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Das macht Eindruck: Zustellung einer Abmahnung durch den Gerichtsvollzieher. Sind die Kosten dafür erstattungsfähig? (LG Paderborn)

Eine Besonderheit des deutschen Wettbewerbsrechtes liegt darin, dass der Abmahner von dem Abgemahnten bei einer berechtigten Abmahnung den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (Abmahnkosten) verlangen kann. Streit gibt es jedoch oft über die Frage, in welcher Höhe Ersatz verlangt werden kann. Die Höhe der Pauschalen, die Wettbewerbsvereine üblicherweise als Abmahnkosten geltend machen, ist in der Vergangenheit oft Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen gewesen. Das Landgericht Paderborn musste sich in einem aktuellen Verfahren jedoch mit einer etwas ungewöhnlichen Frage auseinandersetzen:

Muss ein Abgemahnter, der auf eine Abmahnung nicht reagiert, die Kosten für die Zustellung der zweiten Abmahnung durch einen Gerichtsvollzieher in Höhe von 17,45 Euro tragen? (LG Paderborn, Urteil vom 22.07.2012, Az: 7 O 27/14). Es geht wohlgemerkt um die Zustellung einer Abmahnung, nicht um die vorgeschriebene Zustellung einer einstweiligen Verfügung.

Muss der Abgemahnte auf eine Abmahnung reagieren?

Eine Abmahnung ist eine Aufforderung zur Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens. In den meisten Fällen antwortet der Abgemahnte auf das Abmahnschreiben und gibt innerhalb der gesetzten Frist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Verpflichtet ist der Abgemahnte hierzu jedoch nicht. Die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung liegt lediglich deshalb in seinem Interesse, weil er anderenfalls befürchten muss, dass der Abmahner ein gerichtliches Verfahren einleitet, welches mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Soweit der Normalfall. Möglich ist es jedoch grundsätzlich auch, dass ohne eine Abmahnung unmittelbar ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Wer dies tut, riskiert allerdings ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis des Gegners. Dies bedeutet, dass der Gegner den klageweise geltend gemachten Anspruch sofort als berechtigt anerkennt. Dies hat dann zur Folge, dass aufgrund der fehlenden vorangegangenen Abmahnung die Kosten des gerichtlichen Verfahrens durch den Kläger zu tragen sind. Aus dieser Regelung ergibt sich für Abmahner folgendes Problem:

Was tun, wenn der Abgemahnte auf das Schreiben mit der Abmahnung nicht reagiert?

Dann stellt sich nämlich die Frage, ob der Abgemahnte die Abmahnung überhaupt erhalten hat. Wird nun direkt Klage eingereicht, besteht die Gefahr, dass der Gegner unter Bestreiten des Zugangs der Abmahnung ein sofortiges Anerkenntnis erklärt.

Zustellkosten der zweiten Abmahnung erstattungsfähig, wenn der Abmahner nicht auf die erste Abmahnung reagiert?

In einem von internetrecht-rostock.de betreuten Verfahren hatte der Verein deutscher Konsumentenbund e.V., eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Nachdem der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung reagiert hatte, ließ der abmahnende Verein die Abmahnung nochmals zustellen, und zwar durch einen Gerichtsvollzieher. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 17,45 Euro an. Nachdem der Abgemahnte auch nach der erneuten Zustellung der Abmahnung keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgab, erhob der Verein Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten nebst Zustellkosten. In dem entsprechenden Verfahren erklärte der Abgemahnte zwar ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruches und der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe der Abmahnpauschale. Er lehnte jedoch die Erstattung der Zustellkosten für die Zustellung der zweiten Abmahnung durch den Gerichtsvollzieher ab. 

Das Landgericht Paderborn hatte also die Frage zu klären, ob die Kosten für die zweite Zustellung erstattungsfähig sind oder nicht.

Zustellungskosten erstattungsfähig, aber nicht in voller Höhe!

