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Kuba-Krise 2.0: eBay und PayPal setzen US-Handelsembargo bei kubanischen Produkten durch Löschung und Sperrung durch: Schadenersatzansprüche für Händler aus EU-Richtlinie?

Die USA haben bereits 1962 ein Handelsembargo gegen Kuba verhängt, dass 1992 als Gesetz in den USA festgeschrieben wurde. Ganz offensichtlich macht die US-Regierung aktuell Druck:

Wie in der Presse im August 2011 berichtet wurde, hat der Zahlungsdienstleister PayPal mehrere Händler gesperrt, die kubanische Produkte anbieten, in erster Linie spanischen Rum und Zigarren. In der PayPal üblichen Art, die wohl nicht zuletzt der Gewinnmaximierung dient, wurde Guthaben eingefroren, ein Umstand, der umso bedenklicher ist, wenn man bedenkt, dass PayPal eine EU-Bankzulassung hat. Stellen Sie sich vor, Ihre Bank kontrolliert, wofür Sie Ihr Geld ausgeben und sperrt Ihnen bei Nichtgefallen einfach das Konto, so dass Sie auf Ihr Guthaben nicht zugreifen können -eigentlich unvorstellbar. PayPal hat jedoch schon immer einen Weg gewählt, der einer reinen deutschen Bank unmöglich wäre.

PayPal selbst “gehört” eBay. Wie aktuell auch berichtet wird, zieht auch eBay das Kuba-Embargo durch. Es wird darüber berichtet, dass die Angebote von eBay-Händlern auf deutschen und österreichischen Seiten gesperrt wurden, die kubanische Produkte enthalten. In der Begründung hieß es insofern “Handelsembargo”. Das Unternehmen teilt den eBay-Händlern in diesem Zusammenhang mit:

“Für Waren aus Kuba gelten besondere Bedingungen, da eBay-Deutschland, eBay-Österreich und eBay-Schweiz als Tochterunternehmen von eBay-USA denselben Handelsbeschränkungen unterliegen, wie die Muttergesellschaft.”

Diese Aussage ist nicht nur mutig, sie dürfte auch falsch sein, zumindestens aus europäischer Sicht.

Die Durchsetzung des kubanischen Handelsembargo in dieser primitiven Form, ist nicht nur für PayPal und eBay peinlich, sondern dürfte auch rechtswidrig sein:

EU-Verordnung schützt europäische Händler

Die Europäische Union hatte bereits 1996 eine Verordnung zum Schutz vor den Auswirkungen der exterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf berufenden oder sich daraus ergebenen Maßnahmen erlassen (Verordnung EG Nr. 2271/96). In Artikel 2 heißt es:

Werden die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen einer Person im Sinne des Artikels 11 durch die im Anhang aufgeführten Gesetze oder durch darauf beruhende oder sich daraus ergebenen Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, so unterrichtet die betreffende Person die Kommission entsprechend binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zudem sie eine solche Information erlangt hat; soweit die Interessen einer juristischen Person beeinträchtigt werden, gilt diese Verpflichtung für Direktoren, Geschäftsführer und anderen Personen mit Führungsaufgaben.

Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung sind die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die EU-Verordnung, die unmittelbar gem. Artikel 12 in jedem EU-Mitgliedstaat gilt, sagt sogar konkret an, wen gesperrte Internethändler sich wenden können:

Europäische Kommission

Generaldirektion I.

Rue de la Loi/Wetstraat 200,

B-1049 Brüssel

(Fax(in dieser Form in der Verordnung angegeben): (32-2)295 65 05).

Schadensersatzansprüche gem. EU-Verordnung

Artikel 6 der EU-Verordnung regelt, dass jede Person Anspruch auf Ersatz aller Schäden einschließlich von Rechtskosten hat, die ihr auf Grund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenen Maßnahmen entstanden sind. Der Schadensersatz ist von demjenigen zu zahlen, der den Schaden verursacht hat oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt. Zu den Gesetzen für die die die EU-Verordnung gilt, gehört ausdrücklich auch das US-amerikanische Gesetz zum Wirtschaftsembargo von 1996.

Die EU-Verordnung beschreibt sogar, wie Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, nämlich durch die Beschlagnahme und den Verkauf von Vermögenswerten, die diese Personen stellen oder Personen, die in deren Auftrag gehandelt haben oder als Vermittler auftreten, innerhalb der Gemeinschaft besitzen einschließlich von Aktien.

Es dürfte somit für PayPal wie auch für eBay eng werden.

Ohnehin stellt sich die Frage, ob diese lächerliche Embargo-Durchsetzung außer einem Imageschaden für PayPal und eBay und möglichen Schadenersatzansprüchen irgendwelche praktischen Folgen hat. In einem Pressebericht wird ein Internethändler mit den Worten zitiert “Wir haben nicht den kubanischen Rum rausgeschmissen. Wir haben PayPal rausgeschmissen.” Recht so.

Stand: 08/2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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