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Wieder einmal schlechte Nachrichten zum Widerrufsrecht: Hinsendekosten sind gemäß Schlussantrag des Generalanwalts vor dem Europäischen Gerichtshof zu erstatten

 

Die Frage der Erstattung der Hinsendekosten im Falle des Widerrufes ist bisher ungeklärt. Einige deutsche Gerichte, wie bspw. das LG Karlsruhe oder das OLG Karlsruhe, hatten im Falle des Widerrufes die Hinsendekosten als erstattungsfähig angesehen.

 

Der Bundesgerichtshof hatte am 01.10.2008 diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Am 28.01.2010 hat der Generalanwalt vor dem EuGH, Paolo Mengozzi, in dem Verfahren C-511/08 Verbraucherzentrale Nordrhein-Westphalen e. V. ./. Heinrich Heine GmbH den Schlussantrag gehalten.

 

In den allermeisten Fällen ist es so, dass der Europäische Gerichtshof dem Schlussantrag folgt, wie bspw. zuletzt bei der Frage des Wertersatzes im deutschen Widerrufsrecht. Bereits diese Entscheidung des EuGH war davon geprägt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufes keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen. Damals ging es um die Frage des Wertersatzes für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. In dem Schlussantrag heißt es insofern:

 

"...

44.            Wenn das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 darin besteht, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, lässt sich die Richtlinie nicht dahin auslegen, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs die Lieferkosten auferlegt. Die Auferlegung dieser Kosten würde zweifelsohne eine negative finanzielle Folge darstellen, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Ausübung des fraglichen Rechts abzuhalten - und das nicht nur beim Kauf von geringwertigen Waren, bei denen die Lieferkosten einen wesentlichen Teil der vom Verbraucher geleisteten Zahlung ausmachen.

45.      Überdies soll das Widerrufsrecht, wie der Gerichtshof im oben angeführten Urteil Messner ausgeführt hat, den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren().

46.      Beim „klassischen“ Kaufvertrag hat der Verbraucher a) die Möglichkeit, den Kaufgegenstand zu prüfen, b) entscheidet sich sofort für oder gegen einen Vertragsabschluss und c) kann im Fall des Vertragsabschlusses frei zwischen unterschiedlichen Möglichkeiten wählen: Er kann entweder selbst die gekaufte Ware mitnehmen und auf diese Weise die Lieferkosten vermeiden oder ein Unternehmen seiner Wahl mit der Lieferung beauftragen und hierbei die Kosten optimieren. Bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz hingegen entscheidet a) der Lieferer über die Lieferbedingungen und -modalitäten, b) steht der Vertrag unter einem Widerrufsvorbehalt und c) entscheidet der Verbraucher über die Art der Rücksendung der Ware. 

47.      Was den Vertragsabschluss im Fernabsatz betrifft, so räumt die Richtlinie 97/7 im Interesse einer möglichst ausgeglichenen Kostenverteilung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, dem Verbraucher die direkten Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, d. h. ihn die finanziellen Folgen seiner Wahl tragen zu lassen, denn wenn sich der Verbraucher für eine äußerst kostspielige Rücksendeart entscheidet, die in keinem Verhältnis zum Wert der Ware steht, wäre es unbillig, die Kosten für diese Rücksendung dem Lieferer aufzubürden, da dieser die Entscheidung des Verbrauchers über die Art der Lieferung nicht beeinflussen kann.

48.      Dem Lieferer im Fall des Widerrufs die Kosten der Zusendung aufzuerlegen, folgt derselben Linie der fairen Kostenverteilung, da der Lieferer beim Versand der Ware an den Verbraucher frei die Lieferart wählen kann, indem er die Ware entweder selbst befördert oder einen Unterlieferanten oder ein Zustellunternehmen beauftragt.

49.      Dass die Lieferkosten vom Lieferer zu tragen sind, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, erklärt sich außerdem aus wirtschaftlichen Gründen. Für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz braucht der Lieferer nämlich im Normalfall kein Ladengeschäft oder keinen Geschäftsraum und spart folglich die damit verbundenen Ausgaben. Auf diese Weise wird die finanzielle Belastung des Lieferers durch die Auferlegung der Lieferkosten im Fall des Widerrufs - der im Übrigen nicht alle Vertragsabschlüsse betrifft - durch die Einsparungen wettgemacht, die er erzielt, weil er keine Ausgaben für die Führung eines Ladengeschäfts hat.

50.      Aufgrund der vorstehenden Ausführungen würde die Ausgewogenheit der Risiko- und Lastenverteilung im Fall eines Fernabsatzvertrags, der vom Verbraucher widerrufen worden ist - was die Richtlinie 97/7 ihm erlaubt -, beeinträchtigt, wenn der Verbraucher über die direkten Kosten der Rücksendung hinaus, die ihm die Mitgliedstaaten auferlegen können, die Kosten für die Zusendung der Ware tragen müsste. ...

66.                Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten:

Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.

 

Wann der EuGH das Urteil verkünden wird, wissen wir nicht. Dies ist im Übrigen ein weiterer Punkt, den das Bundesjustizministerium neben der Frage des Wertersatzes bei der neuen Muster-Widerrufsbelehrung, die zum 11.06.2010 in Kraft treten wird, noch zu berücksichtigen hat.

 

Wir empfehlen Internethändlern, sehr sorgfältig zu beobachten, wann und wie der EuGH entscheiden wird. Wir werden Sie an dieser Stelle darüber informieren. In diesem Fall bietet es sich an, Widerrufs- oder Rückgabebelehrungen unverzüglich anzupassen.

 

Stand: 01.02.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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