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Abmahnfalle Energiekennzeichnungspflichten
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Wer
im Internet Elektro-Großgeräte anbietet, hat hinsichtlich des
Engergieverbrauches umfangreiche Kennzeichnungspflichten einzuhalten. Fehlen
Informationen über den Energieverbrauch oder sind diese unvollständig oder
falsch, gilt dies als wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt
werden. Hier tut sich u. a. ein großer Elektronik-Discounter hervor, der
fehlende Energiekennzeichnungen zur Zeit abmahnt. Wer IT-Technik im Internet
verkauft, verkauft oftmals auch andere Elektrogeräte, so dass auch der
IT-Versandhandel von der aktuellen Abmahnwelle betroffen ist.
Grundlage für die Verpflichtung zur Energiekennzeichnung ist die
Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
EnVKV
). Hintergrund dieser Verordnung ist, dass dem Kunden damit die Möglichkeit
gegeben werden soll, umweltbewusst sparsame Geräte zu kaufen. Die Einzelangaben,
die bezogen auf das Gerät anzugeben sind, sind sehr umfangreich. In der Praxis
gibt es oftmals das Problem, dass der Hersteller gewisse Informationen, wie
bspw. die Geräuschangabe bei Elektro-Backöfen nicht vorrätig hält. Die
Verpflichtung zum Energieverbrauch besteht bei
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Kühlschränken
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Gefriertruhen,
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Waschmaschinen
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Wäschetrocknern
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kombinierten Wasch- und Trockenautomaten
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Geschirrspülern
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Glühbirnen
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Elektro-Backöfen
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Klimageräten.
Beim
Angebot von Klimageräten dürfte die Verpflichtung zur Angabe der
Energiekennzeichnung wohl nur dann gelten, wenn es sich um
Kompressionsklimageräte handelt. Sogenannte Aircooler sind von der Verpflichtung
zur Angabe der Energiekennzeichnung nicht umfasst. Bei allen vorgenannten
Geräteformen gemeinsam ist die Angabe der sogenannten Energieeffizienzklasse,
die in Buchstaben ausgedrückt wird. Des Weiteren ist der Energieverbrauch zum Teil als
"repräsentativer Jahresverbrauch eines 4-Personen-Haushalts" anzugeben. Bei
einigen Geräten, wie bspw. den kombinierten Wasch- und Trockenautomaten, sind es
bis zu 13 Punkte, die im Rahmen der Umsetzung der EnVKV anzugeben sind. Als
Grundlage für die anzugebenden Informationen können die entsprechenden
Herstellerinformationen verwendet werden.
Gerade
vor dem Hintergrund der aktuellen Abmahnwelle sollte jeder Shopbetreiber
sorgfältig auf die entsprechende Kennzeichnung der sogenannten weißen Ware
achten.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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