rechtsanwälte – eine neue Abmahnung aussprechen und forderte eine Erklärung, dass das in der abgegebenen Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafeversprechen nach dem sogenannten neuen Hamburger Brauch mit der Maßgabe gelten solle, dass ein fester Mindestbetrag von 3.100,00 Euro als Untergrenze der im Verletzungsfall zu bestimmenden Vertragsstrafe als vereinbart gilt. Mit dem entsprechenden Anwaltsschreiben wandte sich der Shop-Betreiber nunmehr an Internetrecht-Rostock.de. Da die geforderte Erklärung nicht so recht zu dem gerügten Wettbewerbsverstoß passte, lehnten wir die Abgabe der geforderten Erklärung für den Shop-Betreiber ab. Zu diesem Zeitpunkt haben wir uns bereits gefragt, welchen Antrag die Rechtsanwälte des Wettbewerbsvereins im einstweiligen Verfügungsverfahren wohl stellen würden. Die Unterlassung der Verwendung der Hinweise “unversicherter Versand” und “unversichert” konnte der Wettbewerbsverein ja schlecht fordern, denn die Hinweise wurden unstreitig nicht mehr verwendet. Die Unterlassung der Verwendung der geänderten Informationen zu den Liefer- und Versandkosten war andererseits nicht gefordert worden. Vielleicht kommt Ihnen die Situation vom Dame-Spiel ein wenig bekannt vor. Wir waren jedenfalls gespannt, wie der Unterlassungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren lauten würde.

In der Abmahnung hüh, vor Gericht aber hott – sofortiges Anerkenntnis, aber flott!

Bei der Vorbereitung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung muss dann auch den Rechtsanwälten des Wettbewerbsvereins klar geworden sein, dass die zunächst geforderte Unterlassung nicht so recht zu der gerügten geänderten Darstellung der Liefer- und Versandkosten passte. Also beantragten die Rechtsanwälte des Wettbewerbsvereins dann doch lieber die Untersagung der geänderten Darstellung der Informationen zu den Liefer- und Versandkosten. Da eine solche Unterlassung zuvor jedoch gerade nicht gefordert worden war, stand dem Shop-Betreiber nunmehr die Möglichkeit offen, ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis zu erklären. Wäre nämlich in der Abmahnung der richtige Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden, so hätte der Shop-Betreiber durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ein gerichtliches Verfahren vermeiden können. So jedoch wurde er hinsichtlich des richtigen Unterlassungsanspruchs quasi mit einem gerichtlichen Verfahren überfallen. Für ein derart forsches Vorgehen, durch das letztlich auch die Gerichte unnötig in Anspruch genommen werden, sieht der Gesetzgeber jedoch eine Strafe vor. Gibt ein Abgemahnter nämlich keinen Anlass zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung, so muss der Abmahner die Kosten des eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen, wenn der Abgemahnte den Unterlassungsanspruch im gerichtlichen Verfahren sofort anerkennt. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Kostentragung bei einem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO. Und von genau dieser Möglichkeit machten wir sodann für den Shop-Betreiber Gebrauch. Wie zu erwarten war, verurteilte das Landgericht Dessau-Roßlau den Shop-Betreiber zwar in der Sache selbst zur Unterlassung. Es entschied jedoch auch, dass der Wettbewerbsverein die Kosten des eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen habe. Hierzu heißt es in dem Urteil:

“Der Verfügungsbeklagte wurde bezüglich des vorliegenden Streitgegenstandes vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt. Mit dem Schreiben des Verfügungsklägers vom 21.02.2013 wurde das Verhalten der Verfügungsbeklagten nicht in der Weise, wie es im Unterlassungsantrag wiedergegeben wird, beanstandet und damit zugleich nicht wirksam abgemahnt.”

Was bleibt, ist die Frage nach dem Warum.

Vermutlich werden Sie sich fragen, weshalb die Rechtsanwälte des Wettbewerbsvereins denn eigentlich in der zweiten Abmahnung den falschen Unterlassungsanspruch geltend gemacht haben. Eine berechtigte Frage. An dieser Stelle müssen wir gestehen, dass wir bislang eine Information vorenthalten haben: Und tatsächlich wurde mit dem zweiten Abmahnschreiben auch ein Vertragsstrafenanspruch geltend gemacht. Die Begründung des Vertragsstrafenanspruchs lautete:

“Zwar haben Sie hier die Wörter “unversicherter Versand” und “unversichert” gestrichen, indem Sie doch gleichwohl unter der Spalte “Besonderheiten” zwischen einem unversicherten und einem versicherten Versand differenzieren. Indem Sie jedoch überall dort, wo ein versicherter Versand erfolgt, auf diesen für den Kunden scheinbaren Vorteil hinweisen, erwecken Sie wiederum den Eindruck, der Kunde müsse überall dort, wo nicht ein (teurerer) versicherter Versand erfolge, mit dem Versandrisiko leben. Dies stellt jedenfalls einen kerngleichen Verstoß gegen Ihr Unterlassungsversprechen dar.”

