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Wer hätte dies gedacht? Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software ist nicht wettbewerbswidrig (EUG)!

Manchmal schießen Verbraucher etwas über das Ziel hinaus. Inwieweit dies mit anderen Rechtsordnungen innerhalb der EU zu tun hat, können wir nicht abschließend beurteilen.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat jedenfalls einen interessanten Hintergrund:

Kauf eines Computers mit vorinstallierter Software

Ein Käufer in Frankreich kaufte im Jahr 2008 einen Laptop mit Betriebssystem und verschiedenen Softwareanwendungen. Er weigerte sich, den Endbenutzer-Lizenzvertrag zu unterzeichnen und verlangte vom Hersteller die Erstattung der Kosten der vorinstallierten Software. Der Hersteller, nämlich Sony, lehnte dies ab, schlug jedoch eine Rückabwicklung des Verkaufes vor.

Der französische Käufer lehnte dieses Angebot ab und verklagte Sony auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung für die vorinstallierte Software in Höhe von 450,00 Euro. Dies könnte man noch in irgendeiner Form nachvollziehen. Des Weiteren wurde Schadenersatz in Höhe von 2.500,00 Euro wegen unlauterer Geschäftspraktiken gefordert.

Der französische Kassationsgerichtshof hatte den Fall dem EuGH vorgelegt. Dieser hatte zu beurteilen, ob es eine unlautere Geschäftspraxis ist,

– wenn ein Computer mit vorinstallierter Software verkauft wird
– ohne, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen.

Es ging im Weiteren um ein Kopplungsangebot und zwar in der Form, dass eine Preisangabe für die einzelnen Programme fehlte.

Das war knapp… Das Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (Az: C-310/15) hat es nicht als unlautere Geschäftspraxis angesehen, wenn ein Computer mit vorinstallierter Software verkauft wird. Ausschlaggebend war hier der Umstand, dass die meisten Käufer einen Computer mit Software bevorzugen und der Käufer über die installierten einzelnen Anwendungen im Vorfeld entsprechend informiert war.

Erleichternd kam zudem hinzu, dass Sony die Möglichkeit gab, entweder die EULA zu unterzeichnen oder vom Kauf zurückzutreten.

Auch die fehlende Angabe des Preises der einzelnen Programme ist keine unlautere Geschäftspraxis.

Bisher liegt lediglich eine Pressemitteilung vor. Wir begrüßen es jedenfalls, dass der EuGH Augenmaß bewiesen hat. Die Rechtsfolgen wären weitreichend gewesen:

Auch Smartphones bspw. sind Computer mit Software. Bei dem Gedanken, dass Samsung oder Apple gezwungen wären, die Geräte auch ohne Software anzubieten, wird deutlich, dass eine andere Entscheidung des EuGH sehr weitreichende Folgen gehabt hätte.

Stand: 07.09.2016

Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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