Das Landgericht Paderborn hat entschieden, dass der abmahnende Verein von dem Abgemahnten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5,00 Euro für die Zustellung der zweiten Abmahnung verlangen kann. Einen darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch lehnte das Landgericht Paderborn ab, weil es sich nicht um erforderliche Aufwendungen des abmahnenden Vereins handle. Hierzu führte das Landgericht Paderborn aus:

“Zustellkosten, die durch die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers entstehen, sind im Allgemeinen erstattungsfähig, wenn die Partei ein berechtigtes Interesse an einer schnellen und zuverlässigen Zustellung hat. Dies kann der Fall sein, wenn Schriftstücke fristwahrend bei einem Erklärungsempfänger eingehen müssen, damit bestimmte Rechtsfolgen ausgelöst werden, wie bspw. im Falle der Abgabe einer (fristgerechten) Kündigungserklärung.

Ebenso liegt der Fall hier aber nicht. Den nach dem UWG Anspruchsberechtigten trifft nämlich keine Rechtspflicht, den Gegner vor der Einleitung gerichtlicher Schritte abzumahnen. Bei der Abmahnung handelt es sich auch nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein anschließendes Verfügungs- oder Klageverfahren; die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches wird nicht davon berührt, ob der Schuldner zuvor abgemahnt worden ist. Soweit gleichwohl von einer “Obliegenheit” des Gläubigers gesprochen werden kann, den Schuldner vor der Einleitung gerichtlicher Schritte abzumahnen, ist dies deshalb der Fall, weil das Unterbleiben der Abmahnung für den Gläubiger nachteilige Rechtsfolgen haben kann, die insbesondere darin begründet liegen, dass der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klaganspruch sofort anerkennt, in der Regel so behandelt wird, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben. Dies wiederum hat zur Folge, dass zwar zugunsten des Klägers ein Anerkenntnisurteil ergeht, ihm aber gleichwohl gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.”

Und zu der streitgegenständlichen Frage führte das Landgericht Paderborn sodann wie folgt aus:

“Das Interesse des Klägers am Nachweis des Zugangs seines Abmahnschreibens bei der Beklagten besteht mithin nicht in der Schaffung anspruchsbegründender Voraussetzungen, sondern in der Abwendung der Kostenfolge des § 93 ZPO. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die prozesskostenauferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO trifft. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann sodann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum. Im Ergebnis muss also nicht der Kläger beweisen, dass sein Abmahnschreiben dem Anspruchsgegner zugegangen ist, sondern es reicht aus, dass der Kläger substantiiert die Absendung des Schreibens darlegt.

Hierzu bedarf es der Einschaltung eines Gerichtsvollziehers indes nicht. Substantiierter Sachvortrag zu den Umständen der Absendung eines Abmahnschreibens kann vielmehr auch in der Weise erfolgen, dass konkret dargelegt wird, wann welche Person die schriftlich abgefasste Abmahnung auf welchem Weg an den Anspruchsgegner abgeschickt hat. Dies kann – wie von der Beklagten zu Recht reklamiert – auch per Fax, per Email oder einfachem Brief geschehen. Soweit der Kläger darauf hinweist, es sei keineswegs fernliegend, dass der Gegner in einem späteren gerichtlichen Verfahren den Zugang von Post- und Email bestreitet, weshalb ggf. mit einer kostenträchtigen Zeugeneinvernahme zur Frage der Absendung des Abmahnschreibens zu rechnen sei, rechtsfertigt dies nach Auffassung der Kammer nicht die im Verhältnis zu den alternativen Übersendungsmöglichkeiten kostenträchtigere Einschaltung eines Gerichtsvollziehers zum Zwecke der Zustellung des Abmahnschreibens.”

Fazit

Wird ein Abmahnschreiben parallel auf mehreren Übermittelungswegen an den Abgemahnten übersandt, so wird der Abgemahnte in einem späteren gerichtlichen Verfahren kaum glaubhaft vortragen können, dass ihm keine einzige der parallel übermittelten Mitteilungen zugegangen sei.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke 

 

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