Diese Argumentation wollten die Rechtsanwälte des Wettbewerbsvereins wohl nicht dadurch entkräften, dass ein anderer Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird als in der ersten Abmahnung. Dann wäre nämlich auf den ersten Blick aufgefallen, dass sich der Vorwurf in der ersten Abmahnung auf einen anderen Sachverhalt bezog als der Vorwurf in der zweiten Abmahnung. Offenbar wollte man aber unbedingt sowohl eine neue Abmahnung aussprechen als auch Vertragsstrafe geltend machen. Da verwundert es kaum, dass mit der zweiten Abmahnung dann auch gleich noch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten geltend gemacht worden ist, obwohl der Wettbewerbsverein doch eigentlich in der Lage sein sollte, aus eigener Kraft eine Abmahnung auszusprechen.

Landgericht Freiburg sieht den Sachverhalt ähnlich

Ähnlich hat aktuell das Landgericht Freiburg (LG Freiburg, Urteil vom 04.01.2013, Az.: 12 O 127/12) entschieden. Auch hier war Abmahner und Kläger ein Wettbewerbsverein. Abgemahnt worden war wegen einer fehlerhaften Kennzeichnung von weißer Ware (Geschirrspüler und Kühlschränke).

Nach einem sofortigen Anerkenntnis hatte der Wettbewerbsverein auch hier die Kosten zu tragen.

In diesem Fall war der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden.

“In dieser Abmahnung muss der Unterlassungsgläubiger mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten er in tatsächlicher Hinsicht beanstandet. Der Vorwurf muss dabei mit dem Antrag in einem späteren Gerichtsverfahren im Kern übereinstimmen, eine lückenhafte oder unrichtige Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten geht grundsätzlich zu Lasten des Abmahnenden. In einer Abmahnung muss der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (konkrete Verletzungsform) so genau angegeben sein, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen kann und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann.

Dies schließt es allerdings im Einzelfall nicht aus, an die Abmahnung unterschiedliche Anforderungen zu stellen, je nach den konkreten Verhältnissen des Sachverhalts, bspw. dann, wenn der Abgemahnte auch ohne diese Angaben zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er zur Vermeidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme abzustellen hat. Selbst dann gilt jedoch, dass der Streitgegenstand eindeutig gekennzeichnet sein muss.”

Im vorliegenden Fall ging es um Einbauküchen, die in einer Ausstellung nicht mit einem Etikett über den Energieverbrauch etc. nach EnVKV gekennzeichnet waren. Es wurde auf einen Testbesuch an einem bestimmten Datum hingewiesen. Des Weiteren wurden zwei Fotos übersandt, die anlässlich des Testbesuches angefertigt worden waren. Eines der Fotos betraf jedoch nicht das Geschäft des Abgemahnten. Auf dem anderen Foto war ein Backofen in einer Einbauküche zu sehen. Hinsichtlich des Ofens hatte der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben. Da auf dem Foto jedoch keine Kühl- oder Gefriergeräte zu sehen waren, blieb dieser Vorwurf unklar.

Folge war, dass der Abgemahnte nach einer Klage ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben hatte und die Kosten des Verfahrens tragen musste.

Das Landgericht Freiburg führt hierzu aus:

“Grundsätzlich hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ist jedoch nach § 93 ZPO eine Ausnahme zu machen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und er, was vorliegend unstreitig der Fall ist, den Anspruch sofort anerkennt.”

Dem abmahnenden Wettbewerbsverein sind hier offensichtlich die Sachverhalte durcheinandergeraten oder auf Grund der Vielzahl der Abmahnungen ist schlampig gearbeitet worden.

Auch in diesem Fall zeigt sich, wie wichtig es ist, den Inhalt einer Abmahnung sorgfältig zu überprüfen. Selbst bei bekannten Wettbewerbsvereinen, die vielfach abmahnen, können Fehler passieren.

Wir beraten Sie.

 

Stand: 05/2